3: Vorträge, Vorlesungen, Aufsätze
Datenschutzbeauftragte – wie ihnen die Arbeit schwergemacht wird
Vortrag von Marit Hansen
Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein
am 21.05.2021
beim BvD-Behördentag 2021 (online)
Vortrag von Marit Hansen
Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein
am 21.05.2021
beim BvD-Behördentag 2021 (online)
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Behörden und öffentliche Stellen verpflichtet, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Zwar sind nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Verantwortliche unter einer bestimmten Betriebsgröße von der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Behörden und andere öffentliche Stellen. Diese haben unabhängig von der Größe in jedem Fall einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Aufgrund der unterschiedlichen Organisationsstrukturen und Trägerschaften öffentlicher Stellen ist die Zuordnung der Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten teilweise nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Die nachfolgenden Erläuterungen sollen in Zweifelsfragen weiterhelfen: