23. Tätigkeitsbericht (2001)
4.5 |
Ausländerverwaltung |
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4.5.1 |
Entwicklung des Ausländerrechts
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Die Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz sind in Kraft getreten. Die Pläne für die Einführung einer AsylCard verfolgt der Bund nach wie vor.
Die Mühlen der Normgebung im Ausländerbereich mahlen langsam: Die bundesweiten Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz, die auch Auslegungshinweise zu den bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften enthalten, liegen - zehn Jahre nach Erlass des Gesetzes - endlich vor (vgl. 21. TB, Tz. 4.5.5).
Noch nicht entschieden wurde über einige Verfassungsbeschwerden gegen das Ausländerzentralregistergesetz aus dem Jahr 1995, mit denen Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Grundrecht auf Datenschutz geltend gemacht werden. Das Ausländerzentralregister wurde mit dem Big Brother Award 2000 in der Kategorie "Lebenswerk" ausgezeichnet. Mit dieser Preisverleihung wird von einer privaten Initiative die nachhaltige und dauerhafte Verletzung von Persönlichkeitsrechten kritisiert. Es wäre zu wünschen, dass der Bundesgesetzgeber diese Kritik zum Anlass nimmt, das Gesetz von seinen verfassungsrechtlich angreifbaren Teilen zu befreien.
Auch die Planungen zur Einführung einer AsylCard sind immer noch nicht ad acta gelegt. Ende 1999 wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe gebildet, die Modalitäten eines Pilotversuches erarbeiten soll. Nach den Vorstellungen des Bundesinnenministeriums soll in einer ersten Stufe zunächst lediglich eine scheckkartengroße Plastikkarte als bundeseinheitliches Ausweisdokument eingeführt werden. Für die zweite Stufe wird unter Einbeziehung eines Mikroprozessors mit einem abgespeicherten digitalen Daumenabdruck eine eindeutige Identifizierung der Asylbewerber angestrebt. Hierfür müsste eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. In einer dritten und vierten Stufe soll ein "Hintergrundsystem" mit Speicher- und Übermittlungsfunktionen installiert werden. Der Bund favorisiert einen Pilotversuch auf freiwilliger Basis bis zur Stufe zwei, sodass die von uns hinsichtlich der AsylCard geäußerten Datenschutzbedenken noch nicht zum Tragen kommen (vgl. 21. TB, Tz. 4.5.2). Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich nicht an der genannten Arbeitsgruppe.
Unsere Forderung nach einer umfassenden Überarbeitung der Rechtsgrundlage für die geplante europäische Fingerabdruckdatei EURODAC wurde inzwischen aufgegriffen (vgl. 21. TB, Tz. 4.5.3). Statt eines völkerrechtlichen Vertrages hat man sich allerdings für eine Regelung in Form einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entschieden. Wann und mit welchem Inhalt diese Verordnung in Kraft tritt, ist aber noch nicht absehbar.
Im letzten Bericht (vgl. 22. TB, Tz. 4.4.2) äußerten wir die Hoffnung, dass die von der Landeshauptstadt festgelegten Standards bei der Überprüfung von "Scheinehen" landesweit Gültigkeit finden würden. Dem wurde durch die Bekanntgabe der Regelungen durch das Innenministerium entsprochen. Eingaben zeigen aber, dass das Problem in der Praxis weiterhin zu Konflikten führt. |
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4.5.2 |
Datenaustausch Sozialamt - Ausländeramt neu geregelt
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Im letzten Tätigkeitsbericht wurde unter Tz. 4.4.3 über einen jahrelang schwelenden Konflikt bezüglich der Frage der Meldung des Sozialhilfebezugs durch das Sozialamt an die Ausländerbehörde berichtet. Trotz zunächst scheinbar unvereinbarer Positionen konnten wir jetzt eine datensparsame und praktikable Lösung erreichen.
In einer Dienstanweisung ist vorgesehen, dass die Sozialbehörde von sich aus der Ausländerbehörde vom Umstand des Sozialhilfebezugs
Mitteilung macht, es sei denn, dieser wird nur kurzfristig (maximal 3 Monate) oder nur darlehensweise gewährt oder der Hilfeempfänger genießt besonderen ausländerrechtlichen Ausweisungsschutz. Dies ist bei Aufenthaltsberechtigten der Fall sowie bei Personen, die einen langjährigen Aufenthalt in Deutschland von Jugend an oder bestimmte familiäre Bindungen aufweisen können. Bei Ausländern, deren Sozialhilfeantrag abgelehnt wurde, weil sie zum Zweck des Hilfebezugs eingereist sind, erfolgt stets eine Mitteilung.
Die jetzt gefundene Regelung kommt Datenschutz und Verwaltung entgegen. Wir bestehen nicht mehr darauf, dass vonseiten der Sozialbehörde vor der Übermittlung eine eingehende ausländerrechtliche Prüfung stattfindet. Es wurde uns plausibel gemacht, dass eine solche Prüfung in der Praxis nicht möglich ist. Zugleich wird dadurch vermieden, dass im Sozialamt ausländerrechtlich relevante Daten erhoben werden müssen. Die Ausländerbehörde ihrerseits räumte ein, dass durch die Beschränkung der Mitteilungspflicht auf die vereinbarten Fälle eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht erfolgt. Vielmehr wird sie von bürokratischen Prüfpflichten sowie sich gegebenenfalls anschließenden Löschungspflichten entbunden. Der mit der Landeshauptstadt erzielte Kompromiss hat über die Stadt hinausgehenden Vorbildcharakter.
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