Mittwoch, 20. Januar 2016 2: Pressemitteilungen
Erwiderung des ULD im Facebook-Fanpage-Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.01.2016
In dem Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH (WAK) und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) geht es um eine Anordnung des ULD gegenüber der WAK vom 3. November 2011, eine von dieser betriebene Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Nach Auffassung des ULD verstößt der Betrieb der Facebook-Fanpage gegen europäisches und nationales Datenschutzrecht. Die WAK reichte gegen die Anordnung Klage ein. Der Rechtsstreit, der bereits das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (09.10.2013) und das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (04.09.2014) beschäftigt hat, liegt nun zur Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht.
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In dem Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH (WAK) und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)
findet die Gerichtsverhandlung in der Revisionsinstanz am
Donnerstag, dem 25. Februar 2016
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, statt.
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Fragen und Antworten zu Facebook und Co.
Montag, 21. Juli 2014 Erwiderung des ULD im Gerichtsverfahren zu Fanpages
Verwaltungsrechtssache Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz ./. Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH
4 LB 20/13, Ihr Schreiben vom 16. Juni 2014
"Erwiderung des ULD im Gerichtsverfahren zu Fanpages" vollständig lesen Montag, 21. Juli 2014 Bief: Verwaltungsrechtssache ULD ./. Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH 4 LB 20/13
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit erwidern wir auf das Schreiben der Berufungsbeklagten und erlauben uns, aufgrund der zwischenzeitlich auf Bundes- sowie Unionsebene ergangenen Rechtsprechung noch einmal geordnet zur Rechtmäßigkeit der Anordnung und damit zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Entscheidend für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ist, dass Facebook gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt (dazu unter 1.) und die Berufungsbeklagte für die Verstöße verantwortlich ist (dazu unter 2.).
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