25. Tätigkeitsbericht (2003)
4.11 |
Personalverwaltung |
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4.11.1 |
Führung von Personalnebenakten bei einer Universität
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Die Führung von doppelten Personalakten innerhalb einer
Behörde verletzt die Rechte der Betroffenen. Personalnebenakten,
die außerhalb der Personalabteilung geführt werden, sind
in der Regel weder erforderlich, noch ist die notwendige Transparenz
gegenüber dem Betroffenen gewährleistet. Daneben wird
häufig auch die besondere Vertraulichkeit von Personalaktendaten
verletzt. Auf entsprechende Hinweise von Betroffenen haben wir festgestellt,
dass im Büro des Verwaltungsleiters eines Fachbereiches der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel über alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter eine doppelte Personalakte geführt
wurde. Darüber hinaus waren auch über bereits ausgeschiedene
Mitarbeiter noch Akten vorhanden. Ein Hinweis auf diese Akten war
in den Personalgrundakten der Personalabteilung nicht enthalten.
Tatsächlich benötigte der Verwaltungsleiter für seine
Aufgabenerfüllung nur wenige aktuelle Personalaktendaten wie
z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Vergütungsgruppe. Nach dem Personalaktenrecht dürfen Personalnebenakten
nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde
nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere
personalverwaltende Behörden für einen Mitarbeiter zuständig
sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis
zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betroffenen Behörde
erforderlich ist. Als Nebenakten werden solche Unterlagen bezeichnet,
die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden. |
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Bei der Fachabteilung der Universität handelte es
sich um eine unselbstständige Organisationseinheit der Behörde.
In einem solchen Fall ist die Führung von doppelten Personalakten
unzulässig. Wie der vorliegende Fall zudem gezeigt hat, war
im Fachbereich weder eine ausreichende vertrauliche Behandlung der
Personalakten gewährleistet, noch war für die Mitarbeiter
hinreichend transparent, dass solche Akten über sie geführt
wurden. Die festgestellten Verstöße wurden deshalb von
uns beanstandet. Nach Mitteilung der Universität wurden die
Akten inzwischen im von uns geforderten Umfang vernichtet. Darüber
hinaus wurden auch die anderen Fachabteilungen auf die bestehende
Rechtslage hingewiesen.
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4.11.2 |
Weitergabe von Personalakten im Rahmen eines Betriebsüberganges
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Werden öffentliche Unternehmungen privatisiert, geht auch
das Eigentum an den vorhandenen Personalakten der Mitarbeiter auf
die private Stelle über. Voraussetzung ist allerdings, dass
der Inhalt der Akten dem geltenden Personalaktenrecht entspricht.
Eine Stadt beabsichtigte, ihr städtisches Freibad im Zuge
der geplanten Privatisierung einer Betriebsführungs-GmbH
zu übertragen. Mehrheitsgesellschafter sollte die Stadt sein.
In diesem Zusammenhang wurde die Frage an uns gerichtet, wie mit
den vorhandenen Personalakten der Bediensteten zu verfahren sei.
Ein solcher Betriebsübergang richtet sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach tritt der Rechtsnachfolger
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Überganges
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sachenrechtlich waren
also die Personalakten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
städtischen Freibades diesem Betrieb zuzurechnen. Mit dem Betriebsübergang
ging auch das Eigentum an den Personalakten an die GmbH über.
Sie trat als Daten verarbeitende Stelle in die bisherige Rechtsposition
der Stadt ein. Eine Rechtsvorschrift aus dem Bereich des öffentlichen Rechts,
die einem solchen Übergang von Personalakten generell entgegensteht,
besteht nicht. Der Inhalt der Personalakten musste lediglich daraufhin
überprüft werden, ob sie Unterlagen enthielten, die aufgrund
besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erhoben
wurden (z. B. Bundeszentralregisterauskünfte für Behörden,
besoldungsrechtliche Vergleichsmitteilungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz)
und damit einem speziellen den Regelungen des BGB vorgehenden Schutz
unterlagen. Solche Unterlagen waren in jedem Fall zurückzuhalten. Angesichts der besonderen Situation, die sich aus dem Betriebsübergang
für die Mitarbeiter ergab, haben wir der Stadt empfohlen, dafür
Sorge zu tragen, dass die Personalakten zum Zeitpunkt des Überganges
den aktuellen Maßgaben des Personalaktenrechts entsprachen.
Dies bedeutete insbesondere, dass die Akten nur solche
Unterlagen enthalten durften, die auch als materielle Bestandteile
der Personalakte zu qualifizieren waren, und dass die Mitarbeiter
über die Möglichkeit, belastende Unterlagen auf Antrag
nach Ablauf von drei Jahren entfernen und vernichten zu lassen,
aufgeklärt wurden. In diesem Zusammenhang lag es nahe, den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Abgabe der Personalakten die
Möglichkeit zur Einsichtnahme in ihre Personalakten einzuräumen.
Die Stadt hat unseren Empfehlungen entsprochen.
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4.11.3 |
Verarbeitung von Zeiterfassungsdaten
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Auch die Daten über die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter
gehören zu den besonders geschützten Personalaktendaten.
Sie sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu
schützen. Fachvorgesetzte dürfen solche Daten allerdings
für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung zur Kenntnis
erhalten. Bei einer Behörde war ein elektronisches Zeiterfassungssystem
im Einsatz, bei dem am Ende eines jeden Monats Listen mit dem jeweiligen
Stand der Zeitkonten für die einzelnen Mitarbeiter ausgedruckt
und von der Personalabteilung den jeweils zuständigen Fachvorgesetzten
mit der Bitte um eine Schlüssigkeitsprüfung zugeleitet
wurden. Im konkreten Fall wurden die Daten von einem Fachvorgesetzten
nach Prüfung nicht an die Personalabteilung zurückgegeben,
sondern vor Ort so aufbewahrt, dass es anderen Mitarbeitern möglich
war, diese Daten zur Kenntnis zu nehmen. Wir haben die geprüfte Stelle darauf hingewiesen, dass es
sich bei den Zeiterfassungsunterlagen um Personalaktendaten im Sinne
des Landesbeamtengesetzes handelt und folglich diese Daten vor dem
Zugriff Unbefugter zu schützen sind. Die Kenntnisnahme der
Daten durch den Fachvorgesetzten ist in diesem Zusammenhang
zulässig, soweit dies für eine Plausibilitätsprüfung
der vom Betroffenen vorgenommenen Zeiterfassung erforderlich ist.
Es muss aber dafür Sorge getragen werden, dass diese Daten
bei den Fachvorgesetzten nicht dauerhaft gespeichert werden. Die
geprüfte Stelle hat angekündigt, künftig entsprechend
verfahren zu wollen.
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