27. Tätigkeitsbericht (2005)

4.5    | Verkehr

4.5.1    | Begehrlichkeiten an den Autobahnmaut daten

Das Autobahnmautgesetz sieht die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vor. Trotz eindeutiger Zweckbestimmungsregelungen sucht die Polizei nach Hintertüren, um an die Daten zu gelangen.

Das Autobahnmautgesetz legte unmissverständlich fest, dass die erhobenen Daten ausschließlich für die Abrechnung der Autobahnmaut verarbeitet und genutzt werden dürfen. Dies hinderte Strafverfolger nicht daran, die Mautdaten für eigene Zwecke zu beanspruchen (26. TB, Tz. 4.5.1). Um auch die letzten öffentlichen Zweifel zu beseitigen, hat der Bundestag über eine Gesetzesänderung die Zweckbindung unmissverständlich bekräftigt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Begehrlichkeiten nach den technisch einmal erhobenen Daten, insbesondere nach den erfassten Kfz-Kennzeichen, weiter bestehen. Schon heute werden zunächst auch sämtliche Pkws videografiert, bevor diese Daten mangels Mautpflichtigkeit wieder gelöscht werden.

In einigen Ländern wurden inzwischen die Polizeigesetze um eine Regelung zur Kennzeichenerfassung ergänzt; in anderen Ländern stehen entsprechende Vorschläge zur Diskussion. Damit sollen nicht nur Lastkraftwagen, sondern sämtliche Fahrzeuge, die per Suchmeldung in polizeilichen Fahndungsbeständen gespeichert sind, ausfindig gemacht werden. Sobald dieses neue Instrument im Polizeirecht etabliert ist, ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann die Zweckbindung des Mautgesetzes zugunsten der Polizei aufgehoben wird. Diese kann vortragen, dass es wirtschaftlich unsinnig ist, eine polizeiliche Überwachungsinfrastruktur auf Autobahnen aufzubauen, wenn eine solche für Mautzwecke von TollCollect schon vorgehalten wird.

Gegen die Kfz-Kennzeichenerfassung bestehen schwer wiegende Datenschutzbedenken: Mit ihr wäre die Anonymität der Nutzung von Autobahnen aufgehoben. Auch nur eine kurze Speicherung der Kennzeichendaten für Zwecke des Datenabgleichs hat zur Folge, dass sämtliche Kraftfahrzeuge zum Gegenstand polizeilicher Ermittlungen gemacht werden. Dieser informationelle Eingriff zeigt handfeste Auswirkungen, wenn – aus welchen Gründen auch immer – automatisch ein "Treffer" gemeldet wird, der zwangsläufig zu einer polizeilichen Maßnahme, zumindest zu einer Halterüberprüfung führt. Die Eignung dieser Methode zur Bekämpfung schwerer Kriminalität ist dagegen gering: In Kenntnis der neuen Maßnahmen können sich gezielt vorgehende Straftäter z. B. durch Kennzeichenfälschung den Ermittlungen einfach entziehen.

 

4.5.2    | A7 Richtung Norden – videoüberwacht

Vielen Autofahrern werden die mit Videokameras bestückten Masten entlang der Autobahn A7 Richtung Norden von der Landesgrenze Hamburg bis zum Autobahndreieck Bordesholm bereits aufgefallen sein.

Besorgte Bürgerinnen und Bürger haben sich deswegen an uns gewandt. Die Videokameras dienen der Kontrolle des Standstreifens. Dieser wird bei starkem Fahrzeugverkehr als dritte Fahrspur freigegeben und muss vor der Freigabe auf Hindernisfreiheit überprüft werden. Für andere Zwecke, insbesondere zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten, dürfen die Videobilder nicht verwendet werden. Wir haben uns vergewissert, dass die Auflösung der Kameras so gering ist, dass einzelne Kfz-Kennzeichen oder Fahrzeugführer während der Vorbeifahrt an den Kameras nicht erkannt werden können.

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