25. Tätigkeitsbericht (2003)
10 |
Gütesiegel und Audit |
|
10.1 |
Pilotverfahren zum Datenschutzaudit abgeschlossen |
|
Im Sommer 2001 begann im Rahmen einer Pilotierungsphase die
konkrete Umsetzung des Datenschutz-Behördenaudits in die Praxis.
Im Berichtszeitraum konnten die ersten Auditverfahren erfolgreich
zum Abschluss gebracht werden. Um erste Erfahrungen mit dem Datenschutz-Behördenaudit
zu sammeln, haben wir nach Erlass der den Verfahrensablauf des Audits
regelnden Ausführungsbestimmungen im Frühjahr 2001 eine
Pilotierungsphase begonnen. Ziel war es, zunächst das nötige
Know-how hinsichtlich dieses ganz neuen Instrumentes im Bereich
des Datenschutzrechts zu entwickeln. In diesem Rahmen wurde einigen
öffentlichen Stellen Schleswig-Holsteins die Möglichkeit
eingeräumt, sich einem kostenlosen Datenschutzaudit
zu unterziehen. Bereits im letzten Tätigkeitsbericht (vgl. 24. TB, Tz. 10.6)
konnte über den erfolgreichen Abschluss des Datenschutz-Behördenaudits
beim Kreis Ostholstein im Januar 2002 berichtet werden. Das
ursprünglich vom Innenminister begonnene Audit
wird nicht weiterverfolgt, weil die Arbeit an dem zugrunde liegenden
ITProjekt unterbrochen wurde. Mittlerweile wurde ein weiteres Pilotprojekt erfolgreich mit der
Verleihung eines Datenschutzauditzeichens zum Abschluss gebracht.
Die Gemeinde Büchen hat sich als erste Gemeinde in Deutschland
mit ihrer gesamten Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich
des neu eingeführten "Virtuellen Rathauses einem
Datenschutzaudit unterzogen.
Die nach den Ausführungsbestimmungen erforderliche Datenschutzerklärung
enthält neben einer Bestandsaufnahme der den Gegenstand des
Audits bildenden Fachverfahren sowie der im "Virtuellen Rathaus
zum Einsatz kommenden Verfahren die Formulierung weiterer in einem
präzise benannten Zeitraum noch zu erreichender Datenschutzziele.
Das Datenschutzmanagementsystem enthält Vorgaben, die für
eine dauerhafte Aufrechterhaltung des erreichten Datenschutzniveaus
sorgen sollen. Die Datenschutzerklärung wurde von uns einer
Begutachtung unterzogen. Insgesamt konnte der Gemeinde im Bereich
der Verarbeitung personenbezogener Daten ein gutes datenschutzrechtliches
Niveau bescheinigt werden. Mit der Einführung des "Virtuellen
Rathauses hat die Gemeinde aus unserer Sicht außerdem
ein datenschutzgerechtes E-Government-Angebot
geschaffen (vgl. Tz. 8.2). Das Auditverfahren bei der Stadt Norderstedt stand bei
der Erstellung dieses Berichtes kurz vor dem Abschluss. Die von uns im Rahmen der Auditverfahren erstellten Kurzgutachten
können von jedermann auf der Homepage unter
abgerufen werden. Dort finden sich auch zahlreiche Informationen und Materialien rund um das Thema Datenschutz-Behördenaudit.
|
||
10.2 |
Verträge über weitere Datenschutzaudits
|
|
Nach Abschluss der Pilotphase hat eine Reihe weiterer Auditverfahren
begonnen, die zum Teil schon abgeschlossen sind. Die ersten Zertifikate
wurden an den Landtag verliehen. Die ersten beiden Audits nach der Pilotphase sind beim Schleswig-holsteinischen
Landtag erfolgreich abgeschlossen (vgl. Tz. 3.2).
Inzwischen wurden Verträge über eine Reihe weiterer Verfahren
abgeschlossen. Im Einzelnen geht es dabei um Folgendes:
|
||
10.3 |
Gütesiegel |
|
10.3.1 |
Akkreditierung von Gutachtern
|
|
Anträge auf Anerkennung als Sachverständiger oder sachverständige
Prüfstelle konnten seit November 2001 gestellt werden. Bislang
sind bei uns 23 Anträge auf Anerkennung eingegangen. Zwei Anträge
wurden zwischenzeitlich zurückgenommen, drei Anträge wurden
abgelehnt, und sieben Verfahren laufen noch. Ende Dezember 2002
waren elf Sachverständige
und sachverständige Prüfstellen aus dem gesamten Bundesgebiet
von uns anerkannt. Wir erkennen sowohl einzelne Sachverständige
als auch sachverständige Prüfstellen unter der Leitung
einer fachkundigen Einzelperson an. Beide Möglichkeiten wurden
mit der Anerkennung von drei Prüfstellen und acht einzelnen
Sachverständigen realisiert. Die Datenschutzauditverordnung (DSAVO eröffnet die Möglichkeit,
sich entweder für die Gebiete Recht und Technik oder
beschränkt auf eines der beiden Gebiete anerkennen zu lassen.
Von der Möglichkeit der beschränkten Anerkennung machten
sieben der von uns anerkannten Gutachter und Prüfstellen Gebrauch.
Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die hohen Anforderungen
an die Fachkunde häufig eine arbeitsteilige Erstellung der
Gutachten notwendig machen. In vielen Fällen kooperieren deshalb
technische und rechtliche Gutachter bei der Erstellung der Gutachten,
sodass bei der Begutachtung "doppelter Sachverstand präsent
ist.
Die Datenschutzauditverordnung und die daraus entwickelten Anerkennungsregeln
haben den Praxistest bestanden. Die in der DSAVO aufgezeigten
Möglichkeiten sind von den Zielgruppen angenommen worden. Dazu
gehören insbesondere die Anerkennung sowohl von einzelnen Gutachtern
als auch von organisatorischen Einheiten und die Möglichkeit
der Beschränkung auf ein Fachgebiet mit einer daraus folgenden
Kooperation zwischen den Gutachtern. Es zeigte sich, dass die geforderte einschlägige berufliche
Erfahrung im Datenschutz (drei bzw. fünf Jahre) oftmals
noch nicht oder nur schwer nachzuweisen ist. Dabei war allerdings
deutlich sichtbar, dass der Datenschutz sich als Geschäftsfeld
mit eigenem Markt gerade in den letzten zwei Jahren etabliert hat
und - durchaus im Gegensatz zu manch anderen Bereichen im IT-Sektor
- ein Wachstumsmarkt ist. Dies ist im Zusammenhang mit dem weiter
erfolgreichen Sektor der IT-Security nicht überraschend. Erfreulich
ist, dass die Antragsteller meist durch zunehmende Anfragen und
Drängen von Kunden in den Datenschutzbereich expandiert haben.
Der Datenschutz wird tatsächlich zum marktwirtschaftlichen
Wettbewerbsvorteil!
Die Anträge weisen nicht selten einen gewissen Grad an Unvollständigkeit
auf. Dies führte bei uns durch den umfangreichen Schriftverkehr
bezüglich der Nachforderungen zu einem hohen Arbeitsaufwand.
Wir haben deshalb in unsere Gebührensatzung ein Bausteinmodell
eingeführt. Damit kann der Antragsteller jetzt durch die Vollständigkeit
seines Antrags zu einem nicht geringen Teil auch über die Höhe
der von ihm zu zahlenden Gebühren entscheiden. Je weniger Dienstleistungen
wir für den Antragsteller im Antragsverfahren erbringen müssen,
desto geringere Gebühren sind von diesem zu zahlen. Erste Erfahrungen
zeigen, dass der Anreiz zur Kostenminimierung für eine sorgfältigere
Antragsvorbereitung sorgt.
Im Anschluss an die Sommerakademie 2002 fand ein Workshop
mit den bisher akkreditierten Gutachtern statt. Es stellte sich
dabei heraus, dass die bisherigen Kriterien ein breites Maß
an Freiheit für die Beibringung von Unterlagen durch die Produktanbieter
erlauben. Gutachter, die entsprechend ihrer bisherigen Prüfpraxis
in anderen Bereichen umfängliche und tief greifende Gutachten
anbieten, werden bei Ausschreibungen durch die Hersteller von Produkten
bisher aus Kostengründen eher seltener berücksichtigt.
Wir werden die Prüftiefe daher zukünftig verbindlicher
festlegen. |
||
10.3.2 |
Erfahrungen mit den ersten Gutachten
|
|
Die ersten Gutachten haben gezeigt, dass die Bereitstellung einer
prüffähigen Musterkonfiguration des Produkts
sowie die entsprechende Dokumentation die Grundlagen einer erfolgreichen
Begutachtung darstellen. Typische Schwachstellen traten in folgenden
Bereichen auf:
Wir drängen aufgrund dieser Erfahrungen verstärkt darauf,
dass die Hersteller eine prüffähige Musterkonfiguration
definieren und bereitstellen, die den Anwendern dann später
als Orientierungshilfe für den Einsatz des Produktes dienen
kann. Eine schnellere Klärung von Rückfragen, die
sich aus einer unzureichenden oder missverständlichen Dokumentation
im Gutachten ergeben, ist nach unserer Erwartung durch die Vorlage
des Produktes in seiner Prüfkonfiguration gegeben. |
||
10.3.3 |
Fortentwicklung der Produktkriterien
|
|
Im März 2003 haben wir eine überarbeitete Version
der Produktdokumentation veröffentlicht. In dieser Version
sind Hinweise von Gutachtern sowie Erfahrungen mit den ersten bei
uns eingereichten Gutachten berücksichtigt worden. Durch die allgemein gehaltenen Produktkriterien wird eine weitere
Annäherung an etablierte Standards angestrebt. Hier sind insbesondere
die Common Criteria beispielhaft
zu nennen. Diese Anpassung erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass
zukünftig gegenseitige Anerkennungen von Gutachten und Prüfzertifikaten
mit anderen Prüfstellen (Landesdatenschutzbeauftragte, privatrechtliche
Prüfinstitute usw.) auch im Hinblick auf eine zu erwartende
bundeseinheitliche Regelung erfolgen sollen. Informationen zur Produktdokumentation unter:
Informationen über die überarbeiteten Produktkriterien
unter:
|
Zurück zum vorherigen Kapitel | Zum Inhaltsverzeichnis | Zum nächsten Kapitel |