Donnerstag, 4. Mai 2017 Leistungsbescheid als Wohnberechtigungsschein verwenden - nicht immer eine gute Idee!
Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld können unter bestimmten Bedingungen einem Vermieter von sozialen Wohnraum anstelle eines Wohnberechtigungsscheines ihren Leistungsbescheid vorlegen. Nicht immer eine gute Idee, da der Leistungsbescheid oftmals Informationen beinhaltet, die ein Vermieter lieber nicht erfahren sollte.
"Leistungsbescheid als Wohnberechtigungsschein verwenden - nicht immer eine gute Idee!" vollständig lesen Freitag, 28. April 2017 Sozialdaten dürfen nicht per unverschlüsselter E-Mail via Internet übermittelt werden!
Eine Übermittlung von Sozialdaten per unverschlüsselter E-Mail via Internet ist schnell, unkomplizert, günstig, aber auch unsicher. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unbefugte Kenntnis von den Inhalten unverschlüsselter E-Mails erhalten bzw. nehmen. Sozialleistungsträger dürfen daher Sozialdaten grundsätzlich nicht per unverschlüsselter E-Mail via Internet übermitteln, auch dann nicht, wenn der Betroffene sich mit diesem unsicheren Kommunikationsweg einverstanden erklärt, oder diesen sogar wünscht bzw. fordert.
"Sozialdaten dürfen nicht per unverschlüsselter E-Mail via Internet übermittelt werden!" vollständig lesen Mittwoch, 15. März 2017 Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII
Bereitstellung einer Musterdienstanweisung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften inkl. einem Muster eines Prüfauftrages, Prüfprotokolles und Prüfberichtes
Stand 01.09.2007
"Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII" vollständig lesen Montag, 13. März 2017 Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen
Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht. Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).
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