Freitag, 28. April 2017

Sozialdaten dürfen nicht per unverschlüsselter E-Mail via Internet übermittelt werden!

Eine Übermittlung von Sozialdaten per unverschlüsselter E-Mail via Internet ist schnell, unkomplizert, günstig, aber auch unsicher. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unbefugte Kenntnis von den Inhalten unverschlüsselter E-Mails erhalten bzw. nehmen. Sozialleistungsträger dürfen daher Sozialdaten grundsätzlich nicht per unverschlüsselter E-Mail via Internet übermitteln, auch dann nicht, wenn der Betroffene sich mit diesem unsicheren Kommunikationsweg einverstanden erklärt, oder diesen sogar wünscht bzw. fordert.

 

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Dienstag, 14. März 2017

Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe - hier insbes. zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die personenbezogene Zusammenarbeit

Im Rahmen der Vorbereitung zur Beantwortung des Antrags der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, F.D.P. und der Abgeordneten des SSW im Landtag Schleswig-Holstein (vom 15.12.2000; LT-Drs. 15/567 - neu) wurde das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz gebeten, aus seiner Sicht die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe darzustellen. Der Beitrag wurde den zuständigen Landesministerien als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt.

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Montag, 13. März 2017

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge § 18 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Fragestellung

Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. So sieht es der § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.

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Mittwoch, 21. November 2012

2: Pressemitteilungen

Verfahrensvorschlag zu Segeberger "Gutachtenschwärzung"

Nach der nochmaligen Erörterung des Falls einer Kindeswohlgefährdung im Kreis Segeberg im Sozialausschuss des Landtags Schleswig-Holstein am 15.11.2012 und nach öffentlicher Kritik an der Bereitstellung nur eines teilanonymisierten, also „geschwärzten“ Gutachtens von Prof. Reinhard Wolff machte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) einen Verfahrensvorschlag, über den einerseits der Sozialdatenschutz gewahrt, andererseits größtmögliche Transparenz und Kontrolle in dem heftig diskutierten Fall hergestellt werden soll:

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Mittwoch, 21. November 2012

Sozialdatenschutz und demokratische Kontrolle im Fall einer Kindeswohlgefährdung

Schreiben des ULD an den Kreis Bad Segeberg vom 19. November 2012