25. Tätigkeitsbericht (2003)

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Europa

Richtlinie zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation verabschiedet

Nach längerer Vorarbeit wurde im Jahr 2002 die neue Richtlinie zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation verabschiedet. Sie überträgt im Wesentlichen die datenschutzfreundlichen Regelungen aus dem Bereich der herkömmlichen Telekommunikation auf das Internet und bietet zudem einen besseren Schutz vor unverlangten Werbezusendungen.

Im 24. Tätigkeitsbericht (Tz. 12.2) hatten wir über die Aktivitäten der Europäischen Union berichtet, eine neue Richtlinie zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation zu erlassen. Im Juli 2002 verabschiedete das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die fertige ”Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation”. Zur Problematik der unverlangten Werbezusendungen findet sich dort nun eine nutzerfreundliche Regelung. Nach Art. 13 Abs. 1 der Vorschrift darf elektronische Post nicht für Zwecke der Direktwerbung verwendet werden, wenn keine vorherige Einwilligung der Teilnehmer vorliegt. Damit hat sich grundsätzlich das Opt-In-Modell durchgesetzt. Eine Einschränkung erfährt diese Regelung lediglich in den Fällen, in denen bereits ein Kontakt zu einem Kunden beim Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung besteht. In diesen Fällen gilt eine Opt-Out-Regelung, d. h., in diesen Fällen sind Werbesendungen per E-Mail zunächst gestattet. Widerspricht der Kunde jedoch einer solchen Werbung, so hat sie künftig zu unterbleiben. Die Kunden sind auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Ausdrücklich verboten ist die Versendung von Werbe-E-Mails ohne Angabe des Absenders (vgl. Tz. 8.3).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Ende Oktober 2003 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland sind nur wenige Rechtsänderungen nötig, da die meisten Vorgaben bereits vom geltenden deutschen Recht abgedeckt werden. Lediglich die neuen und strengeren Regelungen für unverlangte Werbe-E-Mails werden in ausdrückliche Rechtsnormen gefasst werden müssen. Neben diesen erfreulichen Änderungen enthält die neu gefasste Richtlinie allerdings auch einen Wermutstropfen. Dies ist die Öffnungsklausel, die es den Mitgliedstaaten grundsätzlich gestattet, Vorschriften zur Vorratsspeicherung zu erlassen (vgl. Tz. 8.5).

Was ist zu tun?
Das Land Schleswig-Holstein sollte darauf hinwirken, dass der deutsche Gesetzgeber zügig seine Pflicht zur Umsetzung der datenschutzfreundlichen Regelungen der neuen europäischen Richtlinie nachkommt.


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