25. Tätigkeitsbericht (2003)
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Datenschutz bei den Gerichten |
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Namen auf Terminsbestimmungen zu Zwangsversteigerungen
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Ein Amtsgericht veröffentlichte in einem Zwangsversteigerungsverfahren
Name und Geburtsdatum der betroffenen Grundstückseigentümerin.
Zumindest auf das Geburtsdatum soll künftig verzichtet werden. Nach den Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) wird
für jede Zwangsversteigerung ein öffentlich bekannt zu
machender Versteigerungstermin bestimmt. Die Terminsbestimmung soll
auch die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes
eingetragenen Eigentümers enthalten. Wir haben das Amtsgericht
darauf hingewiesen, dass es sich um eine reine Ordnungsvorschrift
handelt, und angeregt zu prüfen, ob jedenfalls dann auf die
Namensnennung des Eigentümers verzichtet werden kann, wenn
das betreffende Grundstück auch ohne dieses Datum eindeutig
identifiziert werden kann. Im Regelfall dürfte dies bereits
durch die Adressangabe der Fall sein. Das Amtsgericht hat dies unter
Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und den damit verfolgten
Zweck, potenzielle Bieter bestmöglich zu erreichen, verneint.
Immerhin wird auf die Angabe des Geburtsdatums künftig bei
amtlichen Veröffentlichungen verzichtet.
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