25. Tätigkeitsbericht (2003)
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Europa |
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Richtlinie zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation
verabschiedet
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Nach längerer Vorarbeit wurde im Jahr 2002 die neue Richtlinie
zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation verabschiedet.
Sie überträgt im Wesentlichen die datenschutzfreundlichen
Regelungen aus dem Bereich der herkömmlichen Telekommunikation
auf das Internet und bietet zudem einen besseren Schutz vor unverlangten
Werbezusendungen. Im 24. Tätigkeitsbericht (Tz. 12.2)
hatten wir über die Aktivitäten der Europäischen
Union berichtet, eine neue Richtlinie zum Datenschutz bei der
elektronischen Kommunikation zu erlassen. Im Juli 2002 verabschiedete
das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen
Union die fertige Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in
der elektronischen Kommunikation. Zur Problematik der unverlangten
Werbezusendungen findet sich dort nun eine nutzerfreundliche Regelung.
Nach Art. 13 Abs. 1 der Vorschrift darf elektronische Post nicht
für Zwecke der Direktwerbung verwendet werden, wenn keine vorherige
Einwilligung der Teilnehmer vorliegt. Damit hat sich grundsätzlich
das Opt-In-Modell durchgesetzt. Eine Einschränkung erfährt
diese Regelung lediglich in den Fällen, in denen bereits ein
Kontakt zu einem Kunden beim Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung
besteht. In diesen Fällen gilt eine Opt-Out-Regelung,
d. h., in diesen Fällen sind Werbesendungen per E-Mail zunächst
gestattet. Widerspricht der Kunde jedoch einer solchen Werbung,
so hat sie künftig zu unterbleiben. Die Kunden sind auf das
Widerspruchsrecht hinzuweisen. Ausdrücklich verboten ist die
Versendung von Werbe-E-Mails ohne Angabe des Absenders (vgl. Tz. 8.3). Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Ende Oktober
2003 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland sind nur
wenige Rechtsänderungen nötig, da die meisten Vorgaben
bereits vom geltenden deutschen Recht abgedeckt werden. Lediglich
die neuen und strengeren Regelungen für unverlangte Werbe-E-Mails
werden in ausdrückliche Rechtsnormen gefasst werden müssen.
Neben diesen erfreulichen Änderungen enthält die neu gefasste
Richtlinie allerdings auch einen Wermutstropfen. Dies ist die Öffnungsklausel,
die es den Mitgliedstaaten grundsätzlich gestattet, Vorschriften
zur Vorratsspeicherung zu erlassen (vgl. Tz. 8.5).
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