Behördliche Datenschutzbeauftragte

Viele öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein haben mittlerweile auf der Grundlage des § 10 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) förmlich behördliche Datenschutzbeauftragte (bDSB) bestellt. Diese Bestellung lag im Ermessen dieser Stellen, da das LDSG bisher festlegte, dass öffentliche Stellen bDSB bestellen *können*.

Im Mai 2016 ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) in Kraft getreten. Die DSGVO entfaltet im Mai 2018 unmittelbare Geltung.

Art. 37 DSGVO verlangt zwingend die Bestellung von bDSB in öffentlichen Stellen.

Da spätestens mit Inkrafttreten der DSGVO mit einem erhöhten Aufkommen von Fragen der bDSB an das ULD zu rechnen ist, haben wir diese Seite eingerichtet.

Hier werden zukünftig nach und nach Informationen und Materialien bereitgestellt, die die Arbeit erleichtern sollen.

Meldung von Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten:

Gemäß Artikel 37 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten von behördlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten an die Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden. Eine Meldung ist erst mit dem Wirksamwerden der DSGVO und des BDSG (neu) bzw. landesrechtlicher Regelungen ab dem 25.05.2018 erforderlich.

Zur Vereinfachung der Meldung stellen wir Ihnen ein Online-Formular bereit.

FAQ: Häufig gestellte Fragen für behördliche Datenschutzbeauftragten

In der Übergangsphase zur Direktwirkung der DSGVO entstehen viele Fragen zu den Aufgaben und zur Rechtsstellung der behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Um diese zu beantworten, haben wir hier FAQ bereitgestellt.

FAQ: Verantwortlichkeiten und Pflicht zur Benennung von behördlichen Datenschutzbeauftragten bei öffentlichen Stellen

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Behörden und öffentliche Stellen verpflichtet, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Zwar sind nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Verantwortliche unter einer bestimmten Betriebsgröße von der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Behörden und andere öffentliche Stellen. Diese haben unabhängig von der Größe in jedem Fall einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Aufgrund der unterschiedlichen Organisationsstrukturen und Trägerschaften öffentlicher Stellen ist die Zuordnung der Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten teilweise nicht auf den ersten Blick ersichtlich.

Diese Liste häufig gestellter Fragen soll in Zweifelsfragen weiterhelfen.