25. Tätigkeitsbericht (2003)
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Rückblick |
15.1 |
Bestellung von Mitarbeitern des Rechnungsprüfungsamtes als
Datenschutzbeauftragte
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Mitarbeiter der Rechnungsprüfungsämter sind nach unserer
Auffassung durchaus geeignet, die Aufgabe der oder des Datenschutzbeauftragten
zu übernehmen. Beide Stellen werden als Organe der Innenrevision
innerhalb kommunaler Körperschaften tätig. Die damit verbundenen
möglichen Synergieeffekte liegen auf der Hand. Strittig war
jedoch in der Vergangenheit, ob die in der Gemeindeordnung garantierte
Unabhängigkeit der Mitarbeiter der Rechnungsprüfungsämter
eine Bestellung zum oder zur Datenschutzbeauftragten ausschließt
(vgl. 24. TB, Tz. 4.1.1).
Diese Unsicherheiten sind im Jahr 2002 durch das Gesetz zur Stärkung
der kommunalen Selbstverwaltung beseitigt worden. Die Gemeindeordnung
wurde dahin gehend geändert, dass die Ausschlussregelung für
die Übernahme anderer Aufgaben nicht für die Stellung
einer oder eines Beauftragten für den Datenschutz gilt. Daher
können ab sofort auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Rechnungsprüfungsämter Aufgaben des behördlichen
Datenschutzes übertragen werden. |
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15.2 |
EUREKA - Forderungen umgesetzt
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Im 24. Tätigkeitsbericht (Tz. 5)
schilderten wir das am Verwaltungsgericht für den Bereich der
Geschäftsstellen und der Richterarbeitsplätze eingeführte
automatisierte Verfahren EUREKA. Die von uns erhobenen Forderungen
für eine datenschutzgerechte Ausgestaltung von EUREKA sind
mittlerweile weitgehend umgesetzt worden. Im Bereich der Richterarbeitsplätze
wird ein spezielles Programm zum Einsatz gebracht. Damit ist die
Verschlüsselung der Disketteninhalte sowie der Festplattenlaufwerke
sichergestellt. Auch auf den heimischen Arbeitsplätzen dürfen
die personenbezogenen Daten nur verschlüsselt abgelegt werden.
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15.3 |
Kontrollkompetenz bei Staatsanwaltschaften - Unklarheiten beseitigt
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In den zurückliegenden Jahren wurden wiederholt die Kontrollrechte
des ULD infrage gestellt, wenn es darum ging, dass Bürgerinnen
und Bürger sich beispielsweise darüber informieren wollten,
ob ihr Telefon abgehört wurde. Diese Uneinigkeit ist jetzt
durch eine Vereinbarung zwischen dem ULD und dem Generalstaatsanwalt
beseitigt worden. Danach steht fest, dass auch die Staatsanwaltschaften der Kontrollbefugnis
des Datenschutzbeauftragten unterliegen. Die Kontrollkompetenz erstreckt
sich dabei auch auf laufende Telefonüberwachungsmaßnahmen.
Zugleich ist durch eine entsprechende Formulierung sichergestellt,
dass in kritischen Fällen - etwa wenn der Erfolg des Verfahrens
gefährdet wäre - eine Preisgabe von Ermittlungsinhalten
vermieden wird. Gleichwohl ist auch in einem derartigen Fall gewährleistet,
dass den Bürgerinnen und Bürgern mit dem ULD eine unabhängige
Instanz zur Seite steht, die sich ihrer Belange objektiv annimmt
und eventuelle Mängel intern bei der Staatsanwaltschaft zum
Thema macht. Der Wortlaut der Vereinbarung ist zu finden unter:
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15.4 |
Datenvermeidung bei der Zweitwohnungssteuer
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Gegen die Art und Weise, wie einige Kommunen die Daten zur Festsetzung
der Zweitwohnungssteuer bei den Wohnungseigentümern erhoben
haben, gab es in den letzten Jahren erhebliche Proteste (vgl. 24. TB,
Tz. 4.10.3). Die
Erklärungsvordrucke waren in der Tat umfassend zu überarbeiten
und an die rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Dies ist inzwischen
weitgehend geschehen. Wir bekommen zwar nach wie vor noch viele
Anfragen von den Steuerpflichtigen, können aber generell "Entwarnung
geben. Die Zeiten, in denen z. B. Verzeichnisse aller Mieter mit
ihren Anschriften verlangt wurden, sind vorbei. Nunmehr begnügt
man sich nur mit den Namen (ohne Vornamen und Anschrift), um Plausibilitätskontrollen
durchführen zu können. Im Ergebnis findet praktisch keine
personenbezogene Datenerhebung mehr statt. |
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15.5 |
Neumünster macht bei der Datensicherheit Nägel mit Köpfen
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Die Stadt Neumünster hatte nach einer sicherheitstechnischen
Überprüfung ihrer IT-Systeme durch uns eine Mängelliste
abzuarbeiten, die ca. 40 Positionen umfasste (vgl. 24. TB,
Tz. 7.5.1). Dieser Aufgabe
hat sie sich intensiv unterzogen. Der Zwischenbericht, der uns im
Juni 2002 vorgelegt worden ist, weist aus, dass die weit überwiegende
Mehrzahl der Mängel abgestellt worden ist. Hierzu bedurfte
es umfassender aufbau- und ablauforganisatorischer Veränderungen.
Um das erreichte Sicherheitsniveau auch für die Zukunft zu
gewährleisten, sind z. B. die Aufgaben des behördlichen
Datenschutzbeauftragten dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
übertragen worden. Dort befasst sich ein Prüfer speziell
mit den datenschutzrechtlich relevanten Belangen der EDV und insbesondere
der eingesetzten Software. Bei der Abarbeitung der restlichen Positionen
(z. B. Umbaumaßnahmen) will die Stadt sich durch uns beraten
lassen. |
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