25. Tätigkeitsbericht (2003)
4.6 |
Wirtschafts- und Verkehrsverwaltung
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Wirtschaftsnummer führt zur versteckten Einführung eines
Personenkennzeichens
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Durch das Wirtschaftsnummern-Erprobungsgesetz droht die Einführung
eines behördenübergreifenden Personenkennzeichens im Bereich
der Wirtschafts- und Sozialverwaltung. Gesetze werden manchmal sehr schnell verabschiedet. Der Katzenjammer
wegen nicht bedachter Konsequenzen folgt dann oft erst viel später.
Dies könnte auch für ein Gesetz zur Vorbereitung einer
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer gelten, das Anfang 2002
in Kraft trat. Darin ist vorgesehen, dass die Bundesanstalt für
Arbeit, die Finanzämter, die Gewerbebehörden, die Statistikämter
sowie eventuell die Industrie- und Handelskammern, sonstige berufliche
Kammern, die Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherungsträger
und die Monopolkommission für alle im Wirtschaftsleben selbstständig
Tätigen eine einheitliche Nummer vergeben, mit der der Behördenverkehr
mit den Betroffenen sowie untereinander erleichtert werden soll.
Erfasst werden dadurch nicht nur große Kapitalgesellschaften,
sondern auch die Angehörigen freier Berufe, Klein- und Kleinstbetriebe
und sogar private Haushalte, die eine Haushaltshilfe beschäftigen.
Angesichts der weit verbreiteten Tendenz zu Ich-AGs
laufen die Pläne darauf hinaus, den formal nicht abhängig
Beschäftigten eine Kennziffer zu verpassen. Daran wäre nichts zu kritisieren, wenn die Kennziffer ausschließlich
im Kontakt zwischen Bürger und Verwaltung genutzt würde,
da dadurch manch bürokratischer Aufwand reduziert werden könnte.
Heikel sind die Pläne aber, weil sie auch den Datenabgleich
und -austausch zwischen Behörden bezwecken und damit eindeutig
die Funktion eines Personenkennzeichens erfüllt wird. Solche
Personenkennzeichen (PKZ) wurden von den ersten Anfängen
der modernen Datenverarbeitung in den 70er-Jahren an als verfassungswidrig
angesehen, weil mit ihnen umfassende Persönlichkeitsprofile
erstellt werden können. Aus diesem Grunde wurde eine in der
früheren DDR genutzte PKZ nach der Vereinigung der beiden
deutschen Staaten sofort abgeschafft. Verblüffend war nun,
dass solch eine PKZ ohne Getöse und im Schnelldurchgang durch
die Gesetzgebung eingeführt werden konnte. In einem Aufwasch
soll auch ein einheitlicher behördlicher Stammdatensatz eingeführt
werden. Nutzungsbeschränkungen sieht das Gesetz nicht vor,
obwohl die zugelassenen Übermittlungen und Datenabgleiche Finanz-
und Sozialbehörden einbeziehen, die besonderen Amtsgeheimnissen
unterworfen sind. Die Gesetzesbegründung enthält keine
Aussagen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
- allein schon dies ist ein Indiz für dessen wenig durchdachte
Ausarbeitung. Das Problem wird allerdings dadurch gemildert, dass durch das
Gesetz nicht gleich eine bundesweite Einführung, sondern nur
eine Erprobung in einer Region ermöglicht wird. So besteht
die Möglichkeit, die Funktionsweise einer sehr weit verbreiteten
PKZ und die damit verbundenen Risiken zuvor zu untersuchen und öffentlich
zu debattieren. Zur Prüfung der Grundrechtsverträglichkeit
ist allerdings keine Evaluation des Erprobungsgesetzes vorgesehen.
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