19. Tätigkeitsbericht (1997)
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Datenschutz in der Verwaltung |
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4.1 |
Kommunalbereich |
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4.1.1 |
Eine Bauakte für alle Fälle |
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Die Kontrolle der Datenverarbeitung in einem Bauamt förderte eine Reihe von Mängeln zutage. Es ist zu vermuten, daß auch in anderen schleswig-holsteinischen Bauaufsichtsbehörden Handlungsbedarf besteht.
Die Neufassung der Landesbauordnung war für uns Anlaß, bei einer Stadt das bauaufsichtliche Verfahren einer datenschutzrechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Es haben sich eine Reihe von Beanstandungen ergeben:
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Die geprüfte Stelle hat die Beanstandungen und Anregungen positiv aufgegriffen und in ihrer Stellungnahme ausgeführt: "Die im Prüfungsbericht angesprochenen Beanstandungen hinsichtlich der Beachtung des Landesdatenschutzgesetzes im bauaufsichtlichen Verfahren sind zwischenzeitlich beachtet und abgestellt worden."
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4.1.2 |
Neues Melderecht in Vorbereitung |
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Eine Neufassung des Landesmeldegesetzes soll weitreichende Veränderungen bei der Verarbeitung von Meldedaten bringen. Datenschutzrechtliche Vorschläge wurden bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs größtenteils berücksichtigt. Verbliebene strittige Fragen müssen im Rahmen der weiteren Beratungen geklärt werden.
Durch die Änderung des Melderechtsrahmengesetzes im Jahr 1994 hat sich die Notwendigkeit ergeben, das Landesrecht entsprechend anzupassen. Wir haben deshalb dem Innenministerium in einer Stellungnahme 49 Änderungsvorschläge vorgetragen. Der überwiegende Teil wurde in den Gesetzentwurf aufgenommen. Hervorzuheben sind folgende Verbesserungen:
Änderungsbedarf sehen wir noch bei folgenden Regelungen:
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4.1.3 |
CD-ROM nur ein modernes Buch? |
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Zwischen gedruckten Adreßbüchern und solchen Adreßregistern, die auf einer CD-ROM gespeichert und vielseitig erschließbar sind, bestehen so grundlegende qualitative Unterschiede, daß für letztere eine Meldedatenübermittlung nicht zulässig ist.
Verschiedene Meldebehörden wurden von privaten Firmen um Übermittlung von Einwohnerdaten gebeten. Man berief sich auf das Landesmeldegesetz, das die Übermittlung für die Herausgabe von Adreßbüchern grundsätzlich zuläßt, sofern der Betroffene nicht widersprochen hat. Allerdings - so teilten die Firmen mit - wolle man keine Adreßbücher drucken, sondern eine moderne "Bürger-Info" über Namen, Anschriften, Telefon- und Fax-Nummern auf CD-ROM erstellen, die durch Werbeinformationen ergänzt werden solle. Für den einzelnen Einwohner wäre die Information gegen eine "Schutzgebühr" frei erhältlich. Man verzichte darauf, vorhandene Adreßbücher zu scannen oder von Hand elektronisch zu erfassen, "um die Schutzgebühr für die Bürger der Stadt möglichst gering zu halten".
Für das Speichermedium "CD-ROM" bestehen Auswertungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten weit über die herkömmlichen Adreßbücher hinaus. Sie können nicht mehr nur nach Namen oder nach Anschriften, sondern auch nach Berufen, Geschlecht, Singleeigenschaft und anderen Merkmalen ausgewertet werden. Die Nutzungsmöglichkeit solcher Verzeichnisse und die Verbindung mit weiteren Datenbeständen auf CD, wie Telefonbüchern, gewähren Einblicke in den Einwohnerdatenbestand der Meldeämter, die in ihrem Informationsgehalt mit den Auswertungen konventioneller Adreßbücher nicht mehr vergleichbar sind. Wir sind daher in Übereinstimmung mit dem Innenministerium der Auffassung, daß eine Datenübermittlung für ein "Adreßbuch" auf CD-ROM unzulässig ist, weil sie nicht dem Melderecht entspricht, das nur Adreßbücher erlaubt.
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4.1.4 |
Datenschutz im Bürgerbüro |
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Bestrebungen, den Service der Verwaltung für den Bürger zu verbessern, führen zunehmend zur Bildung zentraler Auskunfts- und Beratungsstellen. Solche Bürgerbüros können sinnvoll sein, müssen aber so organisiert werden, daß der Grundsatz der Zweckbindung nicht gefährdet wird.
Immer mehr Städte und Gemeinden wollen im Rahmen der Verwaltungsreform sogenannte Bürgerbüros einführen. Man verspricht sich ein kostengünstigeres Anbieten der Leistungen, eine bürgernähere Verwaltung und sogar einen Zugewinn an Demokratie. Bei manchen Bürgern besteht allerdings die Befürchtung, daß für ihren Datenschutz Risiken entstehen. Insbesondere stellen sie die Frage, ob die Zweckbindung der Daten noch gewährleistet ist, wenn sämtliche Angelegenheiten an einer Stelle erledigt werden, wie z. B. An- und Abmeldungen, die Erstellung von Lohnsteuerkarten, die Erhebung von Gebühren, Steuern und Abgaben sowie die Bearbeitung von Sozialhilfeangelegenheiten. In manchen Eingaben wurde die Gefahr vom "gläsernen Bürger" beschworen.
Im Grunde hat dieses Problem gerade bei kleineren Verwaltungen schon immer bestanden. Dort ist der einzelne Mitarbeiter oft für mehrere Aufgabenbereiche zuständig, in der Verwaltungsspitze laufen alle Informationen zusammen. Vielfach bestehen auch zufällige Kenntnisse aus bloßem Interesse über den eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus.
Dem steht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zweckbindung
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entgegen. Der Gesetzgeber hat für einige Bereiche besondere Anordnungen getroffen, die die Beachtung des Zweckbindungsgrundsatzes auch organisatorisch sicherstellen sollen. Dies gilt z.B. für die Wahrnehmung von Statistikaufgaben, für die Beihilfegewährung an Mitarbeiter im öffentlichen Dienst sowie im Bereich des Gesundheits-, Steuer- und Sozialwesens. Im übrigen gilt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Gesetzgeber und Verwaltung organisatorische Vorkehrungen gegen mögliche Datenschutzverletzungen zu treffen haben.
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In derartigen Bürgerbüros tritt das Problem einer "Datenvermischung" natürlich verstärkt auf. Hier besteht außerdem in besonderem Maße die Pflicht zu gewährleisten, daß die Verwendung von Daten nachvollziehbar ist. Der Auskunftsanspruch Betroffener erstreckt sich auch hierauf. Generell muß in Bürgerbüros der gleiche Datenschutzstandard eingehalten werden wie bei herkömmlicher Verwaltungsorganisation auch. In jedem Falle sollte die Möglichkeit erhalten bleiben, daß sich Bürger, wenn sie dies wünschen, auch weiterhin unmittelbar an die Fachdienststellen wenden können.
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