4.8 Steuerverwaltung
4.8.1 Grunderwerbssteuer – Verwendung eines Fragebogens
Steuerformulare sind so zu gestalten, dass nicht mehr Daten als erforderlich erhoben werden. Anderenfalls muss darauf hingewiesen werden, wie weit die Auskunftspflicht geht.
Petenten beschwerten sich über einen Fragebogen eines Finanzamtes zur Ermittlung der Grunderwerbssteuerpflicht. Darin wurde nach der Bebauung des Grundstücks, nach Vereinbarungen mit dem Grundstücksveräußerer, nach der Art des Grundstücksangebots und nach der Baugenehmigung gefragt. Mussten die angeschriebenen Personen die Fragen alle beantworten? Die gesetzliche Auskunftspflicht besteht nur für Angaben, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlich sind.
Die Bemessung der Grunderwerbssteuer hängt maßgeblich davon ab, ob bezüglich der Bebauung und des Grundstücks ein Vertrag oder getrennte Verträge geschlossen wurden. Besteht ein einheitliches Vertragswerk, so fällt Grunderwerbssteuer für beide Leistungsgegenstände an. Zur Ermittlung der Steuerpflicht ist dabei von Bedeutung, welche Personen auf der Veräußerungsseite stehen, z. B. Bauunternehmer, Makler, Bevollmächtigte oder Treuhänder, und inwiefern diese personell, wirtschaftlich oder gesellschaftlich miteinander verbunden sind. Hängen die Vorgänge voneinander ab, indem etwa der Käufer das Grundstück nur erhält, wenn er auch das zu errichtende Gebäude erwirbt, so können Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Verflechtung und damit für ein einheitliches Vertragswerk vorliegen. Der Fragebogen war nicht zu beanstanden, da darin für den Fall fehlender Bebauungsabsicht darauf hingewiesen wurde, dass keine Auskunftspflicht besteht. Die Fragen zur steuerlichen Ermittlung, z. B. zu den Angeboten des bauausführenden Unternehmens oder des Grundstücksveräußerers, erwiesen sich als geeignet und erforderlich.
Was ist zu tun?
Fragebögen sind so zu gestalten, dass nur die zur steuerlichen Ermittlung erforderlichen Auskünfte eingeholt werden.
4.8.2 Mitgliedsdaten eines Vereins
Bei einer Betriebsprüfung eines gemeinnützigen Vereins kann sich das Finanzamt zur Kontrolle der Mitgliedsbeiträge die Namen und identifizierende Angaben der Mitglieder vorlegen lassen, nicht aber deren Telefonnummern.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte ein Finanzamt von einem Verein die Übersendung einer Mitgliederliste. Die Liste enthielt neben den Daten der Mitglieder auch Angaben zu den Anschriften und den privaten Telefonnummern der Mitglieder. Die Frage war, inwieweit die Daten zur Erfüllung der Prüfungsaufgaben erforderlich waren. Die Betriebsprüfung sollte insbesondere klären, ob für den Verein die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt. Dabei muss die satzungsgemäße Mittelverwendung geprüft werden.
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die praktizierte Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. In diesem Zusammenhang prüft die Finanzverwaltung die vollständigen Namen von Mitgliedern eines Vereines und die satzungsgemäße Mittelverwendung, um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu untersuchen.
Die Vollständigkeit der Mitgliedsbeiträge kann nur durch Prüfung der Mitgliederlisten erfolgen. Erforderlich ist insoweit die Bekanntgabe von Vornamen und Familiennamen der Mitglieder, Anschrift sowie Datum des Eintritts und gegebenenfalls des Austritts aus dem Verein, nicht jedoch von privaten Telefonnummern.
Was ist zu tun?
Finanzämter müssen bei ihren Prüfungen darauf achten, dass sie nur die erforderlichen Daten erheben.
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