25. Tätigkeitsbericht (2003)
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Datenschutz in der Verwaltung |
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4.1 |
Kommunalbereich |
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4.1.1 |
Vom Nutzen behördlicher Datenschutzbeauftragter
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Die Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter bei
den Kommunen gewinnt zunehmend an Fahrt. Immer mehr Behörden
nutzen die damit verbundenen organisatorischen Vorteile. Durch die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entstehen den
Behörden keine Aufgaben, die nicht ohnehin auf der Grundlage
des allgemeinen und bereichsspezifischen Datenschutzrechts wahrzunehmen
sind. Geändert wird durch die Bestellung nur die Art und Weise
der Aufgabenerfüllung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in den Fachämtern müssen dann nicht mehr jeder für
sich ihre Datenschutzprobleme lösen; sie können dafür
auf eine entsprechend geschulte Fachkraft zurückgreifen. Die
Aufgabe kann so in der Regel schneller und häufig auch
qualitativ besser erledigt werden. Dem zeitlichen und personellen
Aufwand für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten
steht also ein in der Regel sehr viel höherer Rationalisierungsfaktor
in den Fachämtern gegenüber. |
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Weitere Synergieeffekte ergeben sich, wenn die Aufgabe
des Datenschutzbeauftragten mit anderen Querschnittsaufgaben verknüpft
wird (z. B. Aufgaben nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Übertragung
von Verwaltungscontrollingaufgaben). Gleiches gilt für die
Bestellung gemeinsamer Datenschutzbeauftragter durch mehrere Behörden.
Erfahrungen, die bei einer Kommune gesammelt werden, können
mit reduziertem Aufwand auf andere Kommunen übertragen werden.
Die notwendigen Fortbildungskosten fallen nur einmal an. Offensichtlich
überzeugen diese Vorteile immer mehr Kommunen, denn die Zahl
der kommunalen Datenschutzbeauftragten ist im vergangenen Jahr kontinuierlich
gewachsen. |
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4.1.2 |
Hinweise zur Vorabkontrolle
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Vor der Einführung von IT-Verfahren, mit denen besonders
vertrauliche Daten verarbeitet werden, muss im Wege einer Vorabkontrolle
geprüft werden, ob sie den Belangen des Datenschutzes genügen.
Wenn ein Produkt bereits über ein Gütesiegel
verfügt, kann dies die Vorabkontrolle abkürzen, aber nicht
ganz ersetzen. Das Instrument der Vorabkontrolle war aufgrund der EU-Datenschutzrichtlinie
in das Landesdatenschutzgesetz
(LDSG) aufzunehmen. Sie ist in zwei Fällen durchzuführen:
Die Vorabkontrolle ist grundsätzlich von den behördlichen
Datenschutzbeauftragten durchzuführen. Nur wenn ein solcher
nicht bestellt ist, darf sie beim ULD beantragt werden. Wir haben
deshalb Hinweise zur Durchführung von Vorabkontrollen
erstellt und auf unserer Homepage veröffentlicht:
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Kernstück ist eine Checkliste, nach der man vorgehen
sollte, um die Vorabkontrolle einfach und effizient durchzuführen.
Arbeitet man sie ab, so werden dadurch zugleich die gesetzlich geforderte
Dokumentation nach §
7 Abs. 1 LDSG für das Verfahrensverzeichnis erstellt und
die Anforderungen der Datenschutzverordnung berücksichtigt.
Die wichtigsten Punkte sind:
Auch für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(HKR) ist eine Vorabkontrolle durchzuführen, wenn dort Steuer-
und Sozialdaten verarbeitet werden. Damit sind Datenkategorien erfasst,
die unter ein besonderes Berufs- oder Amtsgeheimnis fallen. Die
Vorabkontrolle muss durchgeführt werden, bevor solche Verfahren
zum Einsatz kommen. Nun bietet das Kommunale Forum für Informationstechnik
(vgl. 22. TB, Tz. 12.5;
24. TB, Tz. 14.3)
seit einiger Zeit ein Prüfzertifikat an, mit dem HKR-Verfahren
nachweisen können, dass sie die fachlichen Vorgaben erfüllen.
Zu den Eigenschaften, die nach einem Kriterienkatalog abgeprüft
werden, gehören auch eine Reihe von datenschutzrechtlichen
Anforderungen. Von verschiedenen Stellen wurde die Frage an uns
herangetragen, ob nicht in den Fällen, in denen ein HKR-Verfahren
eine solche Prüfung erfolgreich durchlaufen hat, auf die Vorabkontrolle
verzichtet werden könne. Dabei ist zu beachten, dass die datenschutzrechtliche Vorabkontrolle
eine andere Ausrichtung hat als die Prüfung des IT-Produkts
auf die Einhaltung der fachlichen Anforderungen. Während die
Letztgenannte das Produkt sozusagen im Rohzustand begutachtet, beschäftigt
sich die Vorabkontrolle mit dem konkreten Einsatz vor Ort. Daraus
folgt, dass das Vorliegen eines Zertifikats von KomFIT zwar
nachweist, dass das Produkt datenschutzrelevante Vorgaben umsetzen
kann. Es ist allerdings nicht gesagt, dass die Einstellungen vor
Ort auch tatsächlich vorgenommen worden sind. Aus diesem Grund
kann die Vorabkontrolle auch bei Vorliegen eines Prüfsiegels
nicht entfallen. Allerdings kann sie deutlich abgekürzt werden,
wenn im Rahmen des Prüfverfahrens bereits wichtige datenschutzrechtliche
Fragestellungen geklärt wurden. Hierzu muss anhand der Prüfkriterien,
die KomFIT zugrunde legt, nachvollzogen werden, welche Eigenschaften
des Produktes bereits positiv festgestellt wurden. Zusätzlich
ist vor Ort die konkrete Implementierung zu überprüfen.
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4.1.3 |
Meldedaten an politische Parteien
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Politische Parteien wenden sich vor Wahlen regelmäßig
an die Meldeämter und ersuchen für Zwecke der Wahlwerbung
um die Übermittlung von Wähleradressen. Obwohl die Bürgerinnen
und Bürger ein Recht zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer
Daten an politische Parteien haben, kommt es nach den Werbeaktionen
der Parteien immer wieder zu Beschwerden, weil die Bürger oftmals
keine Kenntnis von ihrem Widerspruchsrecht gegen diese Datenübermittlungen
haben. Das Melderecht erlaubt die Übermittlung einiger weniger Daten
(Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschriften) an Parteien, Wählergruppen
und Wahlbewerber im Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl. Auch
vor der jüngsten Bundestagswahl im September 2002 richteten
politische Parteien entsprechende Anfragen an die Meldeämter.
In einem Fall ging es um die Anfrage einer Partei, die um Übermittlung
der Daten von drei Gruppen von Personen ersuchte. Es handelte sich
hierbei um die 18- bis 25-Jährigen, 26- bis 55-Jährigen
sowie um Personen, die älter als 55 Jahre waren. Die einzelnen
Personengruppen sollten jeweils mit bestimmten Punkten der parteilichen
Programmatik besonders bekannt gemacht werden. De facto erstrebte
die Partei damit die Übermittlung der Daten sämtlicher
Personen im wahlberechtigten Alter. Es ist umstritten, ob eine
derartig umfassende Auskunft noch vom Meldegesetz abgedeckt ist.
Zwar scheint der Wortlaut der Vorschrift eine solche Art der Auskunftserteilung
zu erlauben. Unzulässig wäre lediglich die pauschale Übermittlung
der Daten aller Wahlberechtigten ohne Bildung von Gruppen. Aus der
Gesetzesbegründung zum Landesmeldegesetz lässt sich jedoch
schließen, dass nur die Übermittlung von Daten über
Angehörige bestimmter (und nicht aller) Altersgruppen zulässig
sein soll. Das Landesmeldegesetz begründet allerdings keinen absoluten
Anspruch der Parteien auf Übermittlung der Daten. Vielmehr
obliegt die Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen
der Meldebehörden. Dies gilt auch, wenn von einer Partei nur
die Auskunft über eine altersmäßig begrenzte Gruppe
von Wahlberechtigten gefordert wird. Mehrere Oberverwaltungsgerichte
haben entschieden, dass das Ermessen korrekt ausgeübt wird,
wenn die Übermittlung der Daten mit dem Hinweis darauf verweigert
wird, dass dem informationellen Selbstbestimmungsrecht ein hoher
Rang zukomme und bei Übermittlung mit Protesten der Bürger
zu rechnen sei. Zu beachten ist, dass die getroffene Ermessensentscheidung
die Meldebehörde auch bei künftigen Anfragen anderer Parteien
bindet, sodass sie in vergleichbaren Fällen in gleicher Weise
zu entscheiden hat.
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4.1.4 |
Wie detailliert dürfen Rechnungsprüfungsberichte sein?
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Im Rahmen der kommunalen Rechnungsprüfung dürfen
auch personenbezogene Daten verarbeitet werden. Werden Prüfberichte
erstellt, so sollte mithilfe von Pseudonymisierungen der Grundsatz
der Datensparsamkeit beachtet werden. In mehreren Fällen nahmen Kommunalverwaltungen daran Anstoß,
dass die Rechnungsprüfungsämter in detaillierten Prüfberichten
Einzelangaben über bestimmte Beschäftigte gemacht hatten.
Dazu gehörten Informationen über den Familienstand, die
Vergütungsgruppe sowie über Krankheits- und Fehlzeiten. |
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Es fehlt an einer speziellen Befugnisnorm für die Datenverarbeitung
zum Zwecke der Rechnungsprüfung. Daher ist auf die allgemeinen
Zulässigkeitsvorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zurückzugreifen.
Danach ist die Datenverarbeitung dann zulässig, wenn sie zur
rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift
zugewiesenen Aufgaben der Daten verarbeitenden Stelle erforderlich
ist. Die Verwendung von Daten für Zwecke der Rechnungsprüfung
ist ausdrücklich zugelassen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
ist das Rechnungsprüfungsamt der Gemeindevertretung
gegenüber unmittelbar verantwortlich. Daraus ergibt sich, dass
die Prüfberichte an sie weitergegeben werden müssen. Allerdings
ist zu beachten, dass die Gemeindevertreter ihrerseits nach den
Vorschriften der Gemeindeordnung zur Verschwiegenheit über
die personenbezogenen Daten aus den Berichten verpflichtet sind. Werden Berichte (das gilt auch für Entwürfe)
an die geprüfte Stelle gegeben, ist zu beachten, dass die Daten
nicht über den Personenkreis hinaus bekannt werden, der ohnehin
Zugriff auf die jeweils dargestellten Informationen hat. Es muss
in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass durch die Zirkulation
der Berichte unbefugte Personen Kenntnis von Personaldaten erhalten.
Die Rechnungsprüfungsämter sollten auf diesen Umstand
hinweisen, wenn sie die Berichte an die geprüfte Stelle weitergeben. Viele Kommunen möchten Prüfberichte veröffentlichen,
um den sinnvollen Umgang mit Steuergeldern nachzuweisen. Dabei ist
zu beachten, dass die vollständigen Prüfberichte inklusive
der personenbezogenen Daten selbstverständlich nicht publik
gemacht werden dürfen. Möglich ist die Verfahrensweise,
dass der Prüfbericht in zwei Teile gegliedert wird. Der erste
und ausführliche Teil bleibt unter Verschluss; der zweite,
der eine abstrakte Zusammenfassung der Ergebnisse enthält,
wird veröffentlicht. Diese Verfahrensweise wurde bereits im
Jahre 1991 in einem Runderlass des Innenministeriums empfohlen. Eine andere Alternative besteht darin, für die einzelnen
Personen Pseudonyme im Sinne einer Referenz zu vergeben.
Der Vorteil liegt darin, dass bei dieser Verfahrensweise in den
Prüfberichten zunächst keine oder nur wenige personenbezogene
Daten enthalten sind. Mithilfe der Referenzliste lässt
sich die Identität feststellen, falls Unstimmigkeiten zwischen
der geprüften Stelle und dem Rechnungsprüfungsamt geklärt
werden müssen.
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4.1.5 |
Beauftragung eines Inkassodienstes
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Die Einziehung privatrechtlicher Forderungen der Kommunen kann
jetzt auch privaten Inkassobüros übertragen werden. Dabei
sind die gleichen Maßgaben zu beachten, die auch für
die Auftragsdatenverarbeitung gelten. Von mehreren Städten und Gemeinden ist die Frage an uns herangetragen
worden, ob gegen die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit
der Einziehung offener Forderungen von Kommunen datenschutzrechtliche
Bedenken bestehen. Dabei handelte es sich ausschließlich um
privatrechtliche Forderungen, die weder dem kommunalen Abgabengesetz
noch der Abgabenordnung unterlagen. Nach der Neufassung des LDSG ist die Übermittlung personenbezogener
Daten zur Durchführung von beratenden oder begutachtenden Tätigkeiten
im Auftrag der Daten verarbeitenden Stelle zulässig, wenn
die übermittelnde Stelle die beauftragten Personen verpflichtet,
die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihnen
überlassen worden sind, und nach Erledigung des Auftrages die
ihnen von der Daten verarbeitenden Stelle überlassenen Datenträger
zurückzugeben und die bei ihnen gespeicherten Daten zu löschen,
soweit nicht besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Im Übrigen
wird auf die Maßgaben der Auftragsdatenverarbeitung verwiesen. Der im Gesetz genannte Begriff der beratenden Tätigkeiten
ist in diesem Zusammenhang nicht zu eng auszulegen. Er umfasst nicht
nur Tätigkeiten im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber
und beratender Stelle, sondern erlaubt auch nach außen wirkende,
die Aufgabenerfüllung des Auftraggebers unterstützende
Tätigkeiten im Namen des Auftraggebers. Im Hinblick auf den
Schutzzweck der Norm würde es keinen Sinn machen, etwa nur
eine Beratung der Kommune durch einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienst
im Innenverhältnis zuzulassen und anschließend eine Prozessvertretung
bzw. die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zu
verbieten. Im Übrigen ist auch eine gutachterliche Tätigkeit
häufig mit unmittelbarer Außenwirkung verbunden, soweit
die Begutachtung die Ermittlung des jeweiligen Sachverhaltes einschließt. Bei der Beauftragung des Inkassodienstes ist allerdings dafür
Sorge zu tragen, dass die im LDSG genannten Maßgaben zur Auftragsdatenverarbeitung
beachtet werden. Dies bedeutet, dass je nach Fallgestaltung weitere
Auflagen notwendig sind. Die beauftragte Stelle muss bei der Abwicklung
deutlich machen, dass sie im Auftrag der Behörde tätig
ist.
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4.1.6 |
Wichtige Änderungen des Melderechts in Vorbereitung
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Mit der Änderung des Melderechtsrahmengesetzes kündigen
sich weitere wichtige Neuerungen im Melderecht des Landes an. Datenschutzrechtliche
Verbesserungen drohen dabei auf der Strecke zu bleiben. Mit der nunmehr dritten umfassenden Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
(MRRG) hat der Bundesgesetzgeber die Absicht verbunden, die erforderlichen
Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations-
und Kommunikationstechnologien zu schaffen. Tatsächlich
gehen die Änderungen weit darüber hinaus. Als wichtigste
Neuerungen sind zu nennen:
Insbesondere die Novellierung der Auskunftssperre halten
wir aus datenschutzrechtlicher Sicht für bedenklich. Werden
Daten an private Stellen übermittelt, ist eine vertrauliche
Behandlung dort nicht mehr zu gewährleisten. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass Personen, von denen eine Gefahr für
den Meldepflichtigen ausgeht, sich die neuen Möglichkeiten
zunutze machen, um an die aktuelle Anschrift des Meldepflichtigen
zu kommen. Da bei einer Rechtsgüterabwägung dem Schutz
von Leib und Leben der betroffenen Personen der absolute Vorrang
eingeräumt werden muss, kann in diesem Sinne eine entsprechende
Gefahr nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine Datenübermittlung
an private Stellen generell untersagt wird. Aus diesem Grund hätten
wir es sehr begrüßt, wenn es bei der bisherigen Regelung
geblieben wäre.
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