25. Tätigkeitsbericht (2003)
4.5 |
Ausländerverwaltung |
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4.5.1 |
Überblick
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Im 24. Tätigkeitsbericht (Tz. 4.5.1
und Tz. 4.5.2) stellten
wir die nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 erfolgten
Änderungen des Ausländerrechts dar, die zu verfassungsrechtlich
fragwürdigen Erfassungsmöglichkeiten von Nichtdeutschen
führen. Inzwischen liegen die ersten Erfahrungen mit der Umsetzung
des neuen Ausländerrechts vor. Wir konnten feststellen, dass
von vielen gesetzlichen Möglichkeiten bislang nicht oder nur
sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht worden ist. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass die Vorgaben des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes eine nach der anderen umgesetzt
werden, auch wenn deren Sinnhaftigkeit angesichts der inzwischen
eingetretenen zeitlichen Distanz zu den auslösenden Ereignissen
zunehmend bezweifelt wird. Ein Beispiel hierfür ist die Durchführung
der Rasterfahndung (vgl. Tz. 4.2.4).
Ein anderes ist eine Verwaltungsvorschrift, nach der bei Anträgen
für ein Visum oder für eine Aufenthaltserlaubnis von
Staatsangehörigen bestimmter Länder pauschal eine Anfrage
bei allen drei Bundesgeheimdiensten, beim Bundeskriminalamt und
beim Zollkriminalamt vorgenommen wird. In Einzelfällen ging
die Praxis selbst über die ausufernden neuen Regelungen hinaus.
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4.5.2 |
Verdächtige Ausländer
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In bundesweit verteilten Merkblättern werden Ausländerbehörden
aufgefordert, verdächtige Ausländer anhand
vager, zur Geheimsache erklärter Kriterien an die Polizei zu
melden. Eine Rechtsgrundlage für derartige Meldungen besteht
nicht. Im Rahmen einer Prüfung beim Landeskriminalamt entdeckten
wir bundesweit einheitliche Merkblätter für Ausländerbehörden,
die Handreichungen zum Erkennen von potenziellen islamistischen
Gewalttätern geben und im Trefferfall dazu auffordern,
die Polizei zu benachrichtigen. Ähnlich wie bei den Merkmalen
zur Rasterfahndung werden als Indizien neben der (vermuteten) Herkunft
aus bestimmten Staaten, häufige Reisetätigkeit, Passverlust,
Namensänderung, Verbesserung des Aufenthaltsstatus z. B. auch
die anwaltliche Vertretung als auffällig bewertet. Als entlastende
Kriterien werden genannt: Analphabetismus, fehlende Fremdsprachenkenntnisse
und körperliche Behinderungen. Als Legitimation für diese
besondere Verdachtsschöpfung wurde auf das Terrorismusbekämpfungsgesetz
verwiesen. Auf unsere Nachfrage, ob diese Merkblätter in Schleswig-Holstein
zu Meldungen durch Ausländerbehörden geführt haben,
konnte uns das Innenministerium keine Antwort geben, weil
darüber keine zentralen Aufzeichnungen vorhanden sind. Wir haben dem Innenministerium mitgeteilt, dass für die in
den Merkblättern empfohlenen Übermittlungen an die Polizei
keine Rechtsgrundlage besteht. Auch wenn das Terrorismusbekämpfungsgesetz
sehr weite Tatbestände enthält, so erlaubt es nicht alles.
Für die Rechtfertigung der Übermittlung eines Terrorismusverdachtes
genügt kein Merkblatt, das zudem als Verschlusssache
erklärt wird, sondern es bedarf einer förmlichen Rechtsvorschrift,
in der die Kriterien für die für verdächtig erklärten
Personengruppen präzise benannt werden. Besonders problematisch
ist die Aufforderung in den Merkblättern, unabhängig von
einem Anlass, z. B. der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis,
tätig zu werden.
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