Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe - hier insbes. zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die personenbezogene Zusammenarbeit
Im Rahmen der Vorbereitung zur Beantwortung des Antrags der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, F.D.P. und der Abgeordneten des SSW im Landtag Schleswig-Holstein (vom 15.12.2000; LT-Drs. 15/567 - neu) wurde das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz gebeten, aus seiner Sicht die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe darzustellen. Der Beitrag wurde den zuständigen Landesministerien als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt.
- Grundlagen
- Einwilligung als Legitimation
- Übermittlung Schule - Jugendhilfe
- Übermittlung Jugendhilfe - Schule
- Austausch zwischen Schule und Einrichtungen oder Diensten der Jugendhilfe
- Hilfeplanung
- Ergänzende Bemerkungen
Wenn einer Lehrkraft Problembelastungen einer Schülerin oder eines Schülers auffallen, die aus dem außerschulischen Bereich herrühren, so gebieten es die Fürsorgepflichten der Schule, zunächst selbst nach Lösungen, z.B. im Gespräch mit den Betroffenen und/oder den Erziehungberechtigten, zu suchen. Wenn jedoch der begründete Eindruck besteht, dass die notwendige Hilfe für das Kind so nicht möglich ist, kann eine Unterrichtung des Jugendamtes geboten sein, damit dieses die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) prüfen kann.
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die personenbezogene Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe werden durch das Sozialgesetzbuch (SGB, § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X), insbesondere das SGB VIII (= Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG, §§ 61 ff. SGB VIII), und durch das allgemeine Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG-SH) sowie einige Spezialregelungen im Schulgesetz (§ 50 SchulG-SH) gesetzlich geregelt.
Generell gilt, dass bei jeder Form der Datenverarbeitung und des Datenaustauschs gemäß § 4 Abs. 1 LDSG-SH der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass dort, wo an Stelle eines personenbezogenen Datenaustauschs eine anonyme oder pseudonyme Datenweitergabe möglich ist, diese auch genutzt werden muss. Dies spielt insbesondere im Bereich von Besprechungen im Zusammenhang mit der Vorsondierung von Einzelfällen, der Lagebesprechung oder bei Supervisionen eine Rolle. Sollen in solchen Situationen Einzelfälle besprochen werden, ohne dass ein direkter Personenbezug erforderlich ist, so muss durch Pseudonymisierung, d.h. durch Veränderung der identifizierenden Angaben, vermieden werden, dass die Gesprächsteilnehmer einen solchen Personenbezug herstellen können.
Die Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe in anonymisierter Form unterliegt keinen datenschutzrechtlichen Restriktionen. Alle Beteiligten sollten daher im Interesse einer guten Kooperation bestrebt sein, für andere Stellen relevante Informationen in einer Art aufzubereiten, dass ein Rückschluss auf konkrete Betroffene nicht mehr möglich ist. So können diese Informationen allgemein zur Verfügung gestellt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe oder von sonstigen Einrichtungen können z.B. auf Konferenzen oder Dienstbesprechungen der Schule anwesend sein, wenn Einzelfälle in hinreichend anonymisierter Form diskutiert werden.
Soll es zu einem intensiven fallbezogenen Austausch zwischen Jugendhilfe und Schule kommen, so ist die Einholung einer Einwilligung bzw. zumindest die Informierung der Betroffenen schon aus fachlicher Sicht dringend geboten. Nur durch Einbeziehung der Betroffenen kann das Vertrauen sowohl zur Schule, zur Jugendhilfe oder zu sonstigen Beteiligten hergestellt bzw. gewahrt werden, das erforderlich ist, um eine wirksame Hilfe zu leisten.
Datenschutzrechtlich zulässig sind sämtliche Kooperationsformen, in die die Betroffenen wirksam eingewilligt haben (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 12 LDSG-SH; § 67b Abs. 1 u. 2 SGB X). Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn Verarbeitungszweck, Art und Umfang der Daten sowie die Empfänger hinreichend präzise beschrieben werden. Im Fall einer Auskunftspflicht ist auf diese unter Verweis auf die Rechtsvorschrift hinzuweisen bzw. auf die Folgen der Verweigerung von Angaben (vgl. §§ 60 ff. SGB I). Ansonsten ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Die Einwilligung ist grds. schriftlich einzuholen und damit zu dokumentieren. Die Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Kinder und Jugendliche können die Einwilligung in die Datenverarbeitung selbst erteilen, soweit sie in der Lage sind, die Tragweite dieser Entscheidung abzuschätzen (vgl. aber bzgl. des Akteneinsichts- und Auskunftsrechts in Schuldaten: bei Minderjährigen Ausübung durch die Eltern, § 50 Abs. 6 SchulG-SH). Die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit kann jeweils nur im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorgenommen werden (Alter der oder des Jugendlichen, geistige Reife, Reichweite der Datenverarbeitung bzgl. Umfang, Zweck, Empfänger, Zeit; Sensibilität der Vorgangs). Soweit die Einwilligungsfähigkeit bei Jugendlichen unter 18 Jahren angenommen werden kann, verdrängt diese evtl. entgegenstehende Erklärungen der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten. Liegen solche entgegenstehenden Erklärungen vor, so muss eine besonders sorgfältige Prüfung erfolgen, da dies dafür spricht, dass mit der Kooperation von Schule und Jugendhilfe in das Verhältnis zwischen Jugendlichen und Sorgeberechtigten eingegriffen wird. Bei Kindern unter 14 Jahren kann man regelmäßig davon ausgehen, dass hinsichtlich der zumeist komplexen Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe noch keine ausreichende Einsichtsfähigkeit besteht.
Übermittlung Schule - Jugendhilfe
Jede Form der personenbezogenen Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe bedingt auf der einen Seite eine Datenübermittlung und auf der Empfängerseite eine Datenerhebung. Die Datenübermittlung von der Schule an die Jugendhilfe ist in § 30 Abs. 3 SchulG-SH geregelt. Einzige Voraussetzung für die Datenübermittlung an öffentliche Stellen ist, dass diese zur Erfüllung der Aufgaben der Schule oder der Jugendhilfe erforderlich ist. Dem korrespondiert die Regelung der Datenerhebung durch die Jugendhilfe. Nach § 62 Abs. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten erhoben werden, "soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist". Da der Schule ein Fürsorgeauftrag gegenüber den Kindern erteilt ist (§ 4 Abs. 2, 3 SchulG-SH), gehen deren Aufgaben teilweise in eine ähnliche Richtung wie die der Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 62 Abs. 2 SGB VIII. Danach sind die Daten über einen Jugendlichen bzw. über einen sonstigen Betroffenen grds. beim Betroffenen zu erheben. Ohne dessen Mitwirkung - d. h. eine Übermittlung von der Schule auf direktem Wege ohne Einschaltung der Betroffenen - ist die Erhebung nach § 62 Abs. 3 SGB VIII zulässig, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind (z.B. die Erhebung beim Betroffenen ist nicht möglich, z.B. weil eine Kooperation verweigert wird, oder sie würde einen unverhältnismäßige Aufwand erfordern und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden).
Eine personenbezogene Kooperation zwischen Schule und Jugendamt kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Bzgl. jedes Kindes bzw. Jugendlichen ist die Erforderlichkeit eines Austauschs zu prüfen. Pauschale personenbezogene Datenerhebungen in der Schule für Zwecke des Jugendamtes, z. B. zur Feststellung des Bedarfes an außerschulischen Betreuungsangeboten, sind nicht zulässig.
Beispiele für die personenbezogene Informationsbeschaffung durch Ersuchen der Jugendämter gegenüber den Schulen (ohne den Willen der Betroffenen):
- Die Kenntnis des Verhaltens eines Schülers im Unterricht oder gegenüber Mitschülern ist für das Jugendamt zur Hilfegewährung erforderlich (§ 62 Abs. 3 Nr. 2a SGB VIII).
- Ein Schüler befindet sich in einer Not- und Krisensituation und die Information ist für die geeignete Hilfe im Rahmen der Inobhutnahme des Schülers erforderlich (§ 62 Abs. 3 Nr. 2c i.V.m. § 42 SGB VIII).
- Die Eltern lehnen ein Hilfeangebot ab und gefährden damit das Wohl des Kindes, so dass eine vormundschaftliche Entscheidung für die Gewährung einer notwendigen Hilfe nach dem SGB VIII herbeigeführt werden muss (§ 62 Abs. 3 Nr. 2d i.V.m. § 50 Abs. 3 SGB VIII; § 1666 BGB). Wirkt das Jugendamt in familien- und sonstigen vormundschaftsgerichtlichen Verfahren mit (§ 50 SGB VIII), so bedarf es dagegen stets der Einwilligung der Eltern, z. B. bei einer Sorgerechtsentscheidung nach Trennung und Scheidung der Eltern.
- Im jugendgerichtlichen Verfahren sind für die Berichterstattung für das Jugendgericht schulische Informationen für die Jugendgerichtshilfe nötig (§ 62 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. § 52 SGB VIII, § 38 JGG)
Eine Verpflichtung der Schulen zur Datenübermittlung von Amts wegen enthält das SchulG-SH nicht (anders als z.B. § 31 Abs. 1 S. 2 BayEUG). Dessen ungeachtet kann eine Unterrichtung des Jugendamtes, ggf. auch ohne Einwilligung, geboten sein. Dies kann z. B. in folgenden Konstellationen der Fall sein:
- Es besteht der begründete Verdacht der Misshandlung, des sexuellen Missbrauchs oder der Vernachlässigung des Kindes.
- Das Kind begeht schwerwiegende Gewalthandlungen oder sonstige erhebliche Straftaten in der Schule (z.B. Drogenkonsum), ohne dass eine wirksame erzieherische Einwirkung der Eltern erkennbar ist.
- Es besteht eine Not- und Krisensituation für den Schüler, in der das Jugendamt helfen kann und zumindest der betroffene Schüler ist mit dessen Einschaltung einverstanden.
- Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht oder erheblichen Lern- und Leistungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes kann eine Einschaltung des Jugendamtes aus Fürsorgegründen geboten sein, wenn die Eltern die Zusammenarbeit mit der Schule verweigern.
Übermittlung Jugendhilfe - Schule
Die Datenübermittlung von der Jugendhilfe an die Schule ist strengeren Anforderungen unterworfen als umgekehrt. Der Grund hierfür liegt in der besonderen Qualität der Jugendhilfedaten als Sozialdaten, die zum Schutz des für die Hilfe erforderlichen Vertrauensverhältnisses vom Gesetz als besonders sensibel eingestuft werden. Eine Übermittlung von Jugendhilfedaten für eigene Zwecke ist im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 64 Abs. 1 SGB VIII zulässig. Auch zur Erfüllung von sonstigen sozialen Aufgaben ist die Übermittlung erlaubt (§ 69 SGB X), vorausgesetzt, dass der Erfolg der im Rahmen der Jugendhilfe gewährten Leistung nicht in Frage gestellt wird (§ 64 Abs. 2 SGB VIII).
Wurden Daten einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe besonders anvertraut, so unterliegen diese Angaben nach § 65 SGB VIII einem zusätzlichen besonderen Vertrauensschutz. Dieser hat zur Folge, dass eine Weitergabe an die Schule grds. nur mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen darf. Etwas anderes gilt nur, wenn die Weitergabe zur Abwehr einer überwiegenden konkreten Gefahr nötig sein sollte (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, vgl. §§ 34, 203 StGB).
Auch für die Schule gilt generell, dass sie der Datenerhebung beim Betroffenen vor einer Beschaffung bei Dritten den Vorrang geben muss (§ 13 Abs. 1, 3 LDSG-SH; vgl. § 30 Abs. 1 SchulG-SH).
Bei der Übermittlung von Sozialdaten an die Schule oder an andere, z. B. private Stellen ist die besondere Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Empfängers nach § 78 Abs. 1 S. 1 u. 2 SGB X zu beachten. Der Empfänger darf die erhaltenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm befugt übermittelt worden sind. Die Schule hat also die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die Jugendhilfe selbst.
Austausch zwischen Schule und Einrichtungen oder Diensten der Jugendhilfe
Viele Leistungen der Jugendhilfe werden von Einrichtungen und Diensten in freier oder kommunaler Trägerschaft erbracht. Diese sind nach § 61 Abs. 4 SGB VIII verpflichtet, die gleichen Regeln zu beachten, wie sie für das Jugendamt gelten. Wenn bei der Erbringung von Jugendhilfeleistungen, insbesondere im Rahmen von Beratungs- und Betreuungsgesprächen, ein "Anvertrauen" im Rahmen von persönlicher und erzieherischer Hilfe erfolgt, unterfallen die Daten dem erhöhten Vertrauensschutz des § 65 SGB VIII. Die Fachkräfte von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe sind - nicht zuletzt auch aus fachlichen Gründen - gehalten, die Personensorgeberechtigten regelmäßig über die wesentlichen Inhalte der Gespräche mit der Schule zu informieren.
Beispiele:
Soll es zu einem Dialog zwischen Hausaufgabenbetreuung und Schule kommen, so bedarf es einer Einwilligung der Betroffenen bzw. der Sorgeberechtigten. Dabei ist zu beachten, dass im Regelfall die Einwilligung sich auf die schulischen Probleme des Kindes erstreckt; hinsichtlich darüber hinausgehender Fragen (z. B. seelische oder familiäre Hintergründe von Schulproblemen, Notwendigkeit zusätzlicher Fördermaßnahmen) bedarf es einer ausdrücklichen Bezugnahme in der Einwilligung.
Pflegefamilien und Heimbetreuer tragen eine sehr weitgehende Verantwortung für die Erziehung von anvertrauten Kindern und Jugendlichen. Sie sind kraft Gesetz (§ 1688 BGB) oder ggf. durch zusätzliche Vereinbarungen im Hilfeplan bevollmächtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und insofern die Sorgeberechtigten zu vertreten. Diese Vollmacht gilt dann auch für die Kommunikation mit der Schule.
Es gehört nicht zu den Aufgaben der Kindergärten, der Schule Auskünfte über die Schulfähigkeit der einzuschulenden Kinder zu geben. Mit der Übergangsbegleitung soll die Eingewöhnung der Kinder in die Schule gefördert werden. Ein Informationsaustausch kann zur Voreingenommenheit gegenüber dem eingeschulten Kind führen. Der Austausch zwischen Schule und Kindergarten bedarf des Einvernehmens der Sorgeberechtigten.
Eine Zusammenarbeit von Schule und Jugendamt sowie weiteren Einrichtungen ist im Rahmen einer Teamkonferenz gem. § 36 Abs. 2 S. 1 SGB VIII denkbar. Danach soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Die Einbeziehung von Fachkräften soll dazu beitragen, die geeigneten und notwendigen Hilfen unter Ausnutzung der gesamten verfügbaren pädagogischen und therapeutischen Möglichkeiten zu bestimmen. Die Hilfeplanung ist ein kommunikativer Prozeß, an dem neben den Personensorgeberechtigten, der oder dem Jugendlichen und der zuständigen Fachkraft verschiedene andere Personen beteiligt sind. Da die Leistungsadressaten eine Fülle persönlicher Daten preisgeben, ist die weitere Verwendung differenziert nach den jeweiligen Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten zu prüfen. Ist eine anonyme bzw. pseudonyme Behandlung eines Einzelfalls nicht möglich, muss die Einwilligung der Leistungsempfänger zur Weitergabe der Sozialdaten an die Teilnehmer der Teamkonferenz eingeholt werden. In diesem Fall ist ein Austausch in kleinerer Runde oder mit einer einzelnen Fachkraft in Erwägung zu ziehen. Die Teilnahme einer schulischen Lehrkraft als Fachkraft an einer Hilfekonferenz ist denkbar und sinnvoll. Eine gezielte pädagogische Einwirkung der Lehrkräfte kann im konkreten Einzelfall sehr Erfolg versprechend sein.
Für die Datenschutzkontrolle aller Beteiligten, also der Schule, der Jugendhilfe, privater oder sonstiger Leistungserbringer oder sonstiger beteiliger Stellen wie z.B. der Polizei, ist in Schleswig-Holstein das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) zuständig (§ 39 Abs. 1, 2 LDSG-SH, § 81 SGB X). In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass das ULD einen ausführlichen Beitrag anlässlich der Beurteilung von Leitlinien der Landeshauptstadt Kiel über die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit der Polizei erstellt hat.