3 Datenschutz im Landtag
Die Kooperation des ULD mit dem Datenschutzgremium ist inzwischen zur Routine geworden. Der stetige Erfahrungs- und Meinungsaustausch gewährleistet, dass über aktuell in der Landtagsverwaltung auftretende Fragen alle Beteiligten umfassend informiert sind und zeitnah notwendige Schritte eingeleitet werden. Dass das Datenschutzgremium seine Aufgabe ernst nimmt, zeigen anlassbezogene wie auch systematische Kontrollen, die sich der Landtag im Rahmen von Audits selbst auferlegt hat.
3.1 Videoüberwachung plus Zutrittsberechtigungssystem auditiert
Das Zutrittsberechtigungssystem des Schleswig-Holsteinischen Landtages wurde 2004 mit einem Datenschutz-Audit ausgezeichnet. Die Erweiterung des Sicherheitskonzepts um eine Videoüberwachungsanlage wurde jetzt in das Datenschutz-Audit aufgenommen.
Das chipkartenbasierte Zutrittsberechtigungssystem im Landtag war 2004 Gegenstand eines Datenschutz-Audits. Dabei wurde festgestellt, dass das Sicherheitskonzept des Landtages den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit genügt (27. TB, Tz. 3.1). Dieses wurde nun um eine Videoüberwachungsanlage ergänzt, die die „Außenhaut“ des Landtages überwacht. Bei weitreichenden Ergänzungen oder Änderungen an dem Gegenstand eines Datenschutz-Audits – wie hier – muss eine erneute Prüfung der Auditberechtigung erfolgen. Die Videoanlage überwacht die Fassade des Landeshauses, des Bürogebäudes Karolinenweg sowie Bereiche der Tiefgarage und der Garage Reventlouallee im Rahmen des Hausrechts. Über einen Bewegungssensor werden bewegliche Kameras auf diejenigen Bereiche geschwenkt, in denen Ereignisse festgestellt werden. Die Aufnahmen der Videoüberwachung werden in der Pförtnerei angezeigt. Von hier aus ist auch eine manuelle Steuerung der beweglichen Kameras möglich.
Durch Ausrichtung der Kameras, Begrenzung der Schwenkwinkel und automatische Ausblendung bestimmter Bereiche der Bilder wird erreicht, dass nur das Landeshaus sowie die zugehörigen Freiflächen, nicht aber andere öffentliche Wege wie der Düsternbrooker Weg oder die Kiellinie, die nicht zum Landeshaus gehören, überwacht werden können. Alle Aufnahmen werden für einen Zeitraum von drei bis fünf Tagen aufgezeichnet. Der Zugriff auf diese Aufzeichnungen ist durch ein Vieraugenprinzip abgesichert und erfordert die Mitwirkung von Mitarbeitern, die ausdrücklich von der Dienststellenleitung dazu ermächtigt wurden. Die Landtagsverwaltung hat organisatorische Regelungen zur Weitergabe von Aufzeichnungen an Dritte, z. B. für Zwecke der straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung von Tätern, getroffen.
Bei dieser Gelegenheit wurde die Reauditierung des Zutrittsberechtigungssystems, die turnusgemäß im Jahr 2007 fällig gewesen wäre, vorgezogen. Wegen der engen Verzahnung mit der Videoüberwachung durch ein gemeinsames Sicherheitskonzept und wegen gemeinsamer organisatorischer Regelungen und Aufgabenfestlegungen in der Landtagsverwaltung wäre eine Trennung in zwei Auditgegenstände künstlich und mit unnötigem Aufwand verbunden gewesen. Bei der Reauditierung des Zutrittsberechtigungssystems wurde festgestellt, dass alle Datenschutzziele, die sich die Landtagsverwaltung im ersten Audit gesteckt hatte, zwischenzeitlich umgesetzt wurden. Der Vorbildcharakter des Zutrittsberechtigungssystems wurde uns hierbei deutlich. Inzwischen erreichen uns Anfragen von Firmen, die sich an Aufbau und Organisation des Zutrittsberechtigungssystems orientieren möchten.
Was ist zu tun?
Beim Einsatz von Videoüberwachung lassen sich die Bedürfnisse von Datenschutz und Sicherheit durch intelligente technische und organisatorische Maßnahmen gut in Einklang bringen. Dies ist den Anbietern und Nutzern solcher Systeme zu vermitteln.
3.2 Immunität der Abgeordneten und Datenübermittlung
Veranlasst durch einen vom ULD geprüften Einzelfall wurde im Innen- und Rechtsausschuss des Landtages die Frage aufgeworfen, ob die Staatsanwaltschaft dem Präsidenten des Landtages die Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens mitteilen darf oder ob hierfür erst eine Rechtsgrundlage geschaffen werden muss.
Der Landtag legt zu Beginn jeder Legislaturperiode Grundsätze über die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten fest. Nach diesen Grundsätzen soll die Staatsanwaltschaft vor Beginn einer näheren Prüfung – also bevor festgestellt wurde, ob eine Strafanzeige überhaupt einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründet – den Landtagspräsidenten informieren. Landesjustizministerium und Generalstaatsanwalt stellten infrage, dass für diese Datenübermittlung eine Rechtsgrundlage vorliegt.
Wir teilten dem Innen- und Rechtsausschuss mit, dass eine solche Übermittlung von Informationen an den Präsidenten des Landtages unmittelbar auf das in der Landesverfassung verankerte Auskunftsrecht des Parlaments gestützt werden könne. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtages legt einen strengeren Maßstab an und hält eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung für erforderlich. Diese Auffassung stößt bei uns auf Sympathie. Jedenfalls wäre eine eigenständige gesetzliche Regelung zu dieser Datenübermittlung nicht von Nachteil. Wir würden uns freuen, wenn die Strafverfolgungsbehörden auch in anderen Bereichen des Strafverfahrens wie hier eine enge Auslegung von oftmals wenig bestimmten Vorschriften zur Datenerhebung und -übermittlung vornehmen würden. Die Kommunikation zu dem Thema mit dem Landtag ist dokumentiert in den Landtagsumdrucken 16/883, 974, 1078 und 1205.
Was ist zu tun?
Unseres Erachtens kann das Verfahren zur Information des Landtagspräsidenten fortgesetzt werden. Eine eigenständige gesetzliche Regelung wäre aber zu begrüßen.
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