19. Tätigkeitsbericht (1997)
Stichworte kurz erklärt
CD-ROM
CD-ROM steht für "Compact Disk Read Only Memory" und bezeichnet ein optisches Speichermedium, das, einmal beschrieben, nur gelesen werden kann. Jede dieser "Silberscheiben" ist mit einer Oberfläche beschichtet, auf der die Information mittels Laser aufgezeichnet und gelesen wird. Die typische Speicherkapazität einer CD-ROM beträgt 650 MB und bietet damit Platz für etwa 325000 DIN-A4-Textseiten.
Bürgerbüro
"Bürgerbüros" sollen den Kontakt zwischen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Kommunalverwaltung, mit ihren verschiedenen Bereichen und ihren "Kunden" (Antragstellern, Einwohnern, Bürgern) vereinfachen und erleichtern. Ihre Aufgaben sind nicht abschließend definiert. Sie können sich einerseits auf bloße Wegweiserfunktionen beschränken, also z.B. Antragstellern den zuständigen Gesprächspartner vermitteln; ihnen kann aber z.B. auch die Befugnis übertragen sein, Bürger sachlich zu beraten, ihre Anträge für die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche entgegenzunehmen und vorzuprüfen.
Polizeilicher Staatsschutz
Sammelbegriff der für die Verfolgung von Staatsschutzdelikten zuständigen Polizeidienststellen. Unter dem Begriff "Staatsschutzdelikte" werden die Straftaten zusammengefaßt, die gegen die Existenz des Staates, seine verfassungsmäßige Ordnung, seinen gebietsmäßigen Bestand oder seine Sicherheit gerichtet sind.
KpS-Richtlinien und KA-Regelung
Die "Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen" (KpS-Richtlinien) regeln auf der Grundlage von LDSG und LVwG die Verarbeitung personenbezogener Daten in besonders verfügbaren Datensammlungen, die von der Polizei zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung geführt werden.
Während sich die KpS-Richtlinien auf sämtliche Datensammlungen beziehen, beschränkt sich die "Regelung für das Anlegen und Führen von Kriminalakten" (KA-Regelung) auf Vorgaben für die Führung der klassischen Kriminalakten.
Häftlingsüberwachung
Aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt, dürfen nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes Besuche und Schriftverkehr von Strafgefangenen überwacht werden. Eine entsprechende Überwachung von Untersuchungshäftlingen ist auf der Grundlage der Strafprozeßordnung möglich.
Polizeiliche Erkenntnisdatei (PED)
Die PED ist das wichtigste automatisierte Informationssystem der Landespolizei. In ihr sind Personen gespeichert, über die eine Kriminalakte angelegt ist oder die zur Fahndung ausgeschrieben sind.
Einwohnerinformationssystem (EIS)
Nach den Vorschriften des Melderechts sind die Kommunen und Kreise verpflichtet, einen bestimmten Teil der Meldedaten der Polizei zur Verfügung zu stellen. Mit Hilfe des zentralen EDV-Verfahrens EIS kommen viele Gemeinden und Kreise dieser Verpflichtung nach. Die Polizei kann über EIS rund um die Uhr on line auf die Daten zugreifen.
Zentrales Verkehrsinformationssystem (ZEVIS)
Zentrales Verkehrsinformationssystem. ZEVIS ist ein automatisiertes Auskunftssystem, mit dem bestimmte Behörden beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg auf Daten von ca. 40 Millionen Kraftfahrzeughaltern zugreifen können. Die Anfrage kann u.a. mit dem Kennzeichen, Kennzeichenfragmenten oder mit dem Namen erfolgen..
INPOL
INPOL ist das gemeinsame Informationssystem des Bundes und der Länder. Hierzu gehören beispielsweise folgende Anwendungen:
- Personenfahndung
- Sachfahndung
- Haftdatei
- Erkennungsdienst
- Arbeitsdateien für besondere Kriminalitätsbereiche (PIOS)
MEGA
MEGA ist die Abkürzung für Mehrländer-Gerichts-Automation. So nennen die Bundesländer Brandenburg, Schleswig-Holstein und Thüringen ihr gemeinsam neu entwickeltes EDV-Verfahren für die Gerichte. Es soll erstmalig in der deutschen Justiz die vollständige Einbindung der Arbeitsplätze von Richtern und Rechtspflegern, Aktenverwaltung und Schreibdienst verwirklichen. Vor allem für die vielen kleinen Gerichte erhofft man sich damit eine deutliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen u.a. durch den Wegfall von Transportwegen, weniger Zeitaufwand für Absprachen und schnellere Erledigung von Schreibarbeiten. Den Richtern sollen bessere Informationsmöglichkeiten (z.B. durch die Abfrage von juristischen Datenbanken) die Entscheidungsfindung erleichtern.
MESTA
MESTA ist die Abkürzung für Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation. Zu diesem Projekt hatten sich ursprünglich die Länder Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein zusammengefunden und der Datenzentrale Schleswig-Holstein den Auftrag zur Entwicklung des Programms gegeben. Nachträglich ist noch das Land Hessen dem Vertrag beigetreten. Oberstes Leitungsgremium des Projektes ist die sogenannte Lenkungsgruppe. Ihr gehören je ein Vertreter der vier Landesjustizverwaltungen und der Datenzentrale an. Den Datenschutzbeauftragten der beteiligten Länder wurde ein Sitz mit beratender Funktion zur Verfügung gestellt.
Kinder- und Jugendhilfegesetz
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sieht im wesentlichen zwei Aufgabenbereiche des Jugendamtes vor. Den Bereich der Leistungsverwaltung und den der Eingriffsverwaltung. Die Eltern haben einen Anspruch auf Hilfen, die sie, wenn sie wollen, in Anspruch nehmen können, so z.B. Hilfen zur Erziehung. Wenn aber eine Gefahr für das Wohl des Kindes besteht und die Eltern zu Auskünften nicht bereit sind, ist das Vormundschaftsgericht zum Schutz der Kinder anzurufen. Sofern sich die Kinder nicht in der Obhut der Eltern befinden, können auch Informationen bei Dritten erhoben werden.
Epidemiologische Forschung
Lehre von den Verteilungen der Krankheiten, den Bedingungen, die bei ihrer Entstehung von Bedeutung sind, sowie von den wirtschaftlichen, sozialen und psychischen Folgen der Erkrankungen. Ein wesentliches Ziel ist die Bereitstellung von Daten für die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten.
Ärztliche Schweigepflicht
Die im Eid des Hippokrates enthaltene Schweigepflicht der Ärzte dürfte die älteste bereichsspezifische Datenschutzvorschrift überhaupt sein. In der Berufsordnung der Ärzte ist ausdrücklich festgeschrieben, daß Patientendaten zu Forschungszwecken nur mitgeteilt werden dürfen, wenn der Patient anonym bleibt oder er ausdrücklich zugestimmt hat. § 203 Strafgesetzbuch stellt die unbefugte Offenbarung von Patientendaten unter Strafe.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die an die Stelle des früheren vertrauensärztlichen Dienstes getreten ist. Er ist eine Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen, die Gutachter-, Beratungs- und Prüfungstätigkeiten ausübt. So hat der MDK u.a. die Aufgabe, bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit mitzuwirken, Vorschläge zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu machen und Gutachten bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit zu erstatten.
Betreuung
Wenn Erwachsene aufgrund einer psychischen Krankheit oder seelischen, körperlichen bzw. geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer.
Die Aufgaben des Betreuers richten sich nach der Hilfsbedürftigkeit des Betreuten. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Als gesetzlicher Vertreter kann der Betreuer somit auch das Akteneinsichtsrecht des Betreuten wahrnehmen.
Steuergeheimnis
Das Steuergeheimnis ist ein "qualifiziertes Amtsgeheimnis", das restriktiver ist als die allgemeine Amtsverschwiegenheit. Die Pflicht, das Steuergeheimnis zu wahren, ist das Gegenstück zu den weitreichenden Mitwirkungspflichten (Abgabe von Steuererklärungen) der Steuerpflichtigen. Die zulässigen Durchbrechungen des Steuergeheimnisses sind in § 30 Abgabenordnung abschliessend aufgeführt.
Orgware
Mit dem Kunstwort "Orgware" umschreibt man in sprachlicher Anlehnung an Hard- und Software die organisatorischen Rahmenbedingungen und Einzelregelungen, die die Administration und die Benutzung automatisierter Verfahren definieren. Zur Orgware gehören z.B. IT-Konzepte, Sicherheitskonzepte, IT-Dienstanweisungen, Benutzerhandbücher, Aufgabenbeschreibungen, Organisationspläne usw.
Set-Top-Box
Die Set-Top-Box ist ein Gerät, das digitale Signale entschlüsselt und in analoge Informationen für den Fernsehbildschirm umwandelt. Dazu muß die Chipkarte des Zuschauers im Schlitz der Box stecken. Auf der Chipkarte sind die Zugriffsberechtigungen für die verschlüsselten Sendungen und Kanäle gespeichert. Außerdem wird die Abrechnung über die Chipkarte abgewickelt.
Teledienste
Bei Telediensten steht die individuelle Nutzung im Vordergrund, wodurch sich die Regelungskompetenz des Bundes ergibt.
Beispiele: elektronischer Datenaustausch, Videokonferenzen, Internet, Online-Dienste, elektronische Buchungen, Telebanking, Telearbeit, Telemedizin, Telespiele.
Mediendienste
Mediendienste sind an die Allgemeinheit gerichtet und bestehen aus Verteil- und Abrufdiensten. Wie auch der Rundfunk unterliegen sie der Regelungskompetenz der Länder, da die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.
Beispiele: Pay-TV, elektronische Presse, Teletext. Strittig ist die Zuordnung der Dienste Teleshopping oder Video-on-Demand.
Datenschutz-Audit
Ein Datenschutz-Audit besteht aus einer Prüfung und Bewertung des Datenschutzkonzepts sowie der technischen Einrichtungen eines Anbieters vor Inbetriebnahme durch unabhängige Gutachter. Bei guten Ergebnissen ist die Vergabe eines Gütesiegels denkbar.
Telekommunikation
Kommunikation zwischen Menschen, Maschinen und anderen Systemen mit Hilfe von nachrichtentechnischen Übertragungsverfahren. Telekommunikation liegt Telefonaten und Mobilfunk ebenso zugrunde wie Fernsehen, Rundfunk oder Datenübertragung in Computernetzen.
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Ab 1998 wird die Regulierungsbehörde die Einhaltung des Telekommunikationsgesetzes überwachen und für die Lizenzvergabe zuständig sein. Die neue Bundesoberbehörde wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft errichtet. Nach dem Signaturgesetz (vgl. Tz. 7.7) soll die Regulierungsbehörde außerdem als oberste Zertifizierungsstelle tätig werden und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich kontrollieren.
Telefon-CD-ROM
Ein "elektronisches Telefonbuch" auf CD-ROM oder in allgemein abfragbaren Datenbanken bietet mehr Funktionalität als das Papierwerk, z.B.
- die Möglichkeit, Telefonteilnehmer überregional - auch ohne Kenntnis des Wohnortes - aufzuspüren,
- die Möglichkeit, zu einer Rufnummer Name und Adresse des Teilnehmers herauszufinden, und
- die Möglichkeit, die Daten der Teilnehmer nach Straßen und Häusern auszuwerten und so auf die Wohnsituation zu schließen.
Verschlüsselung
Umwandlung eines Klartextes in einen chiffrierten Text, der nur von Eingeweihten verstanden werden soll. Zum Beispiel könnte "8iUxt#Ä@Cn" im Klartext "Datenschutz" bedeuten. Wirksame Verschlüsselungsverfahren schützen auch, wenn Angreifer das Verfahren, nicht aber den zwischen den Teilnehmern vereinbarten Schlüssel kennen. Bekannte Programme zur Verschlüsselung von elektronischer Post sind PGP (Pretty Good Privacy) und PEM (Privacy Enhanced Mail).
Digitale Signatur
Eine digitale Signatur dient als Siegel zu digitalen Daten. Sie wird mit Hilfe eines kryptographischen Verfahrens und eines eindeutigen "privaten" Schlüssels erzeugt. Mit dem zugehörigen "öffentlichen" Schlüssel kann die Signatur jederzeit überprüft und damit der Unterzeichner und die Unverfälschtheit der Daten festgestellt werden. Im Gegensatz zur handgeschriebenen Unterschrift ist die digitale Signatur sehr schwer zu fälschen.
IKONET
IKONET steht für Informations- und Kommunikationsnetz und verbindet die lokalen Rechnernetze von Landtagsverwaltung, Staatskanzlei und allen Ministerien. Als ressortübergreifende Dienste werden z.B. eine gemeinsame Dokumentenablage und das E-Mail-System zur Verfügung gestellt.
In Computernetzen versandte persönliche Nachrichten bezeichnet man als elektronische Post oder "Electronic Mail", kurz E-Mail. Um elektronische Nachrichten zu verschicken, benötigen Absender und Empfänger Adressen, die ähnlich der postalischen Anschrift aufgebaut sind und von den Rechnern entlang des Übertragungsweges zugeordnet werden können. Auf diese Weise lassen sich beliebige Dateien austauschen.
Gesetzesauszüge
Landesverwaltungsgesetz |
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§ 189 Abs. 1 LVwG: Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, speichern, verändern und nutzen, wenn wegen der Art oder Ausführung und Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist. |
Landesverwaltungsgesetz |
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§ 179 Abs. 2 LVwG: (2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, daß ein
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Speicherung ergänzender Erkenntnisse |
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Ziffer 4.5 der KpS-Richtlinien: Bereits gespeicherte personenbezogene Unterlagen dürfen um Erkenntnisse ergänzt werden, die für sich alleine die Voraussetzungen einer Speicherung nicht erfüllen, wenn dies zur Erreichung des Sammlungszwecks oder zur Stützung einer Prognose über die Notwendigkeit der weiteren Speicherung der Unterlagen erforderlich ist. |
Bundesverfassungsschutzgesetz |
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§ 6 Satz 1 und 2: Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim Bundesamt für den Verfassungsschutz zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach § 5 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im automatisierten Verfahren nutzen. Diese Dateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. |
Landespressegesetz |
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§ 4 Landespressegesetz: (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit (...) 3. ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (...) |
Sozialbesetzbuch X |
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§ 25 Abs. 1 u. 3 SGB X: (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen. |
Krankenhausgesetz |
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§ 17 a Abs. 2 KHG: Die Krankenkassen wirken insbesondere durch gezielte Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung darauf hin, daß Fehlbelegungen vermieden und bestehende Fehlbelegungen zügig abgebaut werden. Zu diesem Zweck darf der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen. Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. |
Schulgesetz |
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§ 50 Abs. 7 Schulgesetz: Soweit ... regelt die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur durch Verordnung:
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Landesbeamtengesetz |
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§ 106 a Abs. 3 LBG: Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind und nur, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Zugang zur Personalakte hat ebenfalls die oder der Geheimschutzbeauftragte im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen. |
Gerichtsverfassungsgesetz |
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§ 171 b GVG: (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen. (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. |