Dienstag, 7. Januar 2020

Offensichtlich rechtsmissbräuchliche Antragsstellung

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde und das öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt.

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Dienstag, 7. Januar 2020

IZG-SH und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Der Informationszugang nach dem IZG-SH ist u.a. ausgeschlossen, soweit es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Privaten handelt (§ 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH) (Behörden können sich nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen (VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015, 8 A 8/14; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2005, 4 LB 26/04)).

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Dienstag, 7. Januar 2020

Ist es zulässig, eine Vielzahl gleichlautender IZG-SH-Anträge bei verschiedenen informationspflichtigen Stellen einzureichen?

In der Praxis kommt es durchaus vor, dass die antragstellende Person einen IZG-SH-Antrag, der auf jeweils die gleichen Informationen gerichtet ist, bei verschiedenen informationspflichtigen Stellen stellt. Fraglich ist, ob ein derartiges Vorgehen zulässig, oder als „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“ zu werten ist (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH).

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Dienstag, 7. Januar 2020

Informationszugang: Art der Informationserteilung

Grundsätzlich ist der nach dem IZG-SH begehrte Informationszugang (soweit keine Ausschlussgründe nach §§ 9, 10 IZG-SH vorliegen) in der von der antragstellenden Person erbetenen Art zu gewähren. Davon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 IZG-SH).

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Freitag, 20. Dezember 2019

Leitfaden "Bauakten und Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein"

Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gewährt Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen und legt die Bedingungen für diesen Informationsanspruch fest. Häufig stellen Bürgerinnen und Bürger Anfragen zum Baubereich. Dieser Leitfaden richtet sich an die informationspflichtigen Stellen wie Baubehörden, an die solche Anfragen gestellt werden.

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Informationszugang: Rechtsfragen und Informationsbeschaffung

Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG-SH erfasst auch einen Auskunftsanspruch (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH), d.h. die Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle zur Beantwortung von Fragen. Dies gilt nicht für Rechtsfragen und Fragen, die eine Beschaffung von Informationen erfordern.

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein und die Landesverfassung

Leitfaden „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein“
Leitfaden „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein“

Das IZG-SH begründet gem. § 3 Satz 1 IZG-SH einen Anspruch auf Informationszugang für die Informationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt – sofern keine Ausschlussgründe nach den §§ 9, 10 IZG-SH greifen. 

Die Systematik des Gesetzes ist so aufgebaut, dass die in den §§ 9, 10 IZG-SH enthaltenen Ausschlussgründe wiederum den Anspruch auf Informationszugang nur dann beschränken können, wenn und insoweit das Interesse an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Näheres ergibt sich aus dem Leitfaden des ULD „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein:

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Tipps zur Antragstellung im Bereich Informationsfreiheit

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Informationsfreiheit in der Finanzverwaltung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 05.05.2017 (GVOBl. 2017, 279) wurden auch die Finanzbehörden in den Kreis der nicht-informationspflichtigen Stellen aufgenommen, soweit Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH).

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Informationszugang und privatrechtliches Handeln öffentlicher Stellen

Das Recht auf freien Zugang zu Informationen soll dazu beitragen, erstens die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger zu stärken und angesichts der somit vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen zu können, zweitens Transparenz und Vertrauen zwischen der Verwaltung und den Bürgern zu stärken und drittens eine bürgerfreundliche Verwaltung zu ermöglichen (vgl. zu dem Sinn und Zweck des Informationszuganges auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) jeweils vom 03.11.2011, 7 C 3.11 und 7 C 4.11; Plenarprotokoll 14/104 der 104. Sitzung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 26.01.2000, Seite 7936).

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