Bief: Verwaltungsrechtssache ULD ./. Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH 4 LB 20/13
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit erwidern wir auf das Schreiben der Berufungsbeklagten und erlauben uns, aufgrund der zwischenzeitlich auf Bundes- sowie Unionsebene ergangenen Rechtsprechung noch einmal geordnet zur Rechtmäßigkeit der Anordnung und damit zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Entscheidend für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ist, dass Facebook gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt (dazu unter 1.) und die Berufungsbeklagte für die Verstöße verantwortlich ist (dazu unter 2.).