Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein und die Landesverfassung
Das IZG-SH begründet gem. § 3 Satz 1 IZG-SH einen Anspruch auf Informationszugang für die Informationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt – sofern keine Ausschlussgründe nach den §§ 9, 10 IZG-SH greifen.
Die Systematik des Gesetzes ist so aufgebaut, dass die in den §§ 9, 10 IZG-SH enthaltenen Ausschlussgründe wiederum den Anspruch auf Informationszugang nur dann beschränken können, wenn und insoweit das Interesse an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Näheres ergibt sich aus dem Leitfaden des ULD „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein:
Entgegen der bis zum 25.05.2017 geltenden Fassung ist der Wortlaut des IZG-SH in Bezug auf die in den §§ 9, 10 IZG-SH enthaltene Interessenabwägung damit nunmehr so gefasst, dass bei Vorliegen eines geschützten Belangs die Geheimhaltung die Ausnahme ist, die nur bei einem überwiegendem Geheimhaltungsinteresse greift.
Der Gesetzgeber (vgl. GVOBl. 2017, 279) wollte mit der Umkehr des früheren Regel-Ausnahme-Prinzips der verfassungsrechtlichen Neuregelung des Artikels 53 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) (neu) (GVOBl. 2014, 344) Rechnung tragen und den bislang zu dieser Regelung bestehenden Widerspruch (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 18/2598) beseitigen (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 18/4409, Seite 15). Artikel 53 Satz 1 LV (neu) fordert:
„Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen.“