23. Tätigkeitsbericht (2001)



4.2

Polizeibereich

4.2.1

Überblick

Die schleswig-holsteinische Polizei hat durch die frühzeitige Bestellung gut ausgebildeter behördlicher Datenschutzbeauftragter die Weichen in die richtige Richtung gestellt. Infolgedessen ist eine wachsende Souveränität der Dienststellen in der Fläche beim Umgang mit personenbezogenen Unterlagen zu beobachten, wobei allerdings im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung vor Ort nach wie vor Defizite bestehen (vgl. Tz. 4.2.4, Tz. 4.2.6, Tz. 4.2.7 und Tz. 7.5.1). Die Einführung von INPOL-neu ab 2001 wird die gesamte polizeiliche Datenverarbeitungslandschaft verändern und sich auch auf die Vorgangsbearbeitung in allen Dienststellen auswirken. Diese Umstellung sollte vom Innenministerium dazu genutzt werden, noch vorhandene systematische Unstimmigkeiten der landesinternen polizeilichen EDV zu beseitigen (Tz. 4.2.2 und Tz. 4.2.5). Die Einführung von INPOL-neu wird von der deutschen Polizei auch als einmalige Gelegenheit zur Realisierung von Wünschen ergriffen, die rechtlich nicht abgedeckt sind. Sie geht dabei bewusst über die Einwände der Datenschutzbeauftragten hinweg.

4.2.2

INPOL-neu

Das in einem der teuersten IT-Projekte der letzten Jahre entwickelte neue INPOL-System der deutschen Polizei befindet sich seit Oktober 2000 im Probebetrieb und soll bis spätestens 2003 flächendeckend eingeführt sein. Mit zunehmendem Realisierungstempo zeigt sich, dass die Polizei viele Anregungen der Datenschutzbeauftragten bewusst übergeht. Wie INPOL-neu in Schleswig-Holstein in die bestehende polizeiliche EDV eingebunden wird, ist derzeit noch mit etlichen Fragezeichen versehen.

Bezüglich der im letzten Tätigkeitsbericht aufgeführten datenschutzrechtlichen Problempunkte des Projekts INPOL-neu (vgl. 22. TB, Tz. 4.2.2) hat sich im Berichtszeitraum bedauerlicherweise nichts zum Positiven bewegt. Die von allen Datenschutzbeauftragten einhellig abgelehnte Erweiterung des bundesweit verfügbaren Kriminalaktennachweises um überregional nicht bedeutsame oder erhebliche Straftaten soll tatsächlich erfolgen, ohne dass hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.

Die Errichtungsanordnungen für die so genannten "logischen Dateien", die den einheitlichen Datenpool entscheidend strukturieren, sind trotz intensiver Beratung durch die Datenschutzbeauftragten im vergangenen Jahr nicht wesentlich vorangekommen, obwohl sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Datenspeicherungen und -übermittlungen von entscheidender Bedeutung sind. Es wäre fatal, wenn die Fragen der Rechtmäßigkeit dieses polizeilichen Data-Warehouses aufgrund des zunehmenden Zeitdrucks, unter dem das Projekt realisiert wird, nicht ausreichend erörtert und die Errichtungsanordnungen in der Schlussphase des Projekts "durchgepaukt" würden.

Angesichts der technisch nahezu unbegrenzten Verfügbarkeit der Informationen im Datenpool sind auch differenzierte Zugriffsberechtigungen entsprechend der jeweiligen fachlichen Erforderlichkeit der einzelnen Nutzer unerlässlich. Auch zu dieser in einem Landesberechtigungskonzept zu entscheidenden Frage konnte uns die Polizei noch keine Konzepte vorlegen. Schließlich bleibt als dritte Unbekannte das Sicherheitskonzept. Die zuständige Projektgruppe beim BKA hat es den Ländern noch nicht einmal als Entwurf vorgestellt.

Auch wie die schleswig-holsteinische polizeiliche Datenverarbeitung an INPOL-neu angepasst wird, kann das Innenministerium immer noch nicht beschreiben. Im letzten Jahr hat es einen kompletten Zuständigkeitswechsel innerhalb des Ressorts gegeben. Es wurde ein so genanntes Anwenderforum konstituiert. Die Entwicklung eines landesspezifischen IT-Konzeptes und eines Sicherheitskonzeptes obliegt nicht mehr der Polizei, sondern der Allgemeinen Abteilung. Das Vorgangsbearbeitungssystem COMPAS muss in diesem Zusammenhang ebenfalls umprogrammiert werden (vgl. Tz. 4.2.5).

Das Problem der Anpassung der Landesdatenhaltung an die Vorgaben des Informationsverbundes wurde, wie es sich bereits im Vorjahr andeutete (vgl. 22. TB, Tz. 4.2.2) zwischenzeitlich tatsächlich auf das BKA delegiert. Mittlerweile möchte nämlich die Mehrzahl der Länderpolizeien die Landesdatenbestände, die aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bundesweit verfügbar sein dürfen, z. B. Bagatelldelikte, nicht nur übergangsweise, sondern möglichst auf Dauer durch das BKA als Auftragnehmer verarbeiten lassen. Bislang bestand Konsens in Deutschland, dass derartige Delikte nicht bundesweit abrufbar gespeichert werden dürfen. Eine Beleidigung im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits in Husum z. B. muss nicht für die Polizei in Rosenheim abrufbar sein, sondern allenfalls innerhalb Schleswig-Holsteins. Die möglichen "Vorteile" einer Auslagerung solcher Landesdaten hin zum BKA sind aus Polizeisicht evident: Länderübergreifende Zugriffe wären auf einer gemeinsamen technischen Plattform ebenso denkbar wie Abgleiche quer durch diese Landesbestände. Technisch sollen die im Auftrag zu verarbeitenden Landesdaten nämlich in derselben Datenbank abgelegt und nur durch ein jederzeit umschaltbares Attribut "Bund Ja/Nein" von Verbunddaten getrennt werden. Dies wäre eine technische Ausgangslage, die mit Sicherheit Begehrlichkeiten wecken würde, sobald die Erinnerung an rechtliche Bedenken bei der Umstrukturierung der Datenlandschaft verblasst ist.

Während das Bundesinnenministerium im vergangenen Jahr noch Zweifel hatte, ob eine Auftragsdatenverarbeitung in diesem Umfang nach dem Bundeskriminalamtsgesetz zulässig sei, vertritt es nun die Auffassung, eine Entscheidung des Gesetzgebers müsse selbst für eine dauerhafte Auftragsdatenverarbeitung nicht herbeigeführt werden. Diese Position wurde auch mit der Stimme Schleswig-Holsteins in der Innenministerkonferenz festgeschrieben. Selbst die von allen Datenschutzbeauftragten vertretene Auffassung, dass eine zentralisierte Datenhaltung die verfassungsrechtlich geforderte informationelle Trennung von Landes- und Verbunddaten gefährdet, konnte diese Entwicklung nicht aufhalten. Die Polizei argumentiert, eine zentrale Landesdatenhaltung beim BKA sei kostengünstiger als eine landesspezifische Eigenentwicklung. Allerdings bietet das BKA den Ländern nach wie vor die Übernahme einer Version der INPOL-Datenbank an, auf deren Grundlage auch Schleswig-Holstein seine Daten mit vertretbarem Aufwand wieder selbst verarbeiten könnte, sobald das Übergangsproblem des zeitgerechten Anschlusses an INPOL-neu gelöst ist. Nachdem Schleswig-Holstein zunächst immer für eine eigene Verarbeitung der Landesdaten eingetreten war und sich zwischenzeitlich lediglich an einer übergangsweisen Auslagerung der Daten an das BKA beteiligen wollte, kündigte der Innenminister nun eine "Neupositionierung" zu dieser Frage an. Auf der Innenministerkonferenz hat er zu Protokoll gegeben, Schleswig-Holstein werde eine Entscheidung über eine dauerhafte Landesdatenhaltung erst "nach umfassender rechtlicher Prüfung" treffen.

Wir haben ihm daraufhin detaillierte Vorstellungen zur datenschutzgerechten Gestaltung eines Vertrages über die beabsichtigte Auftragsdatenverarbeitung in einer Übergangszeit übermittelt. Dieser muss gewährleisten, dass

  • der Umfang der beim BKA verarbeiteten Daten genau festgeschrieben wird,

  • die Daten der einzelnen Länder logisch voneinander abgeschottet werden und nur im Einzelfall auf Anordnung des Auftraggebers anderen Ländern oder dem BKA zugänglich sind,

  • datenschutzrechtliche Kontrollen nach Landesrecht nach wie vor möglich sind,

  • er vom Auftraggeber kündbar ist, sobald eine eigene Landesdatenhaltung aufgebaut ist.

Zudem muss das Sicherheitskonzept des BKA geprüft und als ausreichend bewertet werden, bevor die Landespolizei die Daten schleswig-holsteinischer Bürger an das BKA gibt. Zwischenzeitlich hat sich eine Kooperation zwischen Hamburg und Hessen zur Entwicklung eines gemeinsamen Prototyps für eine eigene INPOL-neu-fähige Landesdatenhaltung gebildet. Damit ist das Argument vom Tisch, man habe praktisch keine andere Wahl, als die Daten vom BKA verarbeiten zu lassen.

Was ist zu tun?
Der Innenminister sollte auf einer datenschutzgerechten Ausgestaltung des Vertrages über die vorübergehende Auftragsdatenverarbeitung beim BKA bestehen und unter Nutzung des Softwareangebotes des BKA baldmöglichst wieder eine eigene Datenhaltung aufbauen.

4.2.3

Trotz Freispruchs im Polizeicomputer

Trotz eines eindeutigen gerichtlichen Freispruchs weigert sich die Polizei in einem Einzelfall, die Daten in der Kriminalakte und im INPOL-System zu löschen, weil sie nach wie vor einen Tatverdacht hegt.

Bei der Überprüfung der Kriminalakte eines Petenten stellte sich heraus, dass diese Daten zu einem Strafverfahren enthielt, das für den Petenten mit einem Freispruch geendet hatte. Das Gericht hatte in seinen Urteilsgründen das tatbestandsmäßige Vorliegen einer Straftat eindeutig verneint. Damit war - auch für die Polizei bindend - der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht entfallen. Gemäß § 189 Abs. 2 Satz 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) waren die entsprechenden Unterlagen auszusondern. Auch die vom Innenministerium erlassenen Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen sind in diesem Punkt eindeutig: Sie sehen für derartige Fälle eine Aussonderung vor, sofern nicht anhand des Urteils festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Speicherung weiterhin gegeben sind. Die Polizei glaubt jedoch trotz des eindeutig formulierten Urteils noch an einen "Resttatverdacht" und erhält die Speicherung in der Kriminalakte und im INPOL-System trotz unserer Beanstandung aufrecht.

Was ist zu tun?
Das Innenministerium sollte die Daten löschen lassen.

4.2.4

Prüfung der Computer bei der Polizeiinspektion Eutin

Die Überprüfung der automatisierten Datenverarbeitung bei einer Polizeiinspektion zeigte gravierende Mängel beim Einsatz von unvernetzten Arbeitsplatzrechnern auf. Auch das Vorgangsbearbeitungssystem COMPAS lässt sich im Detail datenschutzrechtlich verbessern.

Nachdem wir die Entwicklung des Vorgangsbearbeitungssystems COMPAS über mehrere Jahre beratend begleitet hatten (vgl. 19. TB, Tz. 4.2.4), sollte eine Vor-Ort-Prüfung bei der PI Eutin uns eine Bewertung der tatsächlichen Verfahrensweise ermöglichen. Gleichzeitig haben wir die Datenverarbeitung mithilfe der unvernetzten Arbeitsplatzrechner (APC) untersucht. Die technisch-organisatorischen Aspekte werden unter Tz. 7.5.1 dargestellt.

Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die polizeiliche Datenverarbeitung ergab sich, dass die Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Fachanwendung COMPAS gut strukturiert und im Großen und Ganzen korrekt war. Als problematisch waren jedoch folgende Sachverhalte anzusehen:

  • Die Grundkonzeption des Vorgangsbearbeitungssystems sah bei Recherchen nach Personen bewusst eine Restriktion der Art vor, dass stets angegeben werden musste, in welcher "Rolle/Eigenschaft" man die betreffende Person suchte. Gespeichert sind nämlich nicht nur Täter, Verdächtige und Beschuldigte, sondern auch Zeugen, Hinweisgeber, Geschädigte, Opfer usw. Die letztgenannten Personengruppen sollten bei Abfragen nicht standardmäßig als "polizeibekannt" präsentiert und somit mit der eigentlichen polizeilichen Klientel in einen Topf geworfen werden. Diese an sich vernünftige Trennung ist "auf Wunsch der Anwender" zwischenzeitlich aufgehoben worden. Worin die Erforderlichkeit für diese Erweiterung der Funktionalität der Recherche konkret besteht, hat das Innenministerium aus unserer Sicht bislang noch nicht schlüssig dargelegt.

  • Die einzelnen Mitarbeiter konnten den Zugriff der Dienststellenleitung auf von ihnen erstellte Dokumente in der zentralen Ablage ausschließen. Nach der einschlägigen Dienstanweisung war dies zwar nicht zulässig, da Dienst- und Fachaufsichtsbefugnisse erhalten bleiben müssen. Ein derartiger Ausschluss lässt sich nach Aussage des Innenministeriums aber technisch nicht unterbinden. Dieser Zustand kann unseres Erachtens nicht auf Dauer akzeptiert werden. Nach einer technischen Lösung sollte daher weiter gesucht werden.

  • Eine Löschung von Vorgangsverwaltungsdaten nach den in Dienstanweisungen vorgesehenen Fristen von fünf Jahren (Strafverfahren) bzw. zwei Jahren (Vorgänge der Gefahrenabwehr) erfolgte nicht programmgesteuert, sondern musste manuell angestoßen werden. Eine wesentliche Vorgabe aus dem COMPAS-Konzept ist somit nicht umgesetzt worden. Dies ist offenbar auch vielen Polizeidienststellen unbekannt, wie unsere Kontrollen in der Form von AUK (vgl. Tz. 4.2.5) gezeigt haben. Die Dienstanweisungen enthalten keinen Hinweis, dass Löschungen manuell initiiert werden müssen. Viele Mitarbeiter und auch wir waren überrascht, dass hochmoderne Datenverarbeitungstechnik "alles" kann, nur nicht Daten nach Fristablauf automatisch löschen. Einen Grund hierfür hat das Innenministerium in seiner Stellungnahme zum Prüfbericht nicht nennen können.

  • Es bestanden keine Regelungen darüber, ob und wie die Personaldaten der eigenen Mitarbeiter mithilfe der auf die polizeiliche Arbeit ausgerichteten IT-Systeme verarbeitet werden können bzw. dürfen. Es geht z. B. um die Frage, wie lange Beurteilungen oder andere Dokumente mit Personalaktendatenqualität gespeichert werden dürfen und wer Zugriff auf sie haben darf. Wir haben eine landesweit geltende Dienstanweisung hierzu vorgeschlagen. Das Innenministerium hat Schulungen im Bereich der automatisierten Verarbeitung von Personaldaten angekündigt.

  • Auf den elektronischen lokalen "Schreibtischen" der Mitarbeiter stellten wir eine Reihe von personenbezogenen Sachverhalten fest, u. a. einen Observationsbericht, ein Vernehmungsprotokoll, Lageberichte und Alarm- bzw. Einsatzpläne, deren Speicherung nach der Dienstanweisung der PD "grundsätzlich" untersagt ist. Die Daten waren im Falle eines Systemabsturzes nicht gesichert und bei Abwesenheit des betreffenden Mitarbeiters für Kollegen oder Vorgesetzte nicht verfügbar.

  • Auf den unvernetzten Arbeitsplatzrechnern fanden wir eine Vielzahl von personenbezogenen Dokumenten, die ersichtlich keiner geordneten Datenpflege unterlagen und für die eine Erforderlichkeit der Speicherung nicht genannt werden konnte. Es handelte sich um Einsatzberichte, Lagemitteilungen, Beurteilungen und dergleichen, die von mehreren Nutzern über einen längeren Zeitraum erstellt worden waren. Sie waren unsystematisch bezeichnet und geordnet, sodass einzelfallbezogene Entscheidungen über die Löschung äußerst aufwändig gewesen wären. Diesen desolaten Zustand haben wir beanstandet.

Das Innenministerium hat in seiner Stellungnahme zu einigen dieser Probleme Konsequenzen im Bereich der Schulung und Erstellung von Dienstanweisungen angekündigt. Die übrigen datenschutzrechtlichen Verbesserungsmöglichkeiten müssen aus unserer Sicht im Zuge der Weiterentwicklung von COMPAS auf Grundlage des Landessystemkonzepts mit realisiert werden.

Was ist zu tun?
Das Innenministerium sollte unsere Verbesserungsvorschläge bei der Entwicklung des COMPAS-Nachfolgesystems berücksichtigen. Die Datenverarbeitung mithilfe unvernetzter APC sollte in allen Bereichen der Polizei gründlich überprüft und den rechtlichen Anforderungen angepasst werden.

4.2.5

Bürokommunikation muss reorganisiert werden

Angekündigte/unangekündigte Kontrollen wurden in diesem Jahr bei Dienststellen im Bereich der Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte sowie der Wasserschutzpolizeidirektion durchgeführt. Immer wieder zeigten sich dabei Mängel im Bereich der automatisierten Datenverarbeitung.

Gravierende Mängel in der konventionellen Datenverarbeitung konnten im Rahmen dieser Überprüfungen nicht festgestellt werden. Im Bereich der automatisierten Datenverarbeitung war allerdings unübersehbar, dass sowohl beim Einsatz des in COMPAS integrierten Standardtextverarbeitungsprogramms "Siform" als auch beim Einsatz von Arbeitsplatzcomputern (APC) hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Informationen keine ausreichenden Vorgaben gemacht wurden. So wird in der Regel den einzelnen Anwendern die Organisation der Ablage überlassen. Auch über die Zugriffsberechtigungen und die Speicherungsdauer von Dokumenten entscheiden sie selbst. Dies führt dazu, dass effektive Kontrollen seitens der verantwortlichen Dienstvorgesetzten nahezu unmöglich gemacht werden.

Daher sollten die Dienstanweisungen durch konkrete Handlungsanweisungen zur

  • Ausgestaltung der Ablagestruktur,

  • Speicherung bzw. Löschung von Dokumenten sowie

  • zur Festlegung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Kontrolle auf Einhaltung der Vorgaben

präzisiert werden. Darüber hinaus sollten Regelungen zur Vergabe von Zugriffsrechten, insbesondere bei Ermittlungsverfahren mit besonders sensiblem Inhalt oder Personaldaten, getroffen werden.

Was ist zu tun?
Die Nutzung der Bürokommunikationssoftware im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr muss dringend reorganisiert werden.

4.2.6

Multimediarechner bei der Polizei

Im Rahmen des Projektes "Polizei ans Netz" wurden die Ämter, Direktionen und Inspektionen der Polizei mit Multimediarechnern ausgestattet. Die Polizei präsentiert sich und recherchiert seitdem im Internet.

Seit Mitte des Jahres sind in mehr als 20 Polizeidienststellen Multimediarechner im Einsatz, die - vom übrigen Polizeinetz abgekoppelt - Internet-Recherchen ermöglichen und insbesondere zur schnellen Verteilung von Pressemitteilungen an ca. 260 Agenturen genutzt werden. Außerdem kann die Polizei über den E-Mail-Dienst des Internets mit Bürgern in Kontakt treten und von ihnen E-Mails empfangen.

Während die Recherche und die Pressearbeit datenschutzrechtlich nicht problematisch sind, hat sich die Polizei mit der Eröffnung des E-Mail-Verkehrs einige Probleme ins Haus geholt, die nicht ganz einfach zu lösen sind. Zunächst ist dafür Sorge zu tragen, dass keine unverschlüsselten E-Mails mit sensiblem personenbezogenem Inhalt versandt werden. Dies lässt sich nicht technisch unterbinden, sodass entsprechende Dienstanweisungen erlassen und ein manuelles Kontrollsystem eingerichtet werden muss.

Sodann müssen die potenziellen E-Mail-Absender darauf hingewiesen werden, dass auch E-Mails an die Polizei nicht vor Ausspähungen und Verfälschungen geschützt sind. Dies war zum Zeitpunkt des Projektstarts noch nicht erfolgt und wurde erst auf unsere Information hin nachgebessert. Ausreichende technisch-organisatorische Regelungen, insbesondere Dienstanweisungen und Sicherheitskonzepte, liegen noch nicht vor.

Was ist zu tun?
Die noch fehlenden Regelungen sollten kurzfristig erstellt werden. Außerdem ist wegen der besonderen Risiken des Internets die ordnungsgemäße Nutzung der Multimediarechner regelmäßig zu überwachen.

4.2.7

Evaluierung des Einsatzes besonderer Ermittlungsmaßnahmen

Nach einer Untersuchung des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule Altenholz im Auftrag des Innenministeriums wird von den Befugnissen der Strafprozessordnung zum Einsatz technischer Mittel in Schleswig-Holstein relativ moderat Gebrauch gemacht. Die Ermittlungsakten selbst bieten im Nachhinein wenig nachvollziehbare Anhaltspunkte, warum eine bestimmte Maßnahme durchgeführt wurde. Insgesamt hält das Gutachten die rechtlichen Möglichkeiten für verdeckte technische Mittel wie auch deren Umsetzung in der schleswig-holsteinischen Praxis für angemessen.

Hintergrund der Studie war die Forderung der Datenschutzbeauftragten, angesichts der stetigen Ausweitung des Eingriffsinstrumentariums für die Strafverfolgungsbehörden eine wissenschaftliche Evaluierung des Bedarfs an besonderen Befugnissen und deren Wirkung auf die Grundrechte von Betroffenen vorzunehmen. Eine solche Rechtstatsachenuntersuchung soll dem Gesetzgeber eine empirische Grundlage für die Entscheidung darüber liefern, inwieweit das gegenwärtige Instrumentarium aufrechtzuerhalten und wie mit den regelmäßigen Forderungen aus Polizeikreisen nach weiteren Befugnissen umzugehen ist (vgl. 17. TB, Tz. 4.1.2.1).

Die 1995 beim BKA eingerichtete Bund-Länder-Rechtstatsachensammelstelle war von uns wie auch vom Innenministerium wegen ihres Ansatzes kritisiert worden, lediglich Einzelfälle zu präsentieren, die ein Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden nach weiterem Ausbau ihrer Eingriffsgrundlagen belegen sollten. Das ursprüngliche Vorhaben des Innenministeriums, in Schleswig-Holstein eine eigene, wissenschaftlich fundierte Sammelstelle für alle Fälle des Einsatzes besonders in Grundrechte eingreifender, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen einzurichten (vgl. 18. TB, Tz. 10.1), konnte aus finanziellen Gründen bislang nicht realisiert werden. Das Innenministerium erteilte jedoch 1998 einen Gutachtenauftrag an den Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule Altenholz (vgl. 21. TB, Tz. 4.2.8). Dieser beinhaltete die Untersuchung von Ausmaß und Auswirkungen des Einsatzes besonderer Mittel der Datenerhebung nach der StPO aus abgeschlossenen Strafverfahren im Hinblick auf die Anzahl der Betroffenen, den zeitlichen und räumlichen Umfang, die Beweiserheblichkeit der erlangten Erkenntnisse und der denkbaren Alternativen. Ziel der Untersuchung sollte es sein, festzustellen, ob geringer in Grundrechte eingreifende Maßnahmen hätten ergriffen werden können, auf der anderen Seite aber auch, ob das vorhandene gesetzliche Instrumentarium für die Polizei die erforderlichen Möglichkeiten bot.

Inzwischen wurden Zahlen bekannt, die einen erschreckenden Anstieg bundesweit durchgeführter Telefonüberwachungen erkennen ließen. Nachdem die Bundesjustizministerin 1999 ihrerseits einen Gutachtenauftrag an das Max-Planck-Institut für internationales Strafrecht zur Evaluierung der "Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation" vergeben hatte, wurden die Telefonüberwachungsmaßnahmen - mit dem zahlenmäßig größten Anteil an besonderen Ermittlungsmaßnahmen - mit Rücksicht auf die Bundesstudie aus dem schleswig-holsteinischen Vorhaben herausgenommen. Auf die Ergebnisse des Max-Planck-Instituts, die für ca. Ende 2001 erwartet werden, darf man gespannt sein.

Ende des letzten Jahres übersandte uns der Innenminister das Gutachten. Es untersucht aus dem Zeitraum von 1995 bis 1998 die Justizermittlungsakten von insgesamt 47 abgeschlossenen Strafverfahren, in denen nach den Aufzeichnungen des LKA technische Mittel nach § 100c StPO eingesetzt worden waren, sowie die Akte eines Verfahrens, in dem eine Rasterfahndung durchgeführt worden war. Das Gutachten kommt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

  • In einer durchaus erheblichen Anzahl der vom LKA verzeichneten Fälle - 16 von 47 - ließ sich in der Ermittlungsakte der Justiz gar kein Einsatz technischer Mittel (Bild- oder Tonaufnahmen) feststellen. Entweder sind tatsächlich keine besonderen Maßnahmen durchgeführt worden, oder sie sind erfolglos verlaufen und aus diesem Grunde nicht in der Justizakte dokumentiert worden. In den verbleibenden 31 Verfahren kam es zu insgesamt 39 Einzelmaßnahmen verdeckter Bild- oder Tonaufzeichnungen.

  • In 23 Fällen ergaben diese Maßnahmen ermittlungsrelevante Erkenntnisse. Diese reichten von der Dokumentation eines Kontakts (häufigstes Ergebnis) über die Dokumentation einer erfolgten Straftat und die Identifizierung von Beschuldigten, Zeugen und Kontaktpersonen bis hin zu "allgemeinen Umfelderkenntnissen".

  • Lediglich ein geringer Anteil der aus dem Einsatz verdeckter technischer Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse wurde unmittelbar in die Hauptverhandlung eingeführt. Meist wurden die aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse erzielten Geständnisse der Tatbeteiligten in der Verhandlung als Beweis benannt.

  • Abhörmaßnahmen erbrachten weniger brauchbare Erkenntnisse als Bildaufnahmen, nämlich lediglich in insgesamt 7 von 18 Fällen (einem Großen Lauschangriff 1998 und 17 Lauschangriffen außerhalb von Wohnungen).

  • Die einzige durchgeführte Rasterfahndung erwies sich bereits in einem sehr frühen Stadium als erfolglos.

  • Schwerpunktmäßig wurden die untersuchten besonderen Mittel bei Rauschgiftdelikten, außerdem noch bei Erpressung, Mord und Brandstiftung eingesetzt.

  • Zur zeitlichen und räumlichen Ausdehnung der Einsätze ließ das untersuchte Material kaum Aussagen zu. Die relevanten Protokolle waren zumeist bereits vernichtet. Allerdings fiel auf, dass sich die Abhörmaßnahmen zeitlich meist unterhalb der gerichtlich angeordneten Dauer bewegten und nur wenige Tage durchgeführt wurden. Der zeitliche Umfang von Videoaufnahmen wurde allerdings nicht näher untersucht.

  • Überlegungen der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte zur Einhaltung der jeweiligen Subsidiaritätsklausel in den Eingriffsgrundlagen ließen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere beschränkten sich die richterlichen Anordnungen zumeist auf den reinen Gesetzestext und enthielten nur zu einem sehr geringen Teil überhaupt rechtliche Erwägungen, in keinem dieser Fälle jedoch zur Subsidiaritätsklausel. Die Studie bezweifelt jedoch nicht, dass die Voraussetzungen der Subsidiarität im Ergebnis vorlagen.

  • Eine Weiterführung der Untersuchung wäre aufgrund der bereits geleisteten Vorarbeiten insbesondere zur Erfassungs- und Auswertungsmethodik aus Sicht der Verwaltungsfachhochschule wünschenswert.

Der Grundstock zu einer Landesrechtstatsachensammelstelle ist mit dem vorliegenden Gutachten bereits gelegt. Schlussfolgerungen aus der Studie müssen sicherlich unter den Vorbehalt gestellt werden, dass das ihr zugrunde liegende Mengenaufkommen recht gering ist. Dennoch zeigt das Gutachten, dass jedenfalls in Schleswig-Holstein von den untersuchten Befugnissen verantwortungsvoll Gebrauch gemacht wird. Ein Grund dafür, jedoch sicherlich nicht der einzige, sind nach Ansicht des Gutachters auch die begrenzten Kapazitäten der Dienststellen zur Auswertung des erhobenen Datenmaterials.

Eine sich anschließende Untersuchung könnte folgende Fragen zum Gegenstand haben:

  • Wie kann sichergestellt werden, dass alle erfolgten besonderen Maßnahmen unabhängig von ihrem Ertrag für das Verfahren in der Akte dokumentiert werden, sodass für die Betroffenen im Nachhinein das Ausmaß der Grundrechtseingriffe transparent wird? Die Dunkelziffer von fast einem Drittel der in Betracht kommenden Verfahren ist aufklärungsbedürftig.

  • Welches Gewicht haben die Erkenntnisse im Einzelnen, die durch besondere Maßnahmen gewonnen wurden? Der Ansatz der Studie ließe sich insoweit noch erheblich verfeinern und gewichtend zu dem Ausmaß der Grundrechtsbeeinträchtigung in Beziehung setzen. Genauere Aussagen ließen sich auch dazu herausarbeiten, wie weit die Bild- und Tonaufnahmen in die Privatsphäre der Betroffenen hineinreichten.

  • Des Weiteren könnte eine bislang noch nicht durchgeführte Befragung der ermittelnden Polizeibeamten und Staatsanwälte weiteren Aufschluss zur Frage geben, welche Überlegungen beim Einsatz bestimmter Maßnahmen eine Rolle spielen und wie dabei die grundrechtlichen Positionen von Betroffenen berücksichtigt werden. Anregungen werden sich insoweit vermutlich auch aus der für dieses Jahr zu erwartenden Studie des Max-Planck-Instituts ergeben, zumal sich die Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden wohl immer mehr auf die Überwachung der Telekommunikation zu verlagern scheint.

Alles in allem belegt die Studie, dass der Einsatz der besonderen Mittel der Datenerhebung im polizeilichen Alltag eine viel geringere Bedeutung hat, als es aufgeregte Debatten um angeblich unverzichtbare neue Eingriffsbefugnisse vermuten lassen. Andererseits besteht jedenfalls in Schleswig-Holstein keine Veranlassung, am verantwortungsvollen Umgang der Polizei mit sensiblen Eingriffsbefugnissen zu zweifeln.



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