4.3 Justiz
4.3.1 Datenpannen in der Justiz
Im Berichtszeitraum sind aus der Justiz 15 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, sogenannte Datenpannen, an das ULD gemeldet worden:
- In den überwiegenden Fällen bestand die Verletzung darin, dass personenbezogene Daten versehentlich unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangt sind oder zur Kenntnis gelangen konnten.
- In den meisten Fällen (sechs Meldungen) ist dies durch eine fehlerhafte Adressierung beim Versand von Schreiben, Unterlagen oder Akten per Post oder E-Mail geschehen.
- In anderen Fällen lag die Ursache z. B. darin, dass versäumt wurde, eine Auskunftssperre im Fachverfahren einzutragen oder der in der Akte dokumentierte Wunsch einer Verfahrensbeteiligten, ihre Anschrift nicht an andere Verfahrensbeteiligte weiterzugeben, übersehen wurde.
- In einem anderen Fall wurde versäumt, aus einer Aufstellung über Beschäftigte die Hinweise auf eine Schwerbehinderung zu entfernen, bevor diese Liste an die Personalvertretungen weitergegeben wurde.
- Eine Meldung betraf den Verlust von personenbezogenen Daten. Hier wurde festgestellt, dass ein USB-Stick mit sensiblen personenbezogenen Daten sich nicht mehr in der Akte befand und auch sonst nicht auffindbar war.
In allen gemeldeten Fällen haben die Justizbehörden auf den Vorfall reagiert und Abhilfemaßnahmen im konkreten Fall sowie häufig auch weitere Maßnahmen ergriffen, um künftige ähnliche Vorfälle möglichst zu verhindern.
(Zu) zurückhaltend waren einige Behörden bei der Benachrichtigung betroffener Personen. Diese ist nach dem Gesetz vorgeschrieben, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge hat. Dies kann insbesondere bei Strafverfahren der Fall sein, da das Bekanntwerden eines Strafverfahrens für die betroffene Person erhebliche rufschädigende Auswirkungen haben kann.
Was ist zu tun?
Im Falle einer Datenpanne muss der Verantwortliche prüfen, ob das Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch gezielte Maßnahmen beseitigt oder zumindest verringert werden kann. Bei erheblichen Risiken ist ebenfalls die Benachrichtigung betroffener Personen erforderlich. Der Verantwortliche muss zudem prüfen, worin die Ursache der Verletzung lag und ob sich daraus Anpassungsbedarf für technische und organisatorische Maßnahmen ergibt, damit ähnliche Vorfälle möglichst vermieden werden. Schließlich ist die Schutzverletzung der Aufsichtsbehörde zu melden. Zu einer Meldung gehört grundsätzlich eine Beschreibung des Vorfalls und des Ergebnisses der vorgenannten Prüfungen.
4.3.2 Grundbucheinsicht durch einen Notar – ohne berechtigtes Interesse?
Eine Bürgerin wandte sich an uns, weil ein Notar für seine Mandantin Einsicht in ihren Grundbucheintrag genommen und eine Kopie des Grundbuchauszugs an seine Mandantin weitergegeben hatte. An der Rechtmäßigkeit der Einsicht habe sie Zweifel. Sie sei alleinige Eigentümerin des Grundstücks und stehe in keinerlei Verbindung zu der Mandantin des Notars. Daher habe die Mandantin kein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht haben können.
Der Grundbuchauszug bestätigt die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie alleinige Eigentümerin ist. Die Mandantin hatte dem Notar gegenüber eine Vermutung über abweichende Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück geäußert, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass bereits für die Einsichtnahme durch den Notar das vom Gesetz geforderte berechtigte Interesse an der Einsichtnahme fehlte. Bei der Einsicht konnte der Notar jedoch erkennen, dass die Vermutung seiner Mandantin über die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück falsch war und sie tatsächlich kein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über das Grundstück hat. Für die Weitergabe des Grundbuchauszugs an seine Mandantin gab es daher keine Rechtsgrundlage.
Da der Notar das Versäumnis selbst erkannt und von sich aus Maßnahmen ergriffen hat, konnte das Verfahren mit einem Hinweis an den Notar abgeschlossen werden.
Was ist zu tun?
Die Einsichtnahme in Grundbücher anderer Personen ist nur zulässig, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Nehmen Notare oder Rechtsanwälte für Mandantinnen und Mandaten Einsicht, müssen sie das berechtigte Interesse nicht nur bei der Einsichtnahme selbst prüfen. Vielmehr müssen sie auch nach erfolgter Einsichtnahme prüfen, ob das berechtigte Interesse angesichts der Eintragungen im Grundbuch immer noch besteht. Nur soweit dies der Fall ist, dürfen sie Informationen aus dem Grundbuch an die jeweiligen Mandantinnen und Mandanten weitergeben.
Zurück zum vorherigen Kapitel | Zum Inhaltsverzeichnis | Zum nächsten Kapitel |