23. Tätigkeitsbericht (2001)



4.4

Verfassungsschutz

4.4.1

Sicherheitsüberprüfungen datenschutzgerecht

Bei den Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiter der Verwaltung besteht derzeit ein hoher Datenschutzstandard. Bei der anstehenden gesetzlichen Regelung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens sollte deshalb die Funktion eines zentralen Sicherheitsbeauftragten des Landes beibehalten werden.

Die derzeit noch geltenden Richtlinien über Sicherheitsüberprüfungen ("Sicherheitsrichtlinien") sehen einen zentralen Sicherheitsbeauftragten des Landes vor. Er führt die Sicherheitsakten, in denen sich die Sicherheitserklärung des Betroffenen mit detaillierten Angaben zu seiner und zu dritten Personen sowie etwaige Hinweise auf Sicherheitsrisiken befinden.

Die Zentralisierung gewährleistet zum einen einen landeseinheitlichen Standard und zum anderen die zur Wahrung der Zweckbindung erforderliche Distanz zur Personaldatenverarbeitung in den Beschäftigungsdienststellen. In vielen kleineren Behörden könnte eine wirksame personelle Trennung zwischen Personalsachbearbeitung und Geheimschutz nicht sichergestellt werden. Neben diesen datenschutzrechtlichen Aspekten sprechen aus unserer Sicht auch die Gesichtspunkte der Verwaltungseffizienz dafür, eine zentrale Bündelung dieser Spezialaufgaben bei dem Sicherheitsbeauftragten des Landes beizubehalten. Das Innenministerium möchte trotzdem künftig die Verantwortung für geheimschutzrelevante Entscheidungen auf die Dienststellen vor Ort verlagern. Wir werden uns im Gesetzgebungsverfahren (vgl. 21. TB, Tz. 4.3) gegen eine solche Lösung aussprechen.

Anlässlich einer Kontrolle wurde deutlich, dass sich der Sicherheitsbeauftragte und die Verfassungsschutzbehörde bei den Dienststellen im Landes- und Kommunalbereich aktiv darum bemühen, die Anzahl der Personen, die sicherheitsüberprüft werden, auf das erforderliche Maß zu begrenzen. So waren zum Prüfungszeitpunkt in ganz Schleswig-Holstein lediglich 15 Personen bis zum Grad "streng geheim" ermächtigt und hatten daher die eingriffsintensivste Form der so genannten Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen.

Die Prüfung erbrachte folgende Ergebnisse:

  • Akten von Mitarbeitern werden zügig vernichtet, wenn ihr Arbeitsfeld nicht mehr als Sicherheitsbereich eingestuft ist.

  • Nach unserer Auffassung besteht eine Verpflichtung zur Aussonderung einzelner nicht mehr erforderlicher Unterlagen aus Sicherheitsakten im Wege der Teilbereinigung, etwa im Zusammenhang mit erforderlichen Wiederholungsüberprüfungen nach jeweils fünf Jahren. Gegenwärtig werden keine Teilbereinigungen durchgeführt, sodass sich bei langer Beschäftigungsdauer in VS-relevanten Bereichen insbesondere der Stufen "Geheim" und "Streng geheim" ein extrem umfangreiches Persönlichkeitsentwicklungsprofil des Betreffenden ergeben kann. Wenn erneute Befragungen oder eine Herabstufung der Ermächtigung stattgefunden hat, könnten alte Befragungsberichte ausgesondert werden. In einem Fall war sogar noch eine polizeiliche Mitteilung über eine Verurteilung wegen "groben Unfugs" aus dem Jahre 1961 zu 50 DM Geldstrafe gespeichert. Sie hatte vier Wiederholungsüberprüfungen überstanden.

  • Des Weiteren fanden sich in einigen Akten Unterlagen aus Notaufnahmelagern für Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR, die Persönlichkeitsbewertungen durch den Lagerleiter enthielten. Soweit eine fachliche Erforderlichkeit heute für die Aufklärung von Spionagefällen nicht mehr gegeben ist, sollten auch hier Teilbereinigungen stattfinden.

Die Verfassungsschutzbehörde und der Sicherheitsbeauftragte stimmten einer Aussonderung derartiger Unterlagen für die Zukunft zu.

Was ist zu tun?
Der gute Datenschutzstandard bei Sicherheitsüberprüfungen sollte beibehalten und endlich durch eine gesetzliche Regelung festgeschrieben werden.


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