Kernpunkte:
- Aktuelles aus dem AK Medien
- Orientierungshilfe zu Funkzählern
7 Neue Medien
Unter den „Neuen Medien“ versteht man primär digitale und interaktive Medien – also etwas, das gar nicht mehr als „neu“ anzusehen ist. Dennoch lohnt sich der Blick auf den Wandel von der analogen zur digitalen Welt. In der Datenschutzkonferenz (DSK) beschäftigt sich der Arbeitskreis (AK) Medien, an dem wir uns beteiligen, mit einem bunten Strauß an Themen, über die hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden soll.
7.1 Aktuelles aus dem AK Medien
Der AK Medien der DSK beschäftigt sich mit den aktuellen Themen rund um Datenschutz und Medien. Zusätzlich zu den zwei Präsenzsitzungen haben wir im Berichtsjahr an den monatlichen Videokonferenzen teilgenommen. Gegenstand der Sitzungen waren zunächst Berichte aus den europäischen Arbeitsgruppen wie der Technology Expert Subgroup und der Social Media Expert Subgroup. Zu den besprochenen Themen gehört regelmäßig die Nutzung aktueller sozialer Medien, beispielsweise TikTok oder Facebook (41. TB, Tz. 7.1).
Ein Dauerthema im AK Medien ist das Einwilligungsmanagement und der Umgang mit Cookie-Bannern. Hierzu haben sich die Mitglieder des Arbeitskreises aktuelle Umsetzungen angeschaut. Ebenfalls mit Websites hängt das Thema der sogenannten „Authentic Consent Service“-Dienste zusammen, die das Wiedererkennen von Nutzenden über verschiedene Kontexte hinweg erlauben.
Auf nationaler und europäischer Ebene wurde das Konzept der bezahlten Abomodelle diskutiert, mit dem Nutzende vor die Wahl „Einwilligung (in eine Datenverarbeitung) oder Bezahlung“ (englisch: „Consent or Pay“ oder auch „Pay or okay“ genannt) gestellt werden. Dahinter steht die Idee, dass Anbieter wie Meta (Facebook) bereit sind, ihre Verarbeitung von personenbezogenen Daten insbesondere zur Profilerstellung bzw. Werbung gegen einen monatlichen Betrag zu verringern. Strittig ist dabei u. a., welche Beträge für ein solches Modell zumutbar wären, damit Nutzende tatsächlich eine sinnvolle Alternative haben. Auch ist in konkreten Fällen oft unklar, in welchem Maße tatsächlich die Anbieter dann die Datenverarbeitung reduzieren oder ob nur die Verwendung der Daten zu Werbezwecken eingeschränkt wird. Die Stellungnahme 08/2024 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Wirksamkeit von Einwilligungen im Kontext von „Consent or Pay“-Modellen großer Onlineplattformen ist unter dem folgenden Link verfügbar:
https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/opinion-board-art-64/opinion-082024-valid-consent-context-consent-or_de
Kurzlink: https://uldsh.de/tb43-7-1a
Überarbeitet werden musste die Orientierungshilfe zu Telemedien. Insbesondere war inzwischen aus dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geworden. Eine entsprechende Überarbeitung wurde von der DSK am 15.11.2024 als Orientierungshilfe zu digitalen Diensten angenommen und veröffentlicht. Die Orientierungshilfe steht unter diesem Link zum Abruf bereit:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH_Digitale_Dienste.pdf
Kurzlink: https://uldsh.de/tb43-7-1b
7.2 Orientierungshilfe zur Datenverarbeitung durch funkbasierte Zähler
Die DSK hat im Jahr 2024 eine Orientierungshilfe zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit funkbasierten Strom-, Heizungs- und Wasserzählern veröffentlicht. Auf 33 Seiten bietet das Papier eine Einführung zur Funktion der Zählertypen, eine Bewertung zur Verarbeitung von Daten mit Personenbezug und eine aktuelle Übersicht zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Weiterhin gibt die Orientierungshilfe Antworten auf Fragen zu Duldungspflichten betroffener Personen beim Einbau der Zähler, zu möglichen Widerspruchsrechten, zulässigen Abruffrequenzen, den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit, maßgeblichen Speicherfristen und zu bestehenden Informationspflichten.
Bei der funkbasierten Verbrauchsablesung werden die Verbrauchswerte durch elektronisch betriebene Geräte (z. B. Stromzähler, Wasserzähler, Heizkostenverteiler, Wärme- und Kältezähler) erfasst. Die Übertragung an das Unternehmen, das die Verbrauchswerte insbesondere für Abrechnungszwecke verarbeitet, wird per Funk oder sonstiger Netztechnik realisiert. Neben zählerbezogenen Daten oder Angaben zur Durchflussleistung und Temperatur sind auch verbrauchsbezogene Daten Gegenstand der Verarbeitung, wie z. B. der Zählerstand und die Historie der Werte. Eine Zuordnung zu natürlichen Personen und damit die Herstellung des Personenbezugs ist etwa über eine Zählernummer, einen Energieliefervertrag oder einen Mietvertrag denkbar. Bezüglich der Rechtsgrundlagen für die Datenerfassung und Weiterverarbeitung wird wie folgt ausgeführt:
- Strom: Das Messstellenbetriebsgesetz enthält Regelungen zur zulässigen Datenverarbeitung und zur Gewährleistung der Datensicherheit.
- Heizung und Warmwasser: Mit § 6b der Verordnung über Heizkostenabrechnung hat der Gesetzgeber den Umfang einer zulässigen Datenverarbeitung normiert.
- Kaltwasser: Eine bundeseinheitliche gesetzliche Vorgabe gibt es für diese Verbrauchsart nicht. Nur vereinzelt haben Bundesländer hierfür spezifische gesetzliche Vorgaben geschaffen. Um Rechtssicherheit herzustellen und den als notwendig erachteten Gesetzgebungsprozess zu beschleunigen, hat die DSK bereits in ihrer Stellungnahme vom 11.05.2023 Hinweise für bundesweit einheitliche Regelungen auch für diese Verbrauchsart ausgearbeitet.
Speziell bei Strom- und Heizkostenzählern hat der Gesetz- und Verordnungsgeber für die betroffenen Personen eine Duldungspflicht hinsichtlich des Einbaus normiert. In diesen Bereichen besteht auch kein Widerspruchsrecht. Die Zulässigkeit der Abruffrequenz bezüglich der Verbrauchswerte orientiert sich an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Einzelfall und muss angemessene Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Verschlüsselung der Funksignale und Pseudonymisierung der Daten) vorsehen.
Die personenbezogenen Daten sind regelmäßig dann zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Eine Ausnahme besteht etwa dann, wenn den Verantwortlichen eine anderweitige rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung trifft. Die Orientierungshilfe gibt in einer tabellarischen Zusammenstellung einen Überblick über maßgebliche Speicherfristen. Schließlich wird erläutert, welche Rechte betroffene Personen gegen den Betreiber einer Messstelle geltend machen können.
Die Orientierungshilfe „Datenverarbeitung im Zusammenhang mit funkbasierten Zählern“, Version 1.0 vom 16.08.2024, ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/240816_DSK_OH_Datenverarbeitung_funkbasierte_Zaehler.pdf
Kurzlink: https://uldsh.de/tb43-7-2a
Die Stellungnahme der DSK „Daten der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einsatz von Smart Meter zur Erfassung des Kaltwasserverbrauchs durch einheitliche Regelungen schützen“ vom 11.05.2023, die in der Orientierungshilfe erwähnt wird, steht unter dem folgenden Link zur Verfügung:
https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/dsk/2023-05-11_DSK-Stellungnahme_Funkwasserzaehler.pdf
Kurzlink: https://uldsh.de/tb43-7-2b
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