25. Tätigkeitsbericht (2003)
4.9 |
Kultur und Bildung |
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4.9.1 |
Via Internet in die Hochschulrechner
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Hochschulen sind keine streng hierarchisch organisierten Betriebe.
Die Freiheit von Lehre und Forschung steht im Vordergrund. Dies
darf aber nicht dazu führen, dass Datensicherheitsstandards
missachtet werden, sonst könnten einzelne Schwachstellen zum
Einfallstor für die gesamte Hochschule werden. Unsere Prüftätigkeit beschränkt sich in Zeiten
des Internets nicht mehr darauf, den Verschluss von personenbezogenen
Daten in Schränken und hinter Türen zu kontrollieren.
Bei der Prüfung von Rechnern, die an öffentliche Netze
angeschlossen sind, müssen wir nicht einmal vor Ort tätig
sein und können über Angriffstests von der Dienststelle
aus wichtige Erkenntnisse sammeln. Bei einer solchen Online-Kontrolle
von Kieler Universitätsrechnern stießen wir auf offene
Scheunentore. Zugangsversuche zu zwei Internet-Adressbereichen
ergaben, dass 62 Rechnersysteme angeschlossen waren. Auf sechs dieser
Rechner konnte ohne eine Passworteingabe auf die Netzlaufwerke zugegriffen
werden. Völlig ungeschützt und weltweit für jeden
Internet-Nutzer waren so Unterlagen aus der Rechnungsprüfung
(z. B. Abrechnungen mit Professoren), aus der Personalführung
(z. B. Abmahnungen, Stellenpläne mit Geburts- und Verfügungsdaten),
Prüfungsergebnisse, persönliche Beurteilungen, private
und dienstliche E-Mails zugänglich. |
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Nachdem in der Universität zunächst Empörung über
unsere Prüfmethode herrschte, wurden die notwendigen Schritte
dann doch eingeleitet: Passwortprozeduren wurden eingerichtet. Die
Freischaltungen wurden auf das Notwendige reduziert. Die nicht benötigten
Ports bei den Rechnern wurden geschlossen. In einer Dienstanweisung
wurden die Anforderungen an die Gestaltung von Passwörtern
verschärft. Mit dem Rechenzentrum der Universität wurde
vereinbart, die Zugriffe von außen auf die Rechner der betroffenen
Fakultät zu unterbinden. Wir wiesen die Universität ergänzend darauf hin, dass
unabhängig vom Schließen der Sicherheitslöcher in
diesem Einzelfall angesichts ca. 5000 eingesetzter Rechner und ca.
80 logisch getrennter Teilnetze eine nachhaltige Sicherheitsstrategie
zwingend erforderlich ist. Tatsächlich wurde eine Arbeitsgruppe
eingerichtet, deren Aufgabe es ist, Anweisungen zum Datenschutz
auf allen Ebenen, von der Leitung bis zur Anwendung, auszuarbeiten.
Die nach knapp einem Jahr vorgelegten Vorschläge der CAU sind
noch in starkem Maße verbesserungsbedürftig.
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4.9.2 |
Kindergartenbeiträge
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Die Regelungen des Kindertagesstättengesetzes zur Gebührenermäßigung
im Rahmen der Sozialstaffelung von Beiträgen führt bei
den Kreisen und Gemeinden wie bei den Betroffenen offensichtlich
zu Unsicherheiten. Mehrere Eingaben zeigen, dass Kreise und kreisangehörige
Gemeinden offensichtlich Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen
Vorschriften im Kindertagesstättengesetz zur einheitlichen
Gestaltung von Sozialstaffelungen bei den Beiträgen und der
damit verbundenen Datenverarbeitung haben. In einigen Kreisen war
die Konfusion über Aufgaben und Zuständigkeiten beträchtlich.
So beantragten Eltern in einem Fall eine Gebührenermäßigung
für den Kindertagesstättenbeitrag bei der kreisangehörigen
Stadt. Als diese abschlägig entschied, legten die Eltern Widerspruch
gegen den - wie sie meinten - Verwaltungsakt der Stadt ein. Daraufhin
wurden die kompletten Antragsunterlagen, aus denen sich die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse und die Familienverhältnisse
der Betroffenen ergaben, zunächst an die Kindertagesstätte
selbst, von dort an den Kindertagesstättenträger und nach
Protesten der Petenten letztendlich an die Kreisverwaltung als örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt.
Die kreisangehörige Stadt meinte gar keinen Bescheid erlassen
zu haben, sondern lediglich im Auftrag des privaten Kindertagesstättenträgers
zu handeln. Deshalb hatte sie den kompletten Vorgang einfach an
die Kindertagesstätte weitergeleitet. Dabei berücksichtigte
sie nicht, dass der Kreis den kreisangehörigen Städten
mit öffentlich-rechtlichem Vertrag die Aufgabe über die
Gebührenermäßigungen zugewiesen hatte, es sich also
hier um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe handelte.
Die Daten hatten also weder beim Kindergarten selbst noch bei dessen
Träger etwas zu suchen.
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