25. Tätigkeitsbericht (2003)
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Was es sonst noch zu berichten gibt |
14.1 |
Neues Landesdisziplinargesetz
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Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Disziplinarrechts
sind gegenüber dem bisherigen Recht weit reichende Änderungen
beabsichtigt. In Übereinstimmung mit dem inzwischen verabschiedeten
Bundesgesetz soll auf die Institution des Untersuchungsführers
verzichtet werden. Künftig ist nur noch ein einheitliches behördliches
Disziplinarverfahren vorgesehen. Zur Durchführung der Aufgaben
soll eine "zentrale Disziplinarbehörde im Innenministerium
geschaffen werden, was auf eine Professionalisierung der Verfahren
zielt. Diese zentrale Disziplinarbehörde soll auch beratend
für den kommunalen Bereich tätig werden. Auf unseren Vorschlag
wurden im Gesetzentwurf die Regelungen über die Aufbewahrung
abgeschlossener Disziplinarvorgänge zugunsten der Betroffenen
überarbeitet. Außerdem wurde die notwendige Befugnisgrundlage
zur Übermittlung von Personalaktendaten für die Fälle
in den Entwurf aufgenommen, in denen die zentrale Disziplinarbehörde
Beratungsleistungen für den kommunalen Bereich erbringen soll.
Nach diesen Änderungen entspricht der Entwurf den datenschutz-rechtlichen
Anforderungen. |
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14.2 |
Wozu braucht ein privater Hafenverwalter Angaben zur Schiffsversicherung?
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Eine Kommune an der Kieler Förde hat die Verwaltung des gemeindeeigenen
Sporthafens auf einen Privatunternehmer übertragen. Schiffseigner,
die einen Liegeplatz haben wollen, müssen ein Antragsformular
ausfüllen, auf dem neben Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer
bestimmte Schiffsdaten (z. B. Typ, Länge, Breite, Tiefgang
...) anzugeben sind, damit ihnen geeignete Liegeplätze zugewiesen
werden können. Schließlich - und genau das war für
einen Liegeplatzinhaber der Stein des Anstoßes - werden noch
folgende Angaben zur Schiffsversicherung abgefragt: Haftpflicht:
Ja/Nein, Kasko: Ja/Nein, Name der Versicherungsgesellschaft und
Versicherungsnummer. Die Erhebung der Angaben zum Schiffseigner bzw. zum Typ sowie
zur Größe des Bootes ist nicht zu beanstanden, da diese
Daten für die Zuweisung und Verwaltung der Liegeplätze
erforderlich sind. Auch die Bestätigung der Liegeplatzinhaber,
dass überhaupt eine Schiffsversicherung vorliegt, ist durch
die kommunale Hafenbenutzungsordnung gedeckt und begegnet keinen
datenschutzrechtlichen Bedenken. In der Hafensatzung ist nämlich
geregelt, dass alle Boote, die den Hafen benutzen, versichert sein
müssen. Anders sieht es allerdings bei den Angaben "Versicherungsgesellschaft
sowie "Versicherungsnummer aus, die für die Durchführung
der Hafenverwaltung und der Liegeplatzzuweisung nicht unbedingt
erforderlich sind. Die Verarbeitung der strittigen Angaben kann
daher nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Wir haben dem Hafenverwalter
vorgeschlagen, das verwendete Formular um einen Passus zur Freiwilligkeit
dieser Angaben zu ergänzen. Der Hafenverwalter ist inzwischen
unserem Vorschlag gefolgt. |
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14.3 |
Auskünfte an Rundfunkgebührenbeauftragte des NDR
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In letzter Zeit ist es wiederholt zu Anfragen von Rundfunkgebührenbeauftragten
des NDR gekommen, die für bestimmte Wohnbereiche Listenauskünfte
aus dem Bereich der Zweitwohnungssteuer wünschten. Insbesondere
ging es um Daten der Zweitwohnungssteuerpflichtigen, die nicht im
Meldeamt mit zweitem Wohnsitz gemeldet waren. Diese Auskunftsersuchen
wurden von den jeweiligen Kommunen zu Recht abschlägig beschieden,
da das in der Abgabenordnung geregelte Steuergeheimnis insoweit
keine Offenbarungsbefugnisse enthält. |
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14.4 |
Der Datenhunger der GEZ
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Eine Kreisverwaltung wandte sich an uns mit der Frage, ob es zulässig
sei, Mitarbeitern der Gebühreneinzugszentrale (GEZ die Daten
von Kfz-Händlern zu übermitteln, die Fahrzeuge auf sich
zugelassen haben (Jahreswagen, "Tageszulassungen usw.).
Die Datenverarbeitungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes
sehen eine Übermittlung dieser Daten für diese Zwecke
nicht vor. Dies haben wir auch gegenüber dem Norddeutschen
Rundfunk deutlich gemacht und auf die zweifelhafte Praxis der Mitarbeiter
der GEZ hingewiesen. Dort war man der Auffassung, dass die Nichtanmeldung
von Rundfunkgebühren eine Ordnungswidrigkeit sei, die es rechtfertige,
dass Kfz-Zulassungsbehörden die Daten von Kfz-Haltern zur Verfolgung
dieser Ordnungswidrigkeiten übermitteln. Dabei wurde aber übersehen,
dass zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten keineswegs eine Vorratsspeicherung
über Kfz-Halter zulässig ist. |
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14.5 |
Bundesgerichtshof stellt klar, dass Kfz-Halterdaten nicht "offenkundig
sind
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Einige Gerichte hatten Polizeibeamte, die für Bekannte und
Freunde Halterdaten über dienstliche Systeme aus dem Fahrzeugregister
in Flensburg abgerufen hatten, mit der Begründung freigesprochen,
dass die Daten im Fahrzeugregister "öffentlich zugängliche
Informationen seien. Dies hatten wir ebenso wie andere Datenschutzbeauftragte
kritisiert. Wir vertreten die Auffassung, dass es sich bei dem Verkehrszentralregister
keinesfalls um ein öffentlich zugängliches handelt. Diese
Rechtsauffassung wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Der BGH stellte fest, dass "offenkundig im Sinne von §
203 StGB solche Tatsachen sind, von denen verständige und erfahrene
Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit
durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger
Quellen unschwer überzeugen können. Für die vorliegende
Fallgestaltung kommt es entscheidend darauf an, ob diese Fahrzeugregister
als "allgemeine zugängliche Quellen einzustufen
sind. Das ist zu verneinen. Allgemein zugänglich sind Zeitschriften,
Bibliotheken, Adress- und Telefonbücher usw. Öffentliche
Register gehören dann nicht zu den allgemein zugänglichen
Quellen, wenn die Einsichtnahme von einem berechtigten Interesse
abhängig ist. |
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14.6 |
Mobilfunkanlagen als Geheimsache?
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Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
(RegTP) hat im Sommer 2002 eine Datenbank in Betrieb genommen, die
Angaben über die Standorte ortsfester Mobilfunksendeanlagen
enthält. Die Datenbank dient dem Zweck, Kommunen den Abruf
von Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände hat uns
um eine datenschutzrechtliche Stellungnahme zu der Frage gebeten,
ob die Daten auch an Dritte weitergegeben werden dürfen. Das
ist dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für einen Informationsanspruch
nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) oder dem Informationsfreiheitsgesetz
für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH) vorliegen. Beide Ansprüche
beziehen sich auf die bei der Behörde vorhandenen Informationen.
Da die Informationen sich in der externen Datenbank der RegTP befinden,
ist fraglich, ob dieses Merkmal erfüllt ist. Ausreichend hierfür
ist allerdings allein die rechtliche Verfügungsbefugnis,
sodass Behörden im Ergebnis verpflichtet sind, die Informationen
aus der Datenbank abzurufen, wenn ein Auskunftsanspruch besteht.
Bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ist datenschutzrechtlich
entscheidend, ob durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene
Daten Dritter offenbart und damit schutzwürdige Interessen
der Eigentümer, auf deren Grundstücken sich die Anlagen
befinden, beeinträchtigt werden. Wir vertreten die Auffassung,
dass die Offenbarung der Daten über die Standorte der Mobilfunksendeanlagen
zulässig ist, obwohl diese Rückschlüsse auf die Grundstückseigentümer
zulassen. Mobilfunksendeanlagen sind zumeist offen sichtbar auf
dem Gebäude montiert oder auf dem Grundstück angebracht,
sodass die Daten für jedermann offenkundig sind. Generell stehen
daher schutzwürdige Belange den Ansprüchen der Bürgerinnen
und Bürger auf Auskunft nach dem UIG bzw. dem IFG-SH nicht
entgegen. Unsere vollständige Stellungnahme kann im Internet abgerufen
werden unter:
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