25. Tätigkeitsbericht (2003)

4.4

Verfassungsschutz

In Schleswig-Holstein sollen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen zu Zwecken des personellen Sabotageschutzes eingeführt werden. Das A und O ist die Auslegung des Begriffes ”personeller Sabotageschutz”.

Wie das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes sieht der Gesetzentwurf des Landes eine Überprüfung für Personen vor, die an sicherheitsempfindlichen Stellen bestimmter lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen tätig sind. Die vorgeschlagene Regelung ist grundsätzlich nachvollziehbar und im Verhältnis zu den Gefahren durch den extremistischen Terrorismus prinzipiell angemessen. Der Kreis der lebenswichtigen Einrichtungen sowie der darin befindlichen sicherheitsempfindlichen Stellen sollte in einer Verordnung der Landesregierung präzise bestimmt werden, weil die dort geregelten Fragen von Bedeutung für alle Ressorts sein können.

Eine wesentliche Verschärfung gegenüber dem Bundesgesetz bedeutet die Absicht, für Beschäftigte an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen regelmäßig die erweiterte Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Hierfür ist kein sachlicher Grund erkennbar. Das Bundesgesetz lässt die einfache Sicherheitsüberprüfung genügen. Auf eine Einbeziehung von Ehe- und Lebenspartnern in eine Überprüfung sollte in Anbetracht der Tatsache, dass sicherheitsbeeinträchtigende Einwirkungen des Partners kaum vorstellbar sind, gerade im Sabotageschutz verzichtet werden.

Was ist zu tun?
Der Gesetzentwurf sollte unter diesen Gesichtspunkten verbessert werden.


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