4.8          Steuerverwaltung

4.8.1       Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der norddeutschen Länder

Die Steuerverwaltungen der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt planen, künftig beim Betrieb von IT-Verfahren enger zusammenzuarbeiten. Im Wege einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung (LGVB) soll für jeweils ein IT-Fachverfahren ein Land für alle anderen beteiligten Länder die Einführung und die Betreuung des laufenden Betriebs übernehmen. Hierdurch sollen personelle Ressourcen sowie das erforderliche Spezialwissen gebündelt werden.

Die Verfahrensbetreuung soll nach den Planungen der Finanzverwaltungen auch die Betreuung der Anwender umfassen. Verfahrensbetreuer sollen sich z. B. in die Bearbeitung von Steuerfällen einschalten und die Steuersachbearbeiter bei konkreten Problemen in der Nutzung des Fachverfahrens unterstützen und anleiten. Damit geht zwangsläufig eine Kenntnisnahme von Steuerdaten einher, die mit dem jeweiligen Fachverfahren verarbeitet werden. Da dies rechtlich als Offenbarung des Steuergeheimnisses anzusehen ist, bedarf es hierfür einer besonderen Erlaubnis. Diese kann sich aus einer gesetzlichen Regelung ergeben. Für die Einführung der länderübergreifenden Verfahrensbetreuung ist ein Staatsvertrag geplant. Das ULD hat empfohlen, dass die Datenverarbeitung, gerade im Hinblick auf Steuerdaten, durch das verfahrensbetreuende Land darin klar geregelt wird. Unter dieser Voraussetzung kann der Staatsvertrag als gesetzliche Grundlage für die Offenbarung von Steuerdaten angesehen werden.

Was ist zu tun?
Die länderübergreifende gebündelte Verfahrensbetreuung sollte durch einen Staatsvertrag geregelt werden. Darin sollten auch Regelungen über die Verarbeitung von Steuerdaten getroffen werden.

 

4.8.2       Immer Ärger mit der Zweitwohnungssteuer

Ob eine Zweitwohnungssteuer anfällt, hängt von der Art der Nutzung der Wohnung ab. Mit Formularen erheben die Kommunen die aus ihrer Sicht relevanten Daten bei den Eigentümern. Manche Frage gehen aber zu weit.

Zweitwohnungssteuer

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die die Kommunen erheben dürfen (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz SH – KAG). Sie kann von den Gemeinden für das Innehaben einer Zweit- bzw. Nebenwohnung im Gemeindegebiet erhoben werden. Besteuert wird die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers. Die Einzelheiten müssen in einer kommunalen Satzung festgelegt werden.

Im Berichtszeitraum hat das ULD vermehrt Eingaben im Zusammenhang mit der Datenerhebung bei der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer erhalten. Viele Betroffene haben den Eindruck, dass die Kommunen zu viele Daten abfragen.

Die Zweitwohnungssteuerpflicht wird ausgelöst, wenn und soweit die Wohnung für den persönlichen Bedarf genutzt oder vorgehalten wird. Für Zeiten der kommerziellen Vermietung entsteht im Grundsatz keine Zweitwohnungssteuerpflicht. Nicht steuerpflichtig sind auch Zeiträume, in denen sich die Eigentümer nur kurz, z. B. zu Renovierungsarbeiten, in der Zweitwohnung aufhalten.

Zunächst gilt allerdings die Vermutung, dass jeder, der eine zweite Wohnung besitzt, diese für seine persönliche Lebensführung vorhält und damit steuerpflichtig ist. Die Eigentümer haben dann die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, indem sie entsprechende Angaben machen und diese auch belegen.

Das ULD ist der Auffassung, dass es zulässig ist, wenn die Gemeinde regelmäßig Angaben zu den Namen der Mieter, der Dauer des Aufenthalts der Mieter und dem gezahlten Mietentgelt verlangt. Hierzu müssen in der Regel nicht die Mietverträge vorgelegt werden; eine Auflistung („Belegungsplan“) ist an dieser Stelle ein milderes Mittel.

Hält sich der Eigentümer beispielsweise zu Renovierungszwecken in der Wohnung auf, so ist dies zu belegen. Die Kommune darf vom Eigentümer fordern, die Renovierung durch entsprechende Mittel (Belege, Fotografien) nachzuweisen.

Zu weit geht es allerdings, wenn, wie auch geschehen, der Eigentümer aufgefordert wird, jedes einzelne Datum anzugeben, an dem er oder Freunde und Verwandte in der Wohnung genächtigt haben.

Weitere Information, auch dazu, ob die Eigentümer die Daten der Mieter an die Kommune weitergeben dürfen, finden sich auf der Webseite des ULD:
https://datenschutzzentrum.de/artikel/1120-1.html

Was ist zu tun?
Die Kommunen sollten sich bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer an die oben aufgestellten Grundsätze halten, die auch vom Verwaltungsgericht Schleswig bestätigt sind.

 

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