24. Tätigkeitsbericht (2002)

4.4

Verfassungsschutz

Mängel bei den behördlichen Geheimschutzbeauftragten


Die bisherige Konzentration der Zuständigkeiten für die Sicherheitsüberprüfung beim Sicherheitsbeauftragten des Landes sollte beibehalten werden. Eine Querschnittsprüfung zeigt, dass es Geheimschutzbeauftragten in den einzelnen Behörden an Ausstattung und Kompetenz mangelt.

Wir haben jahrelang gefordert, die Sicherheitsüberprüfungen im Lande auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Seit Februar 2001 liegt ein Entwurf eines Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vor. Einige unserer Vorschläge wurden leider nicht berücksichtigt (vgl. 21. TB, Tz. 4.3). Insbesondere ist weiterhin eine Verlagerung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten auf die örtlichen Geheimschutzbeauftragten beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund haben wir im Jahr 2001 eine datenschutzrechtliche Prüfung bei Geheimschutzbeauftragten durchgeführt.

Generell ist seit der Auflösung des Warschauer Pakts Anfang der Neunzigerjahre ein starker Rückgang der Sicherheitsüberprüfungen zu verzeichnen. Es üben nämlich nur noch eine geringe Anzahl von Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entsprechend den Sicherheitsrichtlinien des Landes aus; sie sind in der Regel bis zur Geheimhaltungsstufe ”VS-Geheim” ermächtigt. Bei den Geheimschutzbeauftragten war durchgehend eine geringe Kenntnis über den Regelungsgehalt der Sicherheitsrichtlinien festzustellen. Selbst deren Existenz war einigen von ihnen nicht bekannt. Eine Information der Geheimschutzbeauftragten über das Ausscheiden von Mitarbeitern aus einem Sicherheitsbereich durch die Personalstelle sowie die fristgerechte Vernichtung der Unterlagen erfolgte nur selten.

Ein korrekter Umgang mit Daten aus Sicherheitsüberprüfungen ist vor allem in den Behörden nicht gewährleistet, in denen Sicherheitsüberprüfungen nur selten zu veranlassen sind und in denen die Funktion des personellen Geheimschutzes lediglich einen geringen Anteil der Aufgaben der jeweiligen Verantwortlichen einnimmt. Die nach den Sicherheitsrichtlinien obligatorischen Schulungen reichen offenbar nicht aus, um in der Fläche eine rechtskonforme Handhabung der Unterlagen zu erreichen. Um die Defizite zu beheben, wäre eine bessere Durchstrukturierung des Verfahrens und eine gegenüber dem derzeitigen Stand wesentlich verstärkte Schulung der Geheimschutzbeauftragten erforderlich.

Da bei der Verfassungschutzbehörde und dem zentralen Sicherheitsbeauftragten des Landes ein ungleich höherer Datenschutzstandard erreicht ist (vgl. 23. TB, Tz. 4.4.1), erscheint uns eine Dezentralisierung von Geheimschutzaufgaben auf dem Hintergrund unserer Prüfergebnisse nicht ratsam. Die Aufwendungen für die notwendigen Schulungen sowie für die gebotenen organisatorischen Vorkehrungen wären außerdem enorm. Das Innenministerium wollte dieser Argumentation bislang nicht folgen.

Was ist zu tun?
Das Parlament sollte es bei der bewährten Organisation des Geheimschutzes belassen. Da Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung sicherlich wieder einen höheren Stellenwert erhalten werden, muss endlich durch eine beschleunigte Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens eine Rechtsgrundlage hierfür geschaffen werden.


Zurück zum vorherigen Kapitel Zum Inhaltsverzeichnis Zum nächsten Kapitel