Kernpunkte:
- ULD-Dienststellenkonzept
- Effektivierung der Aufsichtstätigkeit
3 Die Dienststelle
Die Spannung zwischen dem, was aus Sicht von Datenschutz und Informationsfreiheit wünschenswert ist, und dem angesichts der angespannten Haushaltssituation Möglichen nimmt weiter zu.
Das ULD versucht diesen Herausforderungen durch ein hohes Arbeitspensum zu genügen. Dessen ungeachtet wird es zunehmend schwieriger, auf die Anfragen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern zeitnah zu antworten und zugleich die nötigen strategischen Maßnahmen durchzuführen. Die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets führen in immer schnellerer Folge zu Problemen und Konfliktlagen für die Betroffenen, auf die vom ULD umgehend Reaktionen erwartet werden. Dass diese Erwartungen nicht immer erfüllt werden, liegt nicht an der fehlenden Bereitschaft hierzu, sondern an den hierfür verfügbaren begrenzten Ressourcen.
Das ULD bekennt sich zu dem Ziel der Konsolidierung des Landeshaushaltes. Die Ausgaben des Landes für die Dienststelle konnten trotz eines Zuwachses an Aufgaben und Anforderungen seit Jahren fast konstant gehalten werden. Dies war nur dadurch möglich, dass insbesondere über Projektfinanzierungen durch die Europäische Union und durch Entgelte Einnahmen erzielt wurden, mit denen die Finanzierung von zusätzlichen Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen erfolgte. Das ULD hat sich an den Landtag mit der Bitte gewandt, hierzu unbefristete Stellen im Haushalt auszuweisen (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/489). Hierdurch könnte für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehr Arbeitsplatzsicherheit geschaffen werden; für das ULD ließe sich so mehr Kontinuität erreichen.
3.1 Das Konzept des ULD
Anfang 2011 legte das ULD ein Konzept vor, in dem nach einer Analyse der rechtlichen, technischen und finanziellen Ausgangssituation strategische Ziele und Maßnahmen abgeleitet wurden (33. TB, Tz. 1.2). Nach zwei Jahren muss zunächst festgestellt werden, dass eine Funktion des Konzeptes nicht erfüllt wurde: Die Hoffnungen auf Diskussionen, sowohl innerhalb der Datenschützerinnen und Datenschützer als auch mit den tangierten Bereichen, also insbesondere Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft, haben sich als unberechtigt erwiesen. Selbst der Landesrechnungshof, der fünf Jahre zuvor die Tätigkeit des ULD konzeptionell massiv kritisiert hatte, sah keine Veranlassung, auf das von uns veröffentlichte Konzept zu reagieren.
https://www.datenschutzzentrum.de/ldsh/konzept/
Für die konkrete praktische Tätigkeit des ULD erwies und erweist sich das Konzept als förderlich. Schon während des ULD-internen Prozesses der Erarbeitung des Konzeptes konnte mehr Klarheit über Defizite und Möglichkeiten der eigenen Tätigkeit sowie über die damit verfolgten Ziele erlangt werden. Angesichts eines großen Vollzugsdefizits ging es und geht es weiterhin darum, Schwerpunktsetzungen vorzunehmen, sodass einerseits den zwingenden gesetzlichen Anforderungen genügt wird, andererseits aber ein Optimum an Zielerreichung im Sinne einer Verbesserung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit generell erreicht wird.
Zwingend ist die Bearbeitung der Eingaben von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in jedem Einzelfall. Obligatorisch ist weiterhin die Beratung von öffentlichen Stellen und Politik im Land. Eine Beschränkung auf die Kontrolle und Sanktionierung sowie Beratung von Politik und öffentlichen Stellen des Landes würde zwangsläufig zum Ausblenden der sich abzeichnenden technischen Entwicklungen sowie der überregionalen Bezüge führen. Diese sind aber prägend für die konkreten Formen personenbezogener Datenverarbeitung und damit für die Sachverhalte, die das ULD kontrollieren und zu denen das ULD beraten muss. Insofern erweist sich der Ansatz des ULD als effektiv, Ressourcen in die in § 43 LDSG geregelten Serviceaufgaben zu stecken. Über die Fortbildungsaktivitäten, die Projektarbeit, das Erstellen von Studien und Gutachten, die Beratung von privaten Stellen, die Öffentlichkeitsarbeit und die Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Verfahren können Ressourcen erschlossen und Erkenntnisse gewonnen werden. Ohne diese zusätzlichen Ressourcen und Erfahrungen könnte das ULD seinen klassischen Aufsichtsaufgaben nicht sinnvoll nachkommen.
Das Image des ULD in der öffentlichen Wahrnehmung ist oft das einer eher strengen Behörde. Dies ist für das ULD keinesfalls nur Anlass zur Freude. Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass eine Ordnungsbehörde, die das ULD auch ist, versucht, ansatzweise für Ordnung zu sorgen. Hinsichtlich des Datenschutzes wird dies von vielen Menschen in unserer Gesellschaft jedoch anders gesehen. Die Wahrnehmung als repressive Behörde verstellt zudem den Blick auf die proaktiven Aufgaben des ULD, zu denen wir uns mit tiefer Überzeugung bekennen. Im Interesse einer umfassenden Implementierung des Datenschutzes in unserer Informationsgesellschaft ist der forschende, erläuternde, helfende, bildende und fördernde Aspekt mindestens so wichtig wie der von Kontrolle und Sanktion. Wer von der Notwendigkeit des Datenschutzes überzeugt und wem bei dessen Umsetzung geholfen wird, den muss eine Behörde nicht bestrafen.
Die im ULD-Konzept dargestellten Analysen und Strategien haben sich weitgehend als richtig erwiesen. Auch wenn in dieser Hinsicht auf nationaler Ebene keine großen sichtbaren Fortschritte vorzuweisen sind (Tz. 2.4), konnte bisher nicht widerlegt werden, dass es nötig ist, Datenschutz als Marktfaktor zu stärken. Die Zuspitzung der Verhältnisse auf dem gewaltigen globalen Internetmarkt zeigte uns, dass ein Teil unserer Analyse nicht tief genug schürfte: Angesichts des Umstands, dass personenbezogene Daten im Internet die Währung sind, mit der – zumindest bei unentgeltlichen Diensten – bezahlt wird, haben wir dem Umstand, dass viele Geschäftsmodelle auf einer datenschutzwidrigen Verarbeitungsweise beruhen, noch zu wenig Gewicht beigemessen. Mit der Fokussierung von Aktivitäten auf diesen Bereich haben wir im Berichtszeitraum versucht, hierzu Gegenstrategien zu starten.
Was ist zu tun?
Das ULD-Konzept muss regelmäßig mit den aktuellen Entwicklungen abgeglichen werden. Mittelfristig wird das Konzept einer umfassenden Revision unterzogen und auf dieser Grundlage fortgeschrieben.
3.2 Neue Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Durch Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung des Landes wurde die Aufgabe der Verfolgung von datenschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten nach dem Telemediengesetz (TMG) dem Vorstand des ULD übertragen. Nach den Bußgeldregeln im Telemediengesetz kann damit der Landesbeauftragte für Datenschutz als Vorstand des ULD gegenüber privatwirtschaftlichen Stellen Bußgeldbescheide bis zu einer Höhe von 50.000 Euro erlassen. Die Änderung der Zuständigkeitsverordnung dient der Klarstellung und wurde notwendig, nachdem die Befugnis zum Erlass von Bußgeldern öffentlich infrage gestellt worden war. Bisher gab es keine explizite Regelung in der Zuständigkeitsverordnung. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bußgelder werden in der Praxis nur in gravierenden Fällen erwogen und wenn die verantwortlichen Stellen vorsätzlich gegen Datenschutzregeln verstoßen. Werden von Stellen aufgrund unserer Intervention Maßnahmen ergriffen, die künftigen Verstößen wirksam entgegenwirken, so wird dies strafmindernd berücksichtigt.
3.3 Öffentlichkeitsarbeit
Für das ULD ist Öffentlichkeitsarbeit ein zentraler Schlüssel zur Verwirklichung von mehr Datenschutz in unserer Gesellschaft. Dem dienen Printveröffentlichungen, Vorträge und Veranstaltungen sowie Darstellungen im Internet.
Das ULD veröffentlichte nach den Änderungen im LDSG und IZG-SH eine umfangreiche neue Broschüre mit allen datenschutzrechtlich relevanten Rechtsnormen für öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein. Diese Broschüre „Datenschutzrecht in Schleswig-Holstein“ ist beim ULD zu bestellen.
https://www.datenschutzzentrum.de/gesetze/20120817-ULD-Gesetzessammlung-Auflage5.pdf
Die Bundeszentrale für politische Bildung sprach uns wegen der geplanten Herausgabe eines Bandes „Datenschutz – Grundlagen, Entwicklungen und Kontroversen“ an. In enger Kooperation von über 40 Autorinnen und Autoren – sieben davon aus dem ULD, aus anderen Dienststellen sowie aus den Bereichen Wissenschaft, Verwaltung und Wirtschaft – konnte dieser Band im September 2012 fertiggestellt werden und wird seitdem von der Bundeszentrale vertrieben.
http://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/143502/datenschutz
3.4 Social-Media -Dienstvereinbarung
Das ULD hat 2012 eine „Dienstvereinbarung soziale Medien“ erarbeitet und für sich selbst erlassen. Hiermit wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Handreichung gegeben, wie sie dienstlich mit sozialen Medien wie sozialen Netzwerken, Blogs, Foren usw. umgehen sollen. Auch werden Probleme aufgezeigt, die im privaten Umfeld bei der Nutzung dieser Medien mit dienstlichem Bezug entstehen können, und Tipps gegeben, wie die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hiermit umgehen sollte. Die Dienstvereinbarung ist speziell auf die Bedürfnisse des ULD angepasst. Es ist geplant, hieraus einen allgemeinen Vorschlag für die Gestaltung solcher Richtlinien zu erstellen.
https://www.datenschutzzentrum.de/ldsh/dv-social-media.html
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