Leistungsbescheid als Wohnberechtigungsschein verwenden - nicht immer eine gute Idee!
Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld können unter bestimmten Bedingungen einem Vermieter von sozialen Wohnraum anstelle eines Wohnberechtigungsscheines ihren Leistungsbescheid vorlegen. Nicht immer eine gute Idee, da der Leistungsbescheid oftmals Informationen beinhaltet, die ein Vermieter lieber nicht erfahren sollte.
§ 8 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG) definiert, wer als Begünstigter der sozialen Wohnraumförderung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein hat. So beträgt die Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt derzeit 14.400 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 21.600 Euro. Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, muss zuvor ein Antrag gestellt werden. Mit dem Antrag müssen u.a. die Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen und verschiedene weitere Unterlagen eingereicht werden.
Für Empfänger von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch II bzw. § 29 Sozialgesetzbuch XII oder Wohngeldleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Wohngeldgesetz hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen:
Für diesen Personenkreis gilt ein gültiger Leistungsbescheid als Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 6 SHWoFG). Voraussetzung ist, dass die Personen im Leistungsbescheid einen Haushalt bilden (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) und die Wohnungsgröße angemessen ist. Anstelle eines Wohnberechtigungsbescheides, der erst beantragt werden muss, kann der Wohnungssuchende seinen Leistungsbescheid dem potentiellen Vermieter sofort vorlegen bzw. aushändigen. Für den Vermieter ist der Leistungsbescheid Nachweis der Wohnberechtigung. Der Wohnungssuchende muss sich nur noch damit einverstanden erklären, dass der Vermieter eine Kopie des Leistungsbescheides an die für die Wohnungsvermittlung zuständige Behörde übersendet.
Allerdings birgt dieses vereinfachte Verfahrten aus datenschutzrechtlicher Sicht durchaus einige Nachteile. Ein Wohnberechtigungsschein beinhaltet nur wenige Daten des Wohnungssuchenden (u.a. Name, Anschrift). Ein Leistungsbescheid, z.B. des Jobcenters hingegen beinhaltet u.U. eine Vielzahl von zum Teil äußerst sensiblen Informationen des Wohnungssuchenden, seiner Haushaltsangehörigen und ggf. Dritter. So erfährt der Vermieter zunächst, welche Sozialleistung der Wohnungssuchende bezieht. In den Leistungsbescheiden eines Jobcenters werden regelhaft die Namen aller Haushaltsangehörigen aufgeführt. Zudem werden die Geburtsdaten angegeben. Aufgeführt wird auch, welche Beträge an welche Stellen übermittelt werden (aktueller Vermieter, Energieversorger etc.). Auch die Bankverbindungsdaten aller Empfänger finden sich in dem Leistungsbescheid. Denkbar ist auch, dass der Leistungsbescheid individuelle Texte, z.B. über Sanktionen, Kürzungen, Aufrechnungen etc. beinhaltet. Bestandteil von Leistungsbescheiden eines Jobcenters sind zudem die individuellen Berechnungen des Leistungsanspruches. In diesen Berechnungen werden detailliert Einnahmen und Ausgaben der Betroffenen aufgeführt. Dies sind Angaben, die ein potentielle Vermieter nicht erhalten sollte.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) rät daher allen Wohnungssuchenden, es sich genau zu überlegen, ob es wirklich ratsam ist, einem Vermieter einen vollständigen aktuellen Leistungsbescheid auszuhändigen. Schon im Hinblick auf Datensparsamkeit und Datenvermeidung sollten es sich Wohnungssuchende gut überlegen, ob sie nicht besser einen Wohnberechtigungsschein beantragen und verwenden. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld haben das Recht einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen (§ 8 Abs. 6 Satz 4 SHWoFG). Die für die Wohnungsvermittlung zuständigen Behörden in Schleswig-Holstein sollten im Rahmen ihrer Beratungsaufgabe Wohnungssuchende auf diese Wahlmöglichkeit aktiv hinweisen.