Mittwoch, 7. Mai 2008 Externe Datenschutzbeauftragte in Arztpraxis und Krankenhaus
Dürfen öffentliche oder private Stellen, in denen Daten verarbeitet werden, die der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, einen externen betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen? Mit dieser Frage wird das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz immer wieder konfrontiert. Insbesondere ambulante Arztpraxen, aber auch große öffentliche oder private Krankenhäuser würden gerne externe Datenschutzkompetenz für ihre Organisation nutzbar machen und sind unsicher, ob dem rechtliche Gründe entgegenstehen.
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Sowohl Arztpraxen als auch Apotheken und andere „Heilberufler“, die der beruflichen Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen, sind nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in den meisten Fällen verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Krankenhäuser, die in privater Rechtsform betrieben werden, unterfallen dieser Pflicht praktisch ausnahmslos. Kann diese gesetzliche Pflicht auch dadurch umgesetzt werden, dass ein externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter unter Vertrag genommen wird?
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Die Organisation des Datenschutzes in ambulanten Arztpraxen ist keine einfache Aufgabe: Wie gestalte ich die EDV der Praxis, wie die Informationsabläufe, wie die Dokumentation der Patientendaten, wie die Abschottung gegen unberechtigte Kenntnisnahmen? Für die Beantwortung dieser sowie ähnlicher Fragen hat der Arzt selbst oft weder die nötige Zeit noch das nötige Know-How. Dies ist Grund genug, einen Mitarbeiter als betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Damit genügt man zugleich auch einer Pflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
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