25. Tätigkeitsbericht (2003)
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Datenschutz in der Wirtschaft |
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6.1 |
Werbung, die die Verbraucher nicht wollen
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Den Verbrauchern ist keineswegs egal, was mit ihren Daten geschieht.
Eine Umfrage belegt, dass die große Mehrheit den Adresshandel
ohne Zustimmung der Kunden ablehnt. Mehr als 80 % der Bürgerinnen und Bürger ärgern
sich mehr oder weniger über unaufgefordert übersandte
kommerzielle Werbezuschriften, die sie in ihren Briefkästen
vorfinden. Das ergab eine Umfrage, die wir in der Fußgängerzone
Kiels und auf dem Schleswig-Holstein-Tag in Bad Segeberg durchgeführt
haben. Befragt wurden insgesamt 388 zufällig ausgewählte
Personen. Eine überwältigende Mehrheit der Befragten
forderte den Gesetzgeber auf, die Situation der Verbraucherinnen
und Verbraucher zu verbessern. Im Einzelnen sehen die Ergebnisse
wie folgt aus: Auf die Frage: Haben Sie sich schon einmal über an
Sie adressierte Werbesendungen in Ihrem Briefkasten geärgert?
wurde wie folgt geantwortet:
Offensichtlich wissen viele Bürgerinnen und Bürger nicht,
ob und wie man sich effektiv gegen unerwünschte Werbezusendungen
zur Wehr setzen kann. Zwar gaben 46,9 % der Befragten an zu wissen,
wie man Werbezuschriften unterbinden kann (39,9 % nein, 13,2 % unentschieden).
Aus der im Anschluss gestellten Frage ergibt sich jedoch, dass die
Unsicherheit groß ist. Auf die Frage nämlich, ob bekannt
sei, dass man gegen unerwünschte Werbezuschriften ein gesetzlich
garantiertes Widerspruchsrecht hat, wurde geantwortet mit:
Von allen Befragten, die angaben zu wissen, wie man sich gegen
Werbezuschriften wehrt, wusste nur knapp die Hälfte (49 %),
dass es ein gesetzlich garantiertes Widerspruchsrecht gibt, immerhin
57,1 % der anderen Hälfte hatten Interesse an weitergehenden
Informationen. Die große Mehrheit der Befragten wünscht eine Verbesserung
der derzeitigen Gesetzeslage. Auf die Frage, ob der Gesetzgeber
die Verwendung der Adressdaten zu Werbezwecken künftig so regeln
solle, dass zuvor der Betroffene um Einwilligung zu bitten ist,
ergaben sich folgende Antworten:
Auffallend ist, dass sogar die Befragten, die zuvor angegeben
hatten, sich nicht über unverlangt zugesandte Werbezuschriften
zu ärgern, gleichwohl überwiegend die Schaffung einer
Einwilligungslösung befürworteten. |
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Wir ziehen aus den Ergebnissen dieser Umfrage den Schluss, dass
die gegenwärtige Rechtslage, die die Verwendung
von Adressdaten für Werbezwecke erlaubt, solange der Betroffene
ihr nicht widersprochen hat, für die große Mehrzahl
der Bürger unbefriedigend ist. Der Unmut über unverlangt
zugesandte Werbesendungen ist weit verbreitet. Die Verbraucherinnen
und Verbraucher sehen sich regelrecht hintergangen, wenn ihre Adressen
hinter ihrem Rücken weitergegeben und zur Direktwerbung genutzt
werden. Informationen über die Reaktion des Deutschen Direktmarketingverbandes
auf unsere Umfrage unter
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6.2 |
Handels- und Wirtschaftsauskunfteien/Inkassowesen
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Wer einen Kredit aufnehmen möchte oder Waren auf Rechnungsbasis
bestellt, ahnt nicht, dass seine Vertragspartner häufig in
erheblichem Umfang Informationen über seine Kreditwürdigkeit
einholen. Solche Bonitätsdaten werden von Handels-
und Wirtschaftsauskunfteien systematisch gesammelt, ausgewertet
und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. |
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6.2.1 |
Ergebnisse von Kontrollen
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Das erhebliche Risiko, das von Auskunfteien für die Bürgerinnen
und Bürger ausgeht, war Anlass, dort flächendeckend die
Einhaltung von wichtigen Datenschutzvorschriften zu überprüfen.
Dabei offenbarten sich teilweise erhebliche Mängel |
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Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen alle Handels-
und Wirtschaftsauskunfteien die Verfahren, die sie zum Zweck der
Übermittlung geschäftsmäßig verwenden, der
Aufsichtsbehörde melden. Diese Meldepflicht dient sowohl
dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten als auch der Aufsichtsbehörde
als Grundlage für Rechtmäßigkeitsprüfungen.
Dementsprechend soll die Meldung einen Überblick über
die Verarbeitungsvorgänge bei der meldenden verantwortlichen
Stelle ermöglichen. Die Kontrollen haben gezeigt, dass die überprüften Stellen
überwiegend Unsicherheiten mit der Erstellung
der Meldeunterlagen hatten. So meldeten einige Auskunfteien
statt einer Beschreibung der betroffenen Personengruppen die Quellen,
die sie zur Datenerhebung nutzten. Nahezu sämtliche Auskunfteien
gaben statt der tatsächlichen Fristen für die Löschung
die gesetzlichen Bestimmungen an, nach denen sie zur Löschung
verpflichtet waren. Bereits im 24. Tätigkeitsbericht (Tz. 6.2.6)
berichteten wir über einen Einzelfall, in dem eine Auskunftei
die von den Amtsgerichten herausgegebenen Listen über vorzeitige
Löschungen aus dem Schuldnerverzeichnis (so genannte
Löschlisten) nicht gesetzeskonform nach der Auswertung unverzüglich
vernichtet hatte, sondern für die Dauer von drei Jahren speicherte.
Die weiteren Kontrollen zeigten, dass nahezu alle anderen Auskunfteien,
die die genannten Löschlisten in Papierform bezogen, auch gegen
die gesetzlichen Bestimmungen verstießen. Angesichts des hohen
Gefährdungspotenzials für das Persönlichkeitsrecht
der Betroffenen hat der Gesetzgeber den Auskunfteien bei der Anordnung
der unverzüglichen Löschung keinen Ermessensspielraum
gelassen. Dass es auch richtig geht, bewies die Creditreform Kiel
Isert KG, die als einzige überprüfte Wirtschaftsauskunftei
in Papierform erhaltene Änderungsmitteilungen unverzüglich
nach Auswertung der Daten vernichtete. Die Überprüfung zeigte allerdings auch, dass sich das datenschutzrechtliche Problem der Löschlisten verlagert. Mittlerweile sind einige Amtsgerichte dazu übergegangen, die Löschungsmitteilungen auf Diskette zu übergeben, sodass die Beweisfunktion der schriftlichen Änderungsmitteilungen nicht mehr besteht. Damit fällt das Hauptargument der Auskunfteien für die fortdauernde Speicherung weg. Neben der oben genannten gab es weitere Auskunfteien, die aufgrund dieses Tatbestandes keine Änderungsmitteilungen mehr vorhielten. Es ist zu hoffen, dass sich deshalb das Problem der Behandlung von Löschlisten langfristig entschärfen wird. Eine Vorratsspeicherung zu unbestimmten Zwecken ist datenschutzrechtlich
grundsätzlich unzulässig. Für die Auskunfteien
lässt das Datenschutzrecht ausnahmsweise eine Art geschäftsmäßige
Vorratsspeicherung zum Zwecke der Übermittlung
zu. Eine Auskunftei darf personenbezogene Bonitätsdaten nur
übermitteln, wenn der Datenempfänger zuvor ein berechtigtes
Interesse an ihrer Kenntnisnahme glaubhaft dargelegt hat. Die Übermittlung
von personenbezogenen Daten trotz fehlender oder unzureichender
glaubhafter Darlegung eines berechtigten Interesses ist datenschutzrechtswidrig.
Bereits im 24. Tätigkeitsbericht (Tz. 6.2.6)
wurde bei einer Handels- und Wirtschaftsauskunftei die Verwendung
von zu unbestimmten Anfragegründen und eine unzureichende
Überprüfung des berechtigten Interesses durch die Auskunftei
kritisiert. Genau diese Kritikpunkte fanden wir leider bei sämtlichen
überprüften Auskunfteien vor.
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6.2.2 |
Benachrichtigung nach Aufhebung einer längerfristigen Datensperrung
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Ist die Richtigkeit von gespeicherten Daten streitig, so sind
sie zu sperren. Die Sperrung kann erst aufgehoben werden, wenn die
Daten korrigiert sind. Über ihre Aufhebung sollte der Betroffene
unterrichtet werden. Ein Petent hatte einer Auskunftei gegenüber das Verbot ausgesprochen,
seine personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln. Nach
seiner Auffassung waren die gespeicherten Daten unrichtig.
Die Auskunftei hatte daraufhin ihm zugesichert, dass sein Datensatz
mit sofortiger Wirkung gesperrt werden würde. Entgegen dieser
Zusicherung erhielt eine Firma kurze Zeit später trotzdem eine
Auskunft mit kreditrelevanten Daten über den Betroffenen. Wir
haben erreicht, dass der Datensatz des Petenten tatsächlich
gesperrt wurde. Die Auskunftei hat uns versichert, den Betroffenen
rechtzeitig zu informieren, wenn sie diese Sperrung aufzuheben gedenkt.
Über den Einzelfall hinaus hat der Fall grundsätzliche
Bedeutung. Wenn ein Betroffener die Richtigkeit der gespeicherten
Daten substanziiert bestreitet, sind seine Daten zu sperren. Diese
Sperrung stellt ein Verwertungsgebot dar, das so lange aufrechtzuerhalten
ist, bis die Richtigkeit der gespeicherten personenbezogenen Daten
geklärt ist. Hinzu kommt, dass der Betroffene bei einer längerfristigen
Sperrung des gesamten Datensatzes nicht mehr mit einer Übermittlung
durch die verantwortliche Stelle rechnen muss. Eine heimliche
Aufhebung der Sperrung dieser Daten verstößt gegen das
Datenschutzrecht. Deshalb haben wir von der Auskunftei verlangt, in den Fällen der längerfristigen Sperrung eines gesamten Datensatzes die jeweils Betroffenen künftig generell vor der geplanten Aufhebung der Sperrung zu benachrichtigen, um ihnen die Prüfung zu ermöglichen, ob die gespeicherten Daten richtig sind. Die Auskunftei hat eine Überprüfung dieses Vorschlages auf Verbandsebene zugesichert; eine Reaktion des Verbandes steht noch aus.
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6.3 |
Industrie, Handel, Handwerk |
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6.3.1 |
Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
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Der kaufmännische und Personalleiter eines Betriebes nahm
zusätzlich auch die Funktion des Datenschutzbeauftragten wahr.
Er konnte wegen der zu erwartenden Interessenkollisionen nicht als
unabhängiger Kontrolleur im Amt bleiben. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kann die Abberufung
eines Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn dieser
die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde
und Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Funktion des
betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht darin, auf die Einhaltung
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Geschäftsführung
hinzuwirken. Eine effektive Kontrolle ist jedoch dann nicht gegeben,
wenn der Kontrolleur sich selbst kontrollieren müsste. Das
ist typischerweise bei Personen der Fall, die Aufgaben der Geschäftsführung
wahrnehmen. Dementsprechend sieht das Bundesdatenschutzgesetz vor,
dass der Beauftragte für den Datenschutz dem Leiter
der nichtöffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen
ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Personen, die innerhalb
der Stelle eine Geschäftsleitungsfunktion wahrnehmen, nicht
für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
in Betracht kommen. Darüber hinaus sind bei Personen mit Leitungsfunktionen
erhebliche Interessenkollisionen zu befürchten. Wie das Unternehmen selbst darlegte, beeinflusste der betreffende
Datenschutzbeauftragte als kaufmännischer Leiter nahezu sämtliche
Geschäftsvorgänge des Hauses. Damit mochte eine effektive
datenschutzrechtliche Kontrolle der Arbeitnehmer stattfinden, es
bestand jedoch zugleich die Gefahr, dass eine Kontrolle der Firmenleitung
selbst nicht stattfand. Diese Kontrollaufgabe hat das BDSG für
den betrieblichen Datenschutzbeauftragten aber vor allem vorgesehen.
Das Unternehmen kam unserem Abberufungsverlangen zuvor und berief
einen geeigneteren Datenschutzbeauftragten.
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6.3.2 |
Offene Weitergabe von Lohnsteuerkarten durch Arbeitgeber
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Auch innerhalb der Betriebe dürfen Personaldaten nicht
unbefugten Personen zugänglich gemacht werden. Verschiedene Eingaben betrafen den Umgang mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
insbesondere dann, wenn die Unternehmen die Lohnbuchhaltung durch
Dritte abwickeln lassen. So waren z. B. die Lohnsteuerkarten
in einigen Betrieben einer Büroangestellten ausgehändigt
worden, die dann die Verteilung der Karten erledigte. Da sich die
Lohnsteuerkarten nicht in geschlossenen Kuverts befanden, konnte
sie die Steuerdaten der betroffenen Beschäftigten ohne weiteres
zur Kenntnis nehmen. Es versteht sich von selbst, dass die Höhe des Gehalts andere
Kolleginnen und Kollegen nichts angeht. Auf unsere Beanstandungen
hin versicherten die betroffenen Unternehmen, die Lohnsteuerkarten
künftig in verschlossenen Umschlägen an die Betroffenen
weiterzuleiten.
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6.3.3 |
Zirkulation von Personaldaten im Weltkonzern
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Die einzelnen Teile eines Konzernes gelten datenschutzrechtlich
als selbstständige Unternehmen, auch dann, wenn sie technisch
ein einheitliches Personalinformationssystem betreiben. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter eines Unternehmens war erbost,
als er in Erfahrung brachte, was sein ehemaliger Arbeitgeber über
ihn in seiner Personaldatei gespeichert hatte. Wegen schwacher Arbeitsleistung
sei er nicht zur Wiedereinstellung geeignet. Das Arbeitszeugnis
des Betroffenen besagte hingegen, dass seine Leistungen gut bis
zufrieden stellend einzuschätzen seien. Besonders problematisch
war die Speicherung, weil die verantwortliche Stelle das Tochterunternehmen
eines weltweit operierenden Konzerns ist. Die Informationen wurden
im Rahmen des Personalinformationssystems auch an die Konzernmuttergesellschaft
in den USA und an andere Stellen in Drittstaaten übermittelt.
Für eine solche Übermittlung gab es keine Rechtsgrundlage.
Auch gesetzliche Ausnahmegründe, welche die Übermittlung
von personenbezogenen Informationen über den Betroffenen rechtfertigen
könnten, waren nicht gegeben. Wir haben die Praxis des Unternehmens beanstandet
und es aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die unzulässig
übermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen bei sämtlichen
ausländischen Stellen des Konzerns zeitnah gelöscht werden.
Dies wurde uns zugesichert. Der Vorfall spiegelt die Schwierigkeiten
mancher Konzernunternehmen wider, die rechtlichen Rahmenbedingungen
für die Übermittlung von personenbezogenen Daten einzuhalten.
Dabei mag es nachvollziehbar sein, dass andere Konzernunternehmen
einen bequemeren Datenzugriff wünschen. Datenschutzrechtlich
ist dies jedoch nicht zulässig. Entscheidet ein Konzern, sich
in rechtlich eigenständige Stellen zu untergliedern, muss er
auch die rechtlichen Folgen tragen. Datenübermittlungen zwischen
den Konzernteilen sind nicht anders zu beurteilen als zwischen selbstständigen
Unternehmen.
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6.3.4 |
Was nicht in Personalfragebögen stehen darf
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Die in einem Personalfragebogen zulässigen Fragen sind
bereits seit geraumer Zeit durch die Rechtsprechung festgelegt worden.
Auf vielen Fragebögen finden sich allerdings nach wie vor unzulässige
Fragen. |
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Mehrere Eingaben und ein Zufallsfund im Internet führten
dazu, dass wir uns eingehender mit der Frage befassten, welche personenbezogenen
Daten im Rahmen eines so genannten Personalfragebogens erhoben
werden dürfen. Hierzu gibt es eine Fülle von arbeitsgerichtlicher
Rechtsprechung, die von Unternehmen leider nicht immer beachtet
wird. Hier einige Beispiele:
In den meisten Problemfällen haben wir nach dem bestehenden BDSG leider keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten, wenn die in den Personalfragebögen erfassten Informationen nicht in der EDV oder in einer nichtautomatisierten Datei gespeichert werden.
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6.3.5 |
Kontrolle der Internet-Nutzung durch den Arbeitgeber
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Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung
des Internets nur zu dienstlichen Zwecken erlaubt, darf er grundsätzlich
die Korrektheit der Internet-Nutzung stichprobenartig überprüfen.
Ist die Internet-Kontrolle durch eine Betriebsvereinbarung geregelt,
ist der Arbeitgeber an deren Vorgaben gebunden. Bei allen Kontrollen
der Internet-Nutzung ist der Datenschutzbeauftragte zu beteiligen. Mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens wandten sich an uns, weil
der Arbeitgeber die Internet-Nutzung regelmäßig kontrolliert
hatte, obwohl eine Betriebsvereinbarung hierfür eine
Kontrolle nur bei konkreten Verdachtsfällen gestattete. Dabei
wurde die Firewall des Unternehmens auf angewählte Internet-Seiten
mit pornografischen Inhalten und auf Internet-Auktionsseiten überprüft.
Die betroffenen Nutzer wurden über die Identifizierung der
IP-Adressen der Arbeitsplatzrechner ermittelt. Unsere Ermittlungen ergaben, dass die Unternehmensleitung aufgrund
von Hinweisen des Betriebsrates tätig geworden war. Bei diesem
hatten sich einige Mitarbeiter beschwert, dass sich Kollegen während
der Pausen pornografische Internet-Seiten ansehen würden. Geschäftsführung
und Betriebsrat hoben mithilfe von so genannten Anlassvereinbarungen
den Schutz der Betriebsvereinbarung rückwirkend auf und schlossen
dabei auch die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten aus. Soweit dabei Nutzer ermittelt wurden, die pornografische Seiten
besucht hatten, war dies von der Betriebsvereinbarung gedeckt, weil
konkrete Hinweise für Missbräuche vorlagen. Im Übrigen
haben wir die Vorgehensweise des Unternehmens als rechtswidrig
beanstandet:
Obwohl das betreffende Unternehmen unsere Rechtsauffassung nicht
in allen Punkten teilte, hat es zugesichert, bei Kontrollen der
betrieblichen Internet-Nutzung künftig seinen Datenschutzbeauftragten
angemessen und rechtzeitig einzubinden. Darüber hinaus strebt
es eine Änderung der Betriebsvereinbarung an, um die Durchführung
von Kontrollen klar und unmissverständlich zu regeln. |
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6.3.6 |
Datenübermittlungen zwischen Autohändlern und Automobilherstellern
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Zur Abwicklung von Garantie- und Kulanzanträgen kann es
zulässig sein, dass ein Autohaus Kundendaten an den Hersteller
übermittelt. Dem Kunden eines Autohauses war zu Ohren gekommen, dass sowohl
die Deutschland-Zentrale in Nordrhein-Westfalen als auch
die Konzernmutter in Frankreich ungehinderten Zugriff auf
alle seine im Autohaus gespeicherten Daten hatten. Dazu zählten
nicht nur Name, Geburtsdatum und Adresse, sondern auch sämtliche
Fahrzeugdaten vom Kennzeichen über Fahrgestellnummer bis hin
zum Tag der ersten Zulassung und Kilometerstand sowie durchgeführte
Reparaturen. Auf unsere Nachfrage stellte sich heraus, dass der
umfassende Zugriff des Herstellers lediglich der papierlosen Abwicklung
von Garantie- und Kulanzanträgen diente, über die bekanntermaßen
nicht der Händler vor Ort, sondern der Fahrzeughersteller entscheidet. Im Endeffekt war die Übermittlung der Kundendaten datenschutzrechtlich
nicht zu beanstanden, da sie noch im Rahmen der Zweckbestimmung
des zwischen dem Autohaus und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses
lag. Die Abwicklung von Garantie- und Kulanzanträgen
steht in enger Beziehung mit dem Reparatur- oder Servicevertrag
und liegt überdies auch im Interesse des Kunden. Allerdings
haben wir dem Autohaus empfohlen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) oder in den Reparaturaufträgen auf diese Datenübermittlungen
im Zusammenhang mit etwaigen Garantie- oder Kulanzleistungen hinzuweisen.
Hierdurch könnte die Transparenz des eingesetzten EDV-Verfahrens
für die Kunden erheblich verbessert werden. Der Hersteller
kündigte an, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern.
Es bestehe außerdem die Absicht, dem einzelnen Kunden durch
eine Modifizierung der Software die Möglichkeit zu geben, seine
Daten individuell sperren zu lassen. In einem weiteren Fall übermittelte ein Autohändler
über einen Autohersteller Kundendaten an ein Callcenter,
das dann bei den betroffenen Kunden eine Zufriedenheitsbefragung
durchführte. Dieser aufgedrängte Service erzeugte
bei einigen Kunden erheblichen Ärger. Wir konnten den Autohändler
davon überzeugen, dass die Formulierung einer klaren Einwilligungserklärung
zur Förderung der Akzeptanz führen würde.
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6.4 |
Kreditinstitute |
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6.4.1 |
Auch Banken haben ein Müllproblem
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Vertrauliche Bankunterlagen über Kunden müssen so
entsorgt werden, dass Unbefugte sie nicht zur Kenntnis nehmen können. Auf ein Müllproblem der besonderen Art machte uns die Polizei
aufmerksam. Sie fand auf einer Mülldeponie Ausdrucke
von Rücklastschriftmitteilungen einer Bank. Unsere Ermittlungen
ergaben, dass die Bank eine große Aktenvernichtungsaktion
unternommen hatte. Dabei wurden Altakten in Säcke eingefüllt,
die von einem externen Aktenvernichter entsorgt wurden. Ein Mitarbeiter
der Bank gab allerdings mindestens eine Akte ins normale Altpapier,
anstatt sie ordnungsgemäß von dem beauftragten Unternehmen
abholen zu lassen. Pikanterweise hatte wenige Tage zuvor eine Mitarbeiterschulung
stattgefunden, die unter anderem Datenschutzbelange betraf. Ganz
offenbar hatte die Schulung noch nicht die notwendige Sensibilisierung
für das Thema Persönlichkeitsrechtsschutz erbracht. Wir
haben die Vorgehensweise der Bank als Verstoß gegen die gesetzlichen
Vertraulichkeitspflichten beanstandet und angeregt, den Vorfall
in der Hauszeitschrift der Bank als abschreckendes Beispiel zu veröffentlichen.
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6.4.2 |
Um welche Bank geht es eigentlich?
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Das Datenschutzrecht verlangt eine korrekte Bezeichnung der
Daten verarbeitenden Stelle. Einige Petenten wandten sich an uns, weil ein Konzernunternehmen
gegenüber seinen Kunden unter sage und schreibe acht verschiedenen
Firmennamen auftrat. Das Datenschutzrecht besagt jedoch, dass
eine verantwortliche Stelle die Betroffenen einer Datenverarbeitung
auch über ihre Identität zu unterrichten hat. Das Problem erwies sich aufgrund einer bevorstehenden Fusion als
kurzlebig. Um einerseits den Interessen der Betroffenen, andererseits
die bevorstehende Fusion zu berücksichtigen, forderten
wir von der verantwortlichen Stelle, dass sie für die Zeit
der rechtlichen Selbstständigkeit in die vertraglichen Unterlagen
eine konkrete Belehrung aufnahm und die Mitarbeiter die Identität
ihrer Firma bis zur erfolgten Fusion ordnungsgemäß angeben
sollen.
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6.5 |
Vereine |
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6.5.1 |
Sponsoring und Datensammeln im Vereinswesen
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Vereine dürfen die Daten ihrer Mitglieder an Sponsoren
nur in eingeschränktem Umfang übermitteln. Pauschale Überlassungsverträge
sind unzulässig. Weit verbreitet sind Partnerschaften zwischen Sportvereinen und
großen Wirtschaftsunternehmen. Die Partner erhoffen sich eine
win-win-Situation: Die Vereine werden durch Sach- und Geldmittel
in ihrer Tätigkeit unterstützt, der Sponsor erhält
Gelegenheit zur Eigendarstellung und Werbung. Datenschutzrechtlich
problematisch kann eine solche Partnerschaft allerdings werden,
wenn der Sponsor personenbezogene Mitgliederdaten als Gegenleistung
für seine Unterstützung verlangt. Wir haben mehrere Eingaben erhalten, in denen ein Sponsorenvertrag
die Übermittlung aller Mitgliederdaten an den Sponsor vorsah.
Eine solche Datenübermittlung ist nur zulässig, wenn sie
berechtigten Interessen des Sponsors dient und keine schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Durch eine
pauschale Verpflichtung des Vereins zur Übermittlung werden
bestehende schutzwürdige Interessen der Mitglieder
missachtet, wenn diesen nicht zuvor Gelegenheit zum Widerspruch
eingeräumt worden ist. Auch der inhaltliche Umfang der weitergegebenen personenbezogenen
Daten ging in den Beschwerdefällen über das rechtlich
Erlaubte hinaus. Besonders beliebt war das Verlangen
nach den genauen Geburtsdaten. Verständlich wäre vielleicht
noch die Mitteilung der Altersgruppe, etwa um zu beurteilen, ob
die Betroffenen einer Zielgruppe des Unternehmens entsprechen. Das
genaue Geburtsdatum hingegen ist jedoch ein wichtiges Identifizierungsmerkmal
und oft Grundlage für umfassendere Datenprofile. Eine Weitergabe
des Geburtsdatums an Sponsoren ist nur erlaubt, wenn die Betroffenen
in sie einwilligen. In allen Fällen konnten wir datenschutzgerechte
Lösungen erzielen, sei es über Einwilligungen oder über
eine Beschränkung der übermittelten Datenkategorien.
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6.5.2 |
Wettkampfergebnisse am schwarzen Brett
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Die Mitteilung von Wettkampfergebnissen an Vereinsfremde ist
ohne Zustimmung der Betroffenen nicht ohne weiteres zulässig.
Die Vereine sollten in ihren Satzungen die Verarbeitung von Mitgliederdaten
präzise und für die Mitglieder nachvollziehbar regeln.
Bei einem Sportverein war es üblich, personenbezogene Ergebnisse
auch von internen Wettkämpfen am schwarzen Brett im
Vereinsheim auszuhängen. Vielleicht hätte man damit noch
leben können, aber die Räumlichkeiten wurden ab und zu
zur Aufbesserung der Vereinskasse für öffentliche Veranstaltungen
(z. B. Geburtstage oder Ehejubiläen) vermietet. So konnten
Dritte, die nicht Vereinsmitglieder waren, von den Wettkampfergebnissen
Kenntnis erhalten. Nachdem uns Beschwerden erreichten, veranlassten
wir die Entfernung der Aushänge vom schwarzen Brett. Bei dieser
Gelegenheit wurde zusammen mit dem Vereinsvorstand eine Datenschutzklausel
formuliert, die in die Satzung des Vereins aufgenommen werden soll.
Diese Klausel ist in anonymisierter Form auch auf der Homepage des
ULD veröffentlicht:
In der vom Sportverein ebenfalls neu formulierten Beitrittserklärung
wird künftig explizit auf diese Klausel verwiesen.
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6.6 |
Geschäftsidee mit unerwarteten Akzeptanzproblemen
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Im Rahmen von Preisausschreiben, Verlosungen u. Ä.
muss bei der Datenerhebung eine ausreichende Aufklärung der
Teilnehmer erfolgen. Gleich mehrere Eingaben betrafen die Geschäftsidee eines
Diskothekenbetreibers. Er hatte die Rückseite seiner Eintrittskarten
als Verlosungsschein gestaltet. Um an der Tombola teilnehmen
zu können, sollten die Teilnehmer Angaben zu Name, Beruf, Wohnadresse,
Telefon, Mail und Geburtstag machen. Einige nahmen das Angebot jedoch
nicht an, weil sie einen Datenmissbrauch vermuteten. Das lag insofern
nahe, als der Diskothekenbetreiber seine Kundinnen und Kunden weder
über den Zweck der erhobenen Daten
aufklärte noch eine Adresse für Rückfragen angab. Wir haben dies als Verstoß gegen das BDSG gewertet. Die
Reaktion des Betreibers erfolgte prompt: Er sagte nicht nur zu,
entsprechende Eintrittskarten nicht mehr zu verwenden und künftige
Verlosungen nur unter Beachtung der entsprechenden Unterrichtungspflichten
durchzuführen, sondern teilte uns mit, dass er andere Kollegen
seiner Branche über den Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung
informiert habe.
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