Informationen zur Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe im Zusammenhang mit COVID-19
Ausgangslage
Das ULD erreichten in den letzten Monaten eine Vielzahl an Beschwerden hinsichtlich der Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe zur Nachverfolgung von Infektionsketten im Zusammenhang mit COVID-19. Daher hat das ULD die Rechtmäßigkeit der Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe geprüft.
Rechtliche Würdigung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage vorliegt. Im Fall der Kontaktdatenerhebung ergibt sich diese allein aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.
Die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten ergibt sich aus der jeweils gültigen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes-Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfV). In der Landesverordnung wird festgelegt, welche Betriebe verpflichtend Kontaktdaten zu erheben haben.
Allgemeine Regelungen für Friseurbetriebe finden sich in § 9 SARS-CoV-2-BekämpfV. In der bis zum 29. November 2020 geltenden Fassung war keine verpflichtende Kontaktdatenerhebung für Friseurbetriebe vorgesehen. Demnach unterlagen Friseurbetriebe keiner rechtlichen Verpflichtung, die eine Erhebung der Kontaktdaten begründet. Damit war eine Erhebung der Kontaktdaten bis zum 29. November 2020 nicht rechtmäßig. In diesem Zusammenhang waren erhobene Kontaktdaten zu löschen.
Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO schied als Rechtsgrundlage zur Kontaktdatenerhebung aus. Voraussetzung wäre hierfür, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen. Da nach der SARS-CoV-2-BekämpfV bereits keine Verpflichtung zur Erhebung der Kontaktdaten für Friseurbetriebe bestand, konnten diese sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse zugunsten des Gesundheitsamtes berufen, damit dieses anhand der Daten Infektionsketten nachverfolgen kann. Ein eigenes berechtigtes Interesse der Friseurbetriebe, die Kontaktdaten der Kunden zu erheben, ist darüber hinaus nicht gegeben.
Mit der am 30. November 2020 in Kraft getretenen Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-BekämpfV ist die Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe nunmehr verpflichtend vorgesehen, da es sich um eine „Dienstleistung mit Körperkontakt“ handelt. Damit ist die Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe fortan rechtmäßig.
Ergebnis
Rechtsgrundlage für die Kontaktdatenerhebung für Friseurbetriebe ist § 9 Abs. 1 Satz 2 SARS-COV-2-BekämpfV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO.