4.2          Polizei und Verfassungsschutz

4.2.1       Gesetzliche Pflichtprüfungen

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Polizei und die Verfassungsschutzbehörde ist für die betroffenen Personen häufig nicht oder nicht vollständig transparent. Bei verdeckten Maßnahmen liegt dies in der Natur der Sache. Doch auch bei Strafverfahren oder anderen Vorgängen, die den betroffenen Personen bekannt sind, haben diese meist keine Kenntnis darüber, wie lange die Daten gespeichert werden und – vor allem – in welchen Informationssystemen fortan welche Informationen über sie gespeichert werden. Als Kompensation für diese Intransparenz kommt der Kontrolle durch die Datenschutzaufsichtsbehörde eine wichtige Rolle zu. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Antiterrordateigesetz deutlich hervorgehoben. Aus diesem Grund wurden in den letzten Jahren in zahlreichen nationalen und EU-Gesetzen Prüfpflichten für die Datenschutzaufsichtsbehörden aufgenommen. So verpflichtet beispielsweise das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geänderte Antiterrordateigesetz die Datenschutzaufsichtsbehörde, die Datei mindestens alle zwei Jahre zu prüfen.

Die EU-Vorschriften über das Schengener Informationssystem (SIS II), das Visainformationssystem (VIS), Eurodac, das neu eingeführte Entry-Exit-System (EES) sowie das neue Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) sehen ebenfalls regelmäßige Pflichtprüfungen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten vor. Da die Daten in diesen Informationssystemen hauptsächlich von den Behörden der Länder stammen, sind insoweit die Aufsichtsbehörden der Länder verpflichtet, die Richtigkeit der Daten und die Zulässigkeit ihrer Speicherung zu prüfen.

Im Berichtszeitraum wurden das Bundeskriminalamtgesetz und die Polizeigesetze einiger Länder geändert. Dort wurde eine Pflicht der Datenschutzaufsichtsbehörde eingeführt, Speicherungen in polizeilichen Informationssystemen und Zugriffe auf solche Systeme sowie bestimmte verdeckte Ermittlungsmaßnahmen mindestens alle zwei Jahre zu prüfen.

Die vom ULD durchgeführten anlasslosen Kontrollen (Tz. 4.2.5 und Tz. 4.2.6) bestätigen die Notwendigkeit solcher Kontrollen. Gleichwohl sind sie zeitaufwendig und setzen eine angemessene Personalausstattung voraus, damit andere gesetzliche Pflichten, wie etwa Kontrollen aufgrund von individuellen Beschwerden betroffener Personen, ebenso erfüllt werden können. Zudem dürfen gesetzliche Prüfpflichten nicht dazu führen, dass es der Aufsichtsbehörde nicht mehr möglich ist, Kontrollen aus eigener Initiative durchzuführen. Das ULD hat in der Vergangenheit Kontrollen häufig als Reaktion auf bestimmte Ereignisse oder auf Bitten des Landtages durchgeführt (siehe z B. 36. TB, Tz. 4.2.3: Prüfung der Datei „Fußball SH“; 35. TB, Tz. 4.3.1: Prüfung von Funkzellenabfragen). Bei der Einführung von etwaigen weiteren Prüfpflichten und bei der Personalausstattung der Dienststelle sollte darauf geachtet werden, dass solche eigeninitiierten oder anlassbezogenen Kontrollen weiterhin möglich bleiben.


Was ist zu tun?
Gesetzliche Pflichten für anlasslose Kontrollen sind ein sinnvolles Instrument zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Aufsichtsbehörde in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen, ohne dabei andere Pflichten zu vernachlässigen oder der Möglichkeit eigener Schwerpunktsetzung beraubt zu werden.

 

4.2.2       Umsetzung der EU-Richtlinie  für den Datenschutz bei der Verfolgung und Verhütung von Straftaten im Landesrecht

In den Berichtszeitraum fiel nicht nur das Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung zum 25. Mai 2018, sondern auch der Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung zum 6. Mai 2018. Erfreulich ist, dass der Landesgesetzgeber einer unserer zentralen Forderungen nachgekommen ist und im Landesdatenschutzgesetz allgemeine Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie geschaffen hat. Somit gelten für alle Stellen, die der Richtlinie unterfallen, einheitliche allgemeine Anforderungen.

Die Vorschriften des dritten Abschnitts des Landesdatenschutzgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie gelten für alle Stellen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, soweit sie für diese Zwecke personenbezogene Daten verarbeiten. Auch die Verarbeitung durch die Polizei zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit unterliegt diesen Regelungen. Zudem gilt Abschnitt 3 des Landesdatenschutzgesetzes für den Straf- und Maßregelvollzug und für Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz.

Leider stimmen die allgemeinen Regelungen für den Bereich der Richtlinie nicht immer vollständig mit den Anforderungen aus der Datenschutz-Grundverordnung überein. Anders als der Bundesgesetzgeber hat der Landesgesetzgeber keine übergreifenden Regelungen getroffen, die für beide Bereiche anwendbar sind.

Dies hat z. B. zur Folge, dass öffentliche Stellen, die sowohl Tätigkeiten nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach der Richtlinie wahrnehmen, sowohl nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Landesdatenschutzgesetz die Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten haben. In dem Fall erfolgt die Benennung auf Basis des Rechtsregimes, das vorrangig anwendbar ist (Tz. 4.1.2). Achtung: Beschäftigte im Bereich der Richtlinie müssen anders als in der allgemeinen Verwaltung ausdrücklich auf das Datengeheimnis verpflichtet werden.

Andere Unterschiede zwischen der Datenschutz-Grundverordnung und dem Abschnitt 3 des Landesdatenschutzgesetzes beruhen dagegen auf abweichenden Vorgaben der EU-Richtlinie. Dies gilt z. B. für die umfangreichen Pflichten zur Protokollierung von Datenverarbeitungen. Auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Datenqualität und der Unterscheidung von verschiedenen Rollen von Personen, z. B. Beschuldigte, Zeugen, Geschädigte, gelten besondere Anforderungen.

Neu ist im Abschnitt 3 des Landesdatenschutzgesetzes, ähnlich wie in der Datenschutz-Grundverordnung, die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung vor der Einführung neuer Verarbeitungsverfahren, die zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führen können.

Neu ist außerdem die Pflicht zur Meldung von Verletzungen des Datenschutzes an das ULD. Verletzungen der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust oder zur Offenlegung von personenbezogenen Daten geführt haben, müssen dem ULD unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Bekanntwerden, gemeldet werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führt. Führt sie zu einem hohen Risiko, sind zusätzlich auch die betroffenen Personen selbst zu informieren.

Mit der Einführung der allgemeinen Datenschutzregelungen im Landesdatenschutzgesetz ist die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen. Es steht noch die Umsetzung in den Fachgesetzen aus. Im Landesrecht sind in erster Linie das Polizeirecht und das Justizvollzugsdatenschutzgesetz zu ändern.


Was ist zu tun?
Strafverfolgungsbehörden, Ordnungswidrigkeitenbehörden und Vollzugseinrichtungen müssen die allgemeinen Datenschutzregelungen des Abschnitts 3 des Landesdatenschutzgesetzes beachten. Für die Polizei gilt dies auch dann, wenn sie zur Gefahrenabwehr tätig wird. Der Landesgesetzgeber muss Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie im Polizeirecht und in den Vollzugsgesetzen treffen.

 

4.2.3       Bodycams  bei der Polizei – Begleitung des Pilotversuchs

Insbesondere um Polizeibeamte effektiver vor Gewalt zu schützen, erprobt die Landespolizei seit Juni 2018 den Einsatz von Körperkameras oder neudeutsch „Bodycams“. Dazu wurden zunächst 40 Geräte angeschafft, die ein Jahr lang von Polizisten aus Kiel, Lübeck sowie von der Bereitschaftspolizei getestet werden sollen.

Die Geräte können Bild- und Tonaufnahmen anfertigen. Es gibt zwei Betriebsmodi. Neben dem permanenten Aufzeichnen kann die Kamera auch vorab in eine Art Bereitschaftsmodus versetzt werden, in dem ein 30-sekündiges „Pre-Recording“ läuft. In diesem Zustand macht die Kamera Aufnahmen, die alle 30 Sekunden überschrieben werden. Wird sie währenddessen abgeschaltet, wird dieser 30-Sekunden-Speicher gelöscht. Wechselt man während des Pre-Recordings in den „Aufnahmemodus“, werden die letzten 30 Sekunden permanent gespeichert sowie alles, was darauf folgt.

§ 184 Abs. 3 LVwG
Zum Schutz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten kann die Polizei bei polizeilichen Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls personenbezogene Daten offen durch Bildaufnahmen und Bild- oder Tonaufzeichnungen anfertigen. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind spätestens drei Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn diese zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden.

Gestützt wird der Pilotversuch auf § 184 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Als diese Vorschrift geschaffen wurde, hatte man Bodycams als Technologie noch nicht vor Augen. Es überrascht daher nicht, dass die mit dem Einsatz verbundenen schweren Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht betroffener Personen nicht ausreichend geregelt werden (siehe Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 2016, LT‑Umdruck 18/7482, sowie die Stellungnahme des ULD vom 29. April 2016, LT-Umdruck 18/ 6051).

Aus Sicht des ULD muss es daher erklärtes Ziel sein, die Geeignetheit dieses Einsatzmittels im Rahmen des Pilotversuchs zu erforschen. Wenn man sich für einen Einsatz über den Pilotversuch hinaus entscheidet, ist eine spezifische Rechtsgrundlage erforderlich, die den Schutz der Beamtinnen und Beamten und die Bürgerrechte ausgewogen berücksichtigt und in Einklang bringt. Vor diesem Hintergrund hat sich das ULD entschlossen, die Aufnahmen, die im Rahmen des Pilotversuches angefertigt werden, gemeinsam mit der Polizei zu sichten.

Bis November 2018 wurden etwa 150 Videos gesichtet. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte aufgefallen:

Präventive Schutzwirkung

Die bloße Anwesenheit einer Videokamera kann Polizeibeamte nicht vor Gewalt schützen, sondern allenfalls diese Gewalt dokumentieren. Als Instrument der Abschreckung kann eine Bodycam nur dann Wirkung entfalten, wenn sie entsprechend wahrgenommen wird. Schriftliche Hinweise auf der Uniform sowie der kleine Monitor an der Kamera tragen zur Wahrnehmung dieses Einsatzmittels bei, reichen aber alleine nicht aus. Auf einigen Aufnahmen konnte man beispielsweise sehen, dass gefilmte Personen die Kamera erst relativ spät überhaupt bemerkt haben. Um überhaupt präventiv wirken zu können, ist daher das Verhalten der einsetzenden Beamten von besonderer Bedeutung.

Da es sich um eine offene Datenerhebung bei der betroffenen Person handelt, ist es erforderlich, laut und deutlich auf den Einsatz der Bodycam hinzuweisen. Nur so kann der abschreckende Effekt der Bodycam überhaupt Wirkung entfalten. Die gesichteten Aufnahmen zeichnen diesbezüglich ein uneinheitliches Bild. Es sind deutliche Unterschiede zwischen den Aufnahmen aus Lübeck und Kiel erkennbar. In einer der Städte wird fast ausnahmslos auf die Videoaufzeichnung hingewiesen. Selbst bei tumultartigen Szenen, in denen der Bodycam-Träger selber eingreifen muss, erfolgt in der Regel ein lauter Hinweis. Auf den Aufnahmen aus der anderen Stadt fehlt dieser Hinweis relativ häufig. Teilweise nehmen die betroffenen Personen die Bodycam erst sehr spät wahr.

Stark alkoholisierte Personen scheinen generell weniger auf die Bodycam zu reagieren.

Filmen in Wohnungen

Die Polizei wird immer häufiger bei Fällen häuslicher Gewalt gerufen. Nicht selten setzt sich diese Gewalt auch nach Eintreffen der Beamten in der Wohnung fort und richtet sich auch gegen die Beamten selbst. Die Forderung, Bodycam-Aufnahmen auch in Wohnungen zuzulassen, ist deshalb immer häufiger zu hören.

Wohnungen unterliegen einem besonderen Schutz nach Artikel 13 Grundgesetz (GG). Es handelt sich um persönliche Rückzugsorte, die die Privat- und Intimsphäre von Menschen berühren. Das Erstellen von Video- und Tonaufnahmen in diesem besonders geschützten Bereich unterliegt daher hohen verfassungsrechtlichen Schranken. Ob eine mit dem Grundgesetz vereinbare und gleichzeitig praktikable Nutzung von Bodycams in Wohnungen möglich ist, ist fraglich. Die meisten Länderpolizeien verzichten daher auf den Einsatz in Wohnungen. Auch in Schleswig-Holstein ist der Einsatz von Bodycams in Wohnungen unzulässig, da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt. Gleichwohl gab es mehrere Aufnahmen, auf denen Einsätze in Wohnungen zu sehen waren. In einem Fall gab es nicht einmal eine gefährliche Situation, sondern lediglich sehr persönliche, freundliche Gespräche, da die Polizei offenbar auf Wunsch der Bewohner vor Ort war.

Unabhängig von dem fachlichen Bedarf und der Frage, ob eine praktikable, mit dem Grundgesetz vereinbare Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams in Wohnungen geschaffen werden kann oder nicht, müssen die Beamten noch besser im Umgang mit diesem neuen Einsatzmittel geschult und sensibilisiert werden. Da es sich um Eingriffsverwaltung handelt, muss die Polizei sicherstellen, dass der unzulässige Einsatz von Bodycams in Wohnungen unterbleibt.

Länge der Aufnahmen

Häufig bewegen sich die Aufnahmen im Bereich weniger Minuten. Sie zeigen potenziell gewaltbereite Personen oder Angriffe/Widerstandshandlungen. Einzelne Aufnahmen liegen aber auch im Bereich von 45 Minuten und mehr. Entscheidend für die Länge ist natürlich die Situation im Einzelfall. Bei andauernden Widerstandshandlungen – selbst von bereits gefesselten Personen – kann eine längere Aufzeichnung gerechtfertigt sein, da die gefährliche Situation für die Beamten noch anhält.

Bei einigen Videos war allerdings auffällig, dass diese teilweise noch lange weiterliefen, obwohl die Situation sich wieder entspannt hatte. Dies kann sicherlich damit erklärt werden, dass es häufig schlicht vergessen wird, die Kamera auszuschalten. Immerhin ist das Einsatzmittel relativ neu, und die Klärung gefährlicher Situationen erfordert ein hohes Maß an Konzentration. Dabei kann die laufende Kamera schnell in Vergessenheit geraten. Dies kann durch kontinuierliches Training und Schulungen wahrscheinlich verbessert werden. Es zeigt aber auch, dass der rechtskonforme Einsatz der Bodycam den Beamten zusätzliche Aufmerksamkeit abverlangt.

Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

Bei einigen Aufnahmen war eine gefährliche Situation nicht (mehr) erkennbar. Die Bodycam wurde offenbar prophylaktisch eingeschaltet, bevor beispielsweise einige – sich friedlich verhaltende – Personen befragt wurden.

Der Einsatz einer Bodycam stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Ein verhältnismäßiger Einsatz ist daher nur möglich, wenn er auf den Schutz anderer gewichtiger Rechtsgüter beschränkt wird. Dazu zählen vor allem Leib und Leben der Polizeibeamten.

In einzelnen Fällen wurde die Bodycam-Aufnahme offensichtlich gestartet, weil der Beamte beleidigt wurde. In diesen Fällen wurde explizit darauf hingewiesen, dass Beleidigungen eine Straftat sind und man diese nun auf Video aufgezeichnet habe. Dies ist bei eingeschaltetem Pre-Recording auch nachträglich möglich (30 Sekunden in die Vergangenheit).

Das Auslösen einer Bodycam-Aufnahme, um lediglich eine Beleidigung zu dokumentieren, ist allerdings unverhältnismäßig und daher unzulässig. Eine Beleidigung ist eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Im Gegensatz dazu ist bereits die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eine Straftat, die für den Normalbürger mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe ins Gewicht fällt. Zusätzlich werden bei der Bodycam noch Filmaufnahmen gemacht, die Betroffene oft in unangenehmen oder für sie im Nachhinein peinlichen Situationen zeigen. Unbeteiligte Dritte können als „Beifang“ ebenfalls von den Aufnahmen betroffen sein. Darüber hinaus hat der Bürger kein Mitspracherecht. Es handelt sich um eine Zwangsmaßnahme, die er dulden muss.

Dies macht deutlich, dass ein Bodycam-Einsatz nur infrage kommt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leib, Leben oder gleichgewichtige Rechtsgüter besteht. Der Wunsch, eine Beleidigung zu dokumentieren, kann – für sich genommen – den Einsatz der Bodycam nicht rechtfertigen. Außerdem konnten und können Beleidigungen nach wie vor auch ohne Tonaufzeichnung zur Anzeige gebracht werden.

Der Einsatz des Pre-Recordings erhöht ebenfalls die Eingriffsintensität. Denn im Gegensatz zu einer einfachen Videokamera, die – für den Betroffenen sichtbar – entweder ein- oder ausgeschaltet ist, erlaubt das Pre-Recording dem Beamten, die Entscheidung über das permanente Aufzeichnen eines Sachverhaltes in die Zukunft zu verlegen. Einige Landesgesetzgeber haben sich daher bewusst gegen das Pre-Recording entschieden.

Pre-Recording kann in bestimmten Situationen jedoch auch als milderes Mittel gegenüber der permanenten Aufzeichnung angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Einsatz der Bodycam nur zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter zulässig. Das Pre-Recording gibt dem Beamten mehr Zeit, die Situation richtig einzuschätzen. Wirkt jemand sehr aufgebracht, beruhigt sich nach Ansprache jedoch schnell, kann der Beamte sich dank des Pre-Recordings entscheiden, keine permanente Aufzeichnung auszulösen. Genauso kann eine bereits laufende Aufnahme schneller beendet und in den Pre-Recording-Modus zurückgewechselt werden, wenn eine Situation beispielsweise unter Kontrolle zu sein scheint. Kommt es danach doch noch zu weiteren Widerstandshandlungen, kann dies dank des Pre-Recordings wiederum dokumentiert werden, indem die Aufnahme erneut ausgelöst wird. So könnte auch die Länge permanenter Aufnahmen auf das erforderliche Maß reduziert werden.

Entscheidend ist natürlich, dass die Beamten sich ihrer Verantwortung sowie des Spielraums, den das Pre-Recording ihnen bietet, bewusst sind und diesen Spielraum auch aktiv nutzen.

Rechtsschutz

Die Regelung in § 184 Abs. 3 LVwG, auf die der Bodycam-Pilotversuch gestützt wird, sieht vor, dass Aufnahmen spätestens drei Tage nach Anfertigung zu löschen sind, wenn sie nicht für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung weiter benötigt werden.

Dies steht im Widerspruch zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 19 Abs. 4 GG. Betroffene Personen können in dieser kurzen Frist keinen effektiven Rechtsschutz erlangen. Auch ihre datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte laufen dadurch ins Leere. Eine unabhängige datenschutzrechtliche Kontrolle durch die Datenschutzaufsichtsbehörde ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht möglich.

Zusammenfassung

Die Sichtung der Bodycam-Aufnahmen hat bis jetzt gezeigt, dass die Bodycam ein Einsatzmittel ist, dass zwar technisch relativ simpel zu bedienen ist, jedoch dem einsetzenden Beamten einiges abverlangt. Die richtige Einschätzung der Gefahrenlage, der verhältnismäßige Einsatz, die Nutzung von Spielräumen durch das Pre-Recording, die Einhaltung des Verbotes, in Wohnungen zu filmen, und der laute und deutliche Hinweis auf den Einsatz der Bodycam sind nur einige Aspekte, die einen erheblichen Einfluss auf die tägliche Praxis der Beamten haben. Der rechtssichere und überprüfbare Einsatz von Bodycams ist und bleibt eine Herausforderung.


Was ist zu tun?
Sollen Bodycams über den Pilotversuch hinaus eingesetzt werden, ist der Gesetzgeber gefordert, einen klaren Rahmen für den Einsatz zu schaffen. Erfolgreich kann dieses Einsatzmittel nur sein, wenn es gelingt, den Schutz von Leib und Leben der Beamten zu verbessern, ohne dabei die Rechte der Bürgerinnen und Bürger unverhältnismäßig zu beschneiden. Aufseiten der Anwender bei der Polizei sind intensive Schulungen und regelmäßiges Einsatztraining erforderlich, um eine rechtssichere Verwendung dieses Einsatzmittels zu gewährleisten.

 

4.2.4       @rtus -Löschkonzept

Bereits seit der Produktivsetzung des Vorgangsbearbeitungssystems „@rtus“ der Landespolizei im Jahr 2007 hat das ULD die undifferenzierte, lange Speicherdauer (oder „Aussonderungsprüffrist“) kritisiert (29. TB, Tz. 4.2.9; 30. TB, Tz. 4.2.8; 33. TB, Tz. 4.2.2; 34. TB, Tz. 4.2.1).

Die im Gesetz verankerte Unterscheidung nach Art und Schwere der zugrunde liegenden Tat fand lange keine softwareseitige Entsprechung in @rtus. Bereits vor einigen Jahren haben wir über den Entwurf eines neuen Löschkonzeptes für @rtus berichtet (35. TB, Tz. 4.2.1). Nachdem das Konzept weiter verfeinert und softwareseitig implementiert wurde, konnte Ende 2017 mit der Umsetzung begonnen werden.

Das neue Konzept unterscheidet u. a. zwischen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und dem Berichtswesen. In vielen Fällen sind außerdem die Verfahrensausgänge von entscheidender Bedeutung für die Löschfristen. Unter bestimmten Umständen können personenbezogene Daten aus Strafverfahren auch länger gespeichert werden, wenn diese Daten zur Aufklärung oder Verhütung künftiger Straftaten erforderlich sind.

Aufgrund der verschiedenen polizeifachlichen Anforderungen, der entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie den Abhängigkeiten zwischen den personenbezogenen Daten in @rtus mit anderen polizeilichen Verfahren wie Merlin oder INPOL/PIAV handelt es sich bei dem Löschkonzept um ein relativ komplexes Regelwerk. In manchen Bereichen unterstützt die Software den Sachbearbeiter dabei, vergleichbare Löschfristen für ähnlich gelagerte Fälle nach definierten Standards festzulegen. Besonders an den Schnittstellen zu anderen Fachverfahren sowie bei der Eingabe von Verfahrensausgängen ist oft noch „Handarbeit“ vonnöten. Außerdem ermöglicht @rtus erstmalig auch dem Sachbearbeiter, individuell auf die Löschfristen Einfluss zu nehmen – sie also im Einzelfall zu verkürzen oder zu verlängern.

Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da die Erforderlichkeit personenbezogener Daten für die Polizeiarbeit vom Einzelfall abhängig ist und damit nicht pauschal von einer automatisierten Systementscheidung abhängig gemacht werden kann.

Besonders begrüßt wird der Umstand, dass sich die Landespolizei dazu entschlossen hat, dass neue Löschkonzept auch mit Wirkung für die Vergangenheit umzusetzen. Die Polizei schätzt, dass dadurch etwa 1,3 Millionen Vorgänge vorzeitig gelöscht wurden. Da diese Datensätze teilweise Abhängigkeiten zu anderen Fachverfahren wie Merlin oder INPOL/PIAV haben, hat diese Entscheidung zu einem nicht unerheblichen Arbeitsaufwand über mehrere Monate geführt.

Mit Abschluss der retrograden Einführung im Frühjahr 2018 wird nunmehr der gesetzlichen Vorgabe der Differenzierung Genüge getan. Die Rechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger erhalten dadurch das nötige Gewicht. Außerdem wurden die polizeilichen Systeme von Daten befreit, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.


Was ist zu tun?
Ein wichtiger Schritt wurde gemacht. Jetzt muss die Zukunft zeigen, ob das neue Löschkonzept den verschiedenen Anforderungen und Situationen gerecht wird. Insbesondere in den Bereichen, die individuelle Entscheidungen ermöglichen oder „Handarbeit“ erfordern, muss sich zeigen, ob das Konzept praxistauglich ist und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert werden.

 

4.2.5       Prüfung von Antiterrordatei und Rechtsextremismus-Datei

Die Antiterrordatei (ATD) im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie die Rechtsextremismus-Datei (RED) im Bereich der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus dienen beide der Informationsanbahnung und in Eilfällen auch der Gefahrenabwehr. Dies soll insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtendiensten und den Polizeien in Bund und Ländern verbessern.

Im klassischen Verwaltungshandeln, etwa durch Verwaltungsakt, werden behördliche Maßnahmen an den Einzelnen adressiert und mit einer Begründung versehen, die gegebenenfalls gerichtlich überprüfbar ist. Im Gegensatz dazu findet die Datenverarbeitung nach dem Antiterrordateigesetz (ATDG) und dem Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) außerhalb jeder unmittelbaren Wahrnehmbarkeit statt. Sie erfolgt ohne Begründung gegenüber der betroffenen Person, ohne ihr Wissen und kann daher in der Regel auch nicht gerichtlich überprüft werden.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. April 2013 (1 BvR 1215/07) betont, ist als Kompensation für den schwach ausgestalteten Individualrechtsschutz die regelmäßige aufsichtsbehördliche Kontrolle von besonderer Bedeutung. Kontrollen müssen daher nach § 10 Abs. 2 ATDG und § 11 Abs. 2 RED-G alle zwei Jahre von den Datenschutzaufsichtsbehörden durchgeführt werden.

Das ULD hat deshalb die beiden Dateien bei der Landespolizei sowie bei der Verfassungsschutzbehörde einer Kontrolle unterzogen.

Beim Verfassungsschutz gibt es seit einigen Jahren für jede Speicherung einen Erfassungsbogen. Darauf wird u. a. die Rechtsgrundlage für die Speicherung vermerkt sowie das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale kurz begründet. Dementsprechend musste für die Prüfung relativ selten der Aktenrückhalt zurate gezogen werden.

Bei der Landespolizei existiert solch ein Erfassungsbogen nicht. Dementsprechend war die Prüfung aufwendiger. Für jeden Fall musste der Aktenrückhalt herangezogen werden. Dabei wurden jedes Mal aus den geschilderten Sachverhalten die relevanten Tatsachen herausgesucht und mit den gesetzlichen Speichervoraussetzungen abgeglichen. Im Prinzip musste die rechtliche Bewertung, die der Sachbearbeiter im Rahmen der Einstellung der Daten in die Datei vorgenommen hatte, mangels Dokumentation wiederholt werden. Dies erschwerte die Prüfung und entspricht nicht den datenschutzrechtlichen Standards.

Öffentliche Stellen sind verpflichtet, die von ihnen vorgenommenen Bewertungen zu begründen, wenn sie Befugnisse in Anspruch nehmen. Transparenz entsteht durch eine nachvollziehbare Dokumentation dieser Begründung.

Der Umstand, dass personenbezogene Daten in der Regel ohne das Wissen der Betroffenen in die ATD/RED eingestellt werden (dürfen), befreit nicht von dieser Verpflichtung. Es stellt vielmehr besondere Anforderungen an die Dokumentation behördlichen Handelns. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil (Rn. 214) dazu Folgendes aus:

„Weil eine Transparenz der Datenverarbeitung und die Ermöglichung individuellen Rechtsschutzes durch das Antiterrordateigesetz nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden können, kommt der Gewährleistung einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle umso größere Bedeutung zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt deshalb an eine wirksame Ausgestaltung dieser Kontrolle sowohl auf der Ebene des Gesetzes als auch der Verwaltungspraxis gesteigerte Anforderungen.“

Das Maß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen, das normalerweise dem Betroffenen zusteht, muss demnach der aufsichtlichen Kontrolle zugänglich sein. Die Möglichkeit, aufgrund des Aktenrückhaltes eigene Bewertungen vorzunehmen, unter der Annahme, dass die zuständige Behörde wahrscheinlich zu demselben Ergebnis gekommen ist, genügt diesem Standard nicht.

Darüber hinaus waren bei der Polizei im Bereich der RED teilweise nicht alle speicherrelevanten Vorgänge aufgeführt. Eine dokumentierte Begründung, warum im konkreten Einzelfall die Speichervoraussetzungen vorliegen, würde auch in diesem Bereich zu einer Verbesserung der Qualität führen.

Offensichtlich rechtswidrige Speicherungen wurden bei keiner der beiden Behörden gefunden. In Einzelfällen müssen jedoch noch Fragen geklärt werden.


Was ist zu tun?
Behördliche Entscheidungen im Bereich der Eingriffsverwaltung sind für betroffene Personen besonders intensive Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht. Dies trifft insbesondere auf Entscheidungen zu, die ohne Wissen der betroffenen Personen und ohne Möglichkeit der Intervention getroffen werden. In diesen Bereichen kommt der Dokumentation behördlicher Entscheidungen und gesetzlicher Tatbestände eine besondere Bedeutung zu, um eine effektive aufsichtliche Kontrolle zu gewährleisten.

 

4.2.6       Folgen aus der Prüfung der Falldatei Rauschgift

Im vergangenen Berichtszeitraum wurde bereits über die Prüfung der „Falldatei Rauschgift“ (FDR) berichtet (36. TB Tz. 4.2.2). Bei der „Falldatei Rauschgift“ (FDR) handelt es sich um eine Bund-/Länderdatei des polizeilichen Informationssystems INPOL. Sie diente insbesondere der Aufklärung und/oder Verhütung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die von länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung waren.

Aufgrund der vielen – teilweise gravierenden – Mängel, die bei der damaligen Prüfung aufgefallen sind, wurden die Datensätze vom Bundeskriminalamt und den betroffenen Ländern bereinigt und danach in das INPOL-Fall-Nachfolgesystem PIAV (Polizeilicher Informations- und Analyseverbund) migriert. Für Schleswig-Holstein bedeutet das, dass nur etwa 25 Prozent der Fälle aus der FDR nach PIAV migriert worden sind. Mehr als 15.000 Fälle erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, welche Auswirkung das auf die polizeiliche Kriminalstatistik Schleswig-Holstein (PKS) aus dem Jahr 2017 hatte. Die Zahl der „Erstkonsumenten harter Drogen“ war laut dieser Statistik deutlich zurückgegangen. Dies wurde u. a. wie folgt kommentiert:

„Der Großteil der eigentlichen Erstkonsumenten wurde im Zusammenhang mit dem Besitz einer geringen Menge (§ 31a BtMG-Fälle) festgestellt. In diesen Fällen erfolgte jedoch nach der Verschärfung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen keine Erfassung mehr als Erstkonsument harter Drogen …“ [Hervorhebung durch die Redaktion].

Diese Formulierung überrascht, impliziert sie doch, dass sich datenschutzrechtliche Bestimmungen geändert haben bzw. sogar „verschärft“ wurden. Außerdem wird der Datenschutz indirekt zur Ursache des Problems erklärt, dass eine – für politische und präventive Zwecke relevante und damit gesamtgesellschaftlich wichtige – statistische Größe nicht erhoben werden konnte.

In Wirklichkeit beschränkt das BKA-Gesetz in der Fassung von 1997 die Speicherung von personenbezogenen Daten in einer INPOL-Datei u. a. auf Straftaten von „erheblicher Bedeutung“. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Verstöße im Zusammenhang mit dem Besitz einer geringen Menge Betäubungsmittel erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Vorgehensweise des Bundes und der Länder, Erstkonsumenten harter Drogen pauschal in einer INPOL-Datei zu speichern, war damit von Beginn an schlicht rechtswidrig. Es wurde also nichts „verschärft“. Diese, über Jahre gelebte, rechtswidrige Praxis ist einfach nur im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Kontrolle aufgefallen.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen verhindern auch nicht die Erfassung gesellschaftlich relevanter statistischer Größen. So wurde das LKA Schleswig-Holstein bereits 2016 mit dem Abschlussbericht zur FDR-Prüfung darauf hingewiesen, dass geprüft werden sollte, „ob diese Daten zukünftig in anonymisierter Form als Kriminal-, Landes- oder Bundesstatistik geführt werden können“. Eine INPOL-Datei ist dafür schlicht das falsche Instrument.

Was ist zu tun?
Der Zweck heiligt nicht die Mittel. Der Datenschutz verhindert nicht die Wahrnehmung notwendiger staatlicher Aufgaben. Er hilft vielmehr dabei, die richtigen Instrumente auszuwählen, um das Ziel zu erreichen und dabei die Bürgerinnen und Bürger vor unnötigen Eingriffen in ihr Persönlichkeitsrecht zu schützen. Das zeichnet einen Rechtsstaat aus. Datenschutz von Beginn an mitzudenken ist daher Teil der Lösung und nicht des Problems.

 

4.2.7       Rockeraffäre  und die Polizei , Aktenvorlagebegehren und Parlamentarischer
Untersuchungsausschuss

Die im Berichtszeitraum öffentlich diskutierten Vorwürfe gegen die Landespolizei im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Bereich der Rockerkriminalität und Mobbinghandlungen durch Vorgesetzte haben auch das ULD beschäftigt. Sie haben u. a. dazu geführt, dass der Innenminister einen Sonderbeauftragten zur Aufarbeitung der erhobenen Vorwürfe eingesetzt hat. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat zunächst die Vorlage von Akten der Landesverwaltung und Justiz zu unterschiedlichen Themenkomplexen gefordert. Nach Sichtung der Akten hat der Landtag einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss eingesetzt.

Das ULD hat das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration in unterschiedlichen Verfahren und Fragestellungen beraten.

Zunächst ging es darum, die Voraussetzungen für die Vorlage von Akten an den Landtag zu klären. Unter den angeforderten Unterlagen befanden sich nach Einschätzung des Innenministeriums auch solche, die von Berufsgeheimnisträgern geführt werden und dem Schutz des Berufsgeheimnisses unterliegen. Diese durften demzufolge dem Landtag nur vorgelegt werden, soweit die betroffenen Personen die Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht entbunden haben. Bei der Gestaltung des Verfahrens und der Formulierung einer entsprechenden Schweigepflichtentbindungserklärung hat das ULD das Innenministerium beraten.

Das ULD ist daraufhin vom Innenministerium gebeten worden, das Verfahren der Aktenvorlage, das federführend im Innenministerium bearbeitet wurde, in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu begleiten. Die Begleitung durch das ULD erstreckte sich hauptsächlich auf die besonders vertraulich zu behandelnden Unterlagen, die von den Berufsgeheimnisträgern für die Aktenvorlage zur Verfügung gestellt wurden. Nach den Verfahrensregeln, die das Innenministerium für diese Unterlagen festgelegt hatte, durften sie nur durch bestimmte Personen geöffnet werden. Die Öffnung sollte danach im Beisein von Beschäftigten des ULD stattfinden. Unmittelbar nach der Öffnung sollten die Unterlagen, ebenfalls im Beisein der Beschäftigten des ULD, paginiert und im Hinblick auf eine eventuell erforderliche Einstufung als Verschlusssache gesichtet werden. Anschließend sollten sie im Innenministerium verwahrt werden. Die Beschäftigten des ULD haben den Prozess der Öffnung und Sichtung im Hinblick darauf begleitet, dass

  • keine unbefugten Personen in dieser Phase Kenntnis erlangen,
  • die Akten in dieser Phase vollständig bleiben und
  • das Innenministerium Vorkehrungen trifft, um die Vollständigkeit revisionssicher zu machen (Paginierung).

In gleicher Weise wurde mit der Zulieferung durch Betroffene verfahren, denen von der Landespolizei eine gleichartige Behandlung ihrer Unterlagen zugesichert worden war.

Dem Umgang mit anderen Unterlagen, vor allem mit solchen, die von anderen Stellen – wie der Justiz – an das Innenministerium übergeben worden sind, hat das ULD nicht beigewohnt. Ausschlaggebend waren hierfür zwei Erwägungen. Erstens hielt das ULD besondere Maßnahmen zur Sicherung der Vollständigkeit und Integrität jedenfalls für die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zugelieferten Akten nicht für erforderlich. Vielmehr ging das ULD davon aus, dass diese Akten über eine eigene Paginierung verfügen, sodass die Revisionssicherheit damit sichergestellt ist. Zweitens hielt das ULD für diese Vorgänge besondere Maßnahmen zur Gewährleistung des vertraulichen Umgangs mit persönlichkeitsrelevanten Informationen nicht für erforderlich, um das Vertrauen in die Behandlung der Akten durch das Innenministerium im Hinblick auf die in der Öffentlichkeit thematisierten Vorwürfe und Bedenken zu sichern.

Auch nach der Aktenvorlage an den Landtag gab es weitere Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten. Hauptsächlich betrafen diese Fragen den Umgang mit dem vom Sonderbeauftragten erstellten Bericht. Dem Bericht liegen die Unterlagen aus dem Aktenvorlagebegehren zugrunde. Außerdem wurden Personen zu ihren Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem gesamten Themenkomplex befragt. Diese Angaben gingen ebenfalls in den Bericht ein. Angesichts der Menge an personenbezogenen Daten, die hier über unterschiedliche Personen erhoben und verarbeitet wurden, verwundert es nicht, dass das Interesse der betroffenen Personen an einer Transparenz über die Verarbeitung „ihrer“ Daten groß ist. Hierbei stellen sich allerdings umfangreiche datenschutzrechtliche Fragen. Denn häufig betreffen die dem Bericht zugrunde liegenden und die im Bericht wiedergegebenen Daten nicht nur eine, sondern gleich mehrere Personen. Es ist daher nur eingeschränkt möglich, einer Person Informationen zur Verfügung zu stellen, ohne gleichzeitig die Persönlichkeitsrechte anderer zu beeinträchtigen.

Mittlerweile werden in der Landespolizei erste Konsequenzen aus der Aufarbeitung der Vorkommnisse umgesetzt. Auch dies führt teilweise zu einer Ausweitung der Verarbeitung personenbezogener Daten. In die Erstellung von Konzepten ist das ULD ebenfalls beratend eingebunden.


Was ist zu tun?
Bei den im Raum stehenden Vorwürfen geht es nicht nur um Ermittlungen im Rockermilieu und um Daten, die zum Schutz von Vertrauenspersonen und aus polizeitaktischen Gründen besonders vertraulich zu behandeln sind. Es sind vor allem höchstpersönliche Informationen über Angehörige der Landespolizei – Mitarbeitende wie Vorgesetzte – betroffen. Diese bedürfen eines mindestens ebenso hohen Schutzes, um die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zu wahren. Dies gilt für alle Stellen, die über diese Daten verfügen.


4.2.8       Einführung der elektronischen Akte  beim Verfassungsschutz

Bereits seit einigen Jahren wird das Thema „elektronische Aktenhaltung (E-Akte)“ immer bedeutsamer. Seit der Einführung des § 52d Landesverwaltungsgesetz (LVwG) hat die E-Akte in immer mehr Amtsstuben Einzug gehalten oder befindet sich in der Einführung. Bereits der Wortlaut des § 52d LVwG macht deutlich, dass vor allem datenschutzrechtliche Aspekte bei der Konzeptionierung und Verwendung eines solchen Hilfsmittels eine bedeutende Rolle spielen.

Die E-Akte ist nicht nur ein Mittel, um Prozesse zu standardisieren und Arbeitsabläufe zu vereinfachen. Sie bietet außerdem ganz neue Möglichkeiten, personenbezogene Daten aus Akten zu recherchieren, zu verknüpfen und auszuwerten. Dabei ist nicht alles, was technisch möglich ist, auch erlaubt. So ist es beispielsweise zulässig und gewollt, dass Gruppierungen und auch Einzelpersonen gezielt durch den Verfassungsschutz beobachtet werden, wenn sie Anlass dafür gegeben haben. Solche Personen konnten schon vor der E-Akte in nachrichtendienstlichen Informationssystemen rechtmäßig gespeichert werden.

Wer als unbescholtene Bürgerin oder unbescholtener Bürger unwissentlich Kontakt mit einer Zielperson hatte oder in einem relevanten Zeitungsbericht Erwähnung findet, konnte auch bisher Teil einer allgemeinen, phänomenbezogenen Akte werden, ohne dies zu wissen. In der Welt der Papierakte gingen diese Personen jedoch irgendwann „unter“. Sie waren nicht ohne Weiteres recherchierbar oder analysierbar. Dies ändert sich nun durch die elektronische Aktenführung. Damit sind technische Auswertungen und Abfragen möglich, die bisher nur im Bereich der nachrichtendienstlichen Informationssysteme möglich waren. Die E-Akte vereinfacht dadurch nicht nur Verwaltungsprozesse. Sie schafft auch neue datenschutzrechtliche Herausforderungen, denen man begegnen muss.

Diese Herausforderungen hat auch die Verfassungsschutzbehörde gesehen und deshalb frühzeitig das ULD um Beratung gebeten. In mehreren Besprechungen wurde das geplante E-Aktensystem vorgestellt und Lösungen für datenschutzrechtliche Fragestellungen gesucht. Durch die Benennung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten konnten datenschutzrechtliche Aspekte bereits in der Konzeptionierungsphase mit eingearbeitet werden. Entwürfe der wesentlichen Konzeptpapiere – z. B. der Dateianordnung, der Dienstvereinbarung der technischen Konzepte sowie der Dienstanweisung – waren bereits vorhanden und konnten im Rahmen der Beratung näher betrachtet und verbessert werden.

Im Rahmen der Beratung sind noch einige Mängel an der Protokollierung aufgefallen. Hier soll technisch nachgebessert werden. Außerdem wurde deutlich, dass die bestehende Rechtsgrundlage für das Führen von Akten (§ 13 LVerfSchG) an die Besonderheiten im Zusammenhang mit der elektronischen Aktenführung angepasst werden muss. Hier muss durch den Gesetzgeber transparent geregelt werden, was mit der elektronischen Akte geht und was nicht. Bis zur Anpassung des Gesetzes sollen im Rahmen einer Übergangslösung entsprechende Regelungen zunächst im Rahmen einer Selbstverpflichtung festgeschrieben werden. Die Einhaltung wird insbesondere von dem behördlichen Datenschutzbeauftragten kontrolliert.

Da hier ein Stück weit Neuland betreten wird, ist es allerdings schwierig, alle möglichen Auswirkungen vorherzusehen. Das ULD empfiehlt daher, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu evaluieren. Insbesondere sollte dabei betrachtet werden, ob sie geeignet sind, einen effektiven Schutz zu gewährleisten, und ob alle technischen Möglichkeiten – die im Verhältnis zum Aufwand stehen – tatsächlich ausgeschöpft werden. Darüber hinaus sollten regelmäßige Kontrollen durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten stattfinden.


Was ist zu tun?
Bei der Einführung neuer Datenverarbeitungsverfahren empfiehlt es sich, frühzeitig den behördlichen Datenschutzbeauftragten einzubeziehen. Wer Datenschutz bereits bei der Konzeptionierung mit berücksichtigt, handelt rechtssicher und spart sich an anderer Stelle viel Arbeit.

 

4.2.9       Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen, für die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht, ist es mittlerweile gängige Praxis, dass Personen, die bei oder teilweise auch im Umfeld solcher Veranstaltungen tätig werden, im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit vorab überprüft werden. Dazu werden die Daten der Personen dem Veranstalter gemeldet. Dieser leitet sie an die Landespolizei weiter, die überprüft, ob Sicherheitsbedenken gegen den Einsatz der Personen bestehen. Sicherheitsbedenken werden als zusammengefasste Bewertung ohne Angabe der einzelnen Erkenntnisse an den Veranstalter zurückgemeldet. Dieser entscheidet dann, ob die Person zur Veranstaltung zugelassen wird oder nicht.

Auch wenn das Sicherheitsinteresse bei einigen Veranstaltungen nachvollziehbar ist, mussten wir solche Zuverlässigkeitsüberprüfungen in der Vergangenheit beanstanden bzw. im Berichtszeitraum für die Zuverlässigkeitsüberprüfung beim Wacken Open Air 2018 eine Verwarnung aussprechen. Denn es fehlt die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage. Hierauf haben wir seit der Einführung des Verfahrens zur Fußball-WM 2006 wiederholt hingewiesen (34. TB, Tz. 4.2.2; 31. TB, Tz. 4.2.3; 30. TB, Tz. 4.2.3; 29. TB, Tz. 4.2.5; 28. TB, Tz. 4.2.9). Auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat im April 2018 mit einer Entschließung das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung erneut bekräftigt:

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20180426_en_zuverlaessigkeitspruefungen_veranstaltungen.pdf[Extern]

Auf eine Einwilligung der betroffenen Personen kann die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht gestützt werden. Viele betroffene Personen wirken im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses an einer Veranstaltung mit, z. B. als Beschäftigter eines Caterers oder eines Sicherheitsunternehmens. Die für eine Einwilligung erforderliche Freiwilligkeit fehlt daher in den meisten Fällen.

Die gesetzliche Grundlage soll zum einen sicherstellen, dass das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung nur bei besonders gefährdeten Veranstaltungen zum Einsatz kommt. Ebenso wichtig ist es zum anderen, durch gesetzliche Vorgaben bestimmte Anforderungen an das Verfahren festzulegen. Dazu gehören klare Kriterien für die Bewertung der Zuverlässigkeit von Personen ebenso wie ein transparentes Verfahren. Nur durch frühzeitige Information über die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung werden die betroffenen Personen in die Lage versetzt, etwaige Gegendarstellungen vorzubringen. Dadurch können auch Fehler in den Datengrundlagen erkannt werden, was insgesamt der Qualität des Verfahrens zugutekommt.

Wir haben das Innenministerium auf das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung hingewiesen und stehen mit diesem im Austausch über die Gestaltung einer solchen Vorschrift.

Was ist zu tun?
Sollen auch künftig Zuverlässigkeitsüberprüfungen vor bestimmten Veranstaltungen vorgenommen werden, muss hierfür eine tragfähige gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

 

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