26. Tätigkeitsbericht (2004)
4.6 |
Schutz von Sozialdaten |
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4.6.1 |
Rauer Wind bei der Sozialhilfe
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Überschuldete kommunale Haushalte veranlassen die Kreise und Gemeinden jeden Euro zweimal umzudrehen, bevor sie ihn ausgeben. Sozialämter prüfen vor der Bewilligung einer Sozialhilfeleistung sehr genau, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Aber auch die Hilfe Suchenden hinterfragen verstärkt Ablehnungen, wie die im letzten Jahr deutlich gestiegene Zahl von Beratungswünschen und Eingaben in diesem Bereich zeigt.
Vielfach wurden wir mit der Frage der Zulässigkeit der Durchführung von Hausbesuchen befasst. Mehrere Oberbürgermeister, Stadträte und Amtsleiter kündigten in Tageszeitungen verstärkte Kontrolltätigkeiten durch extra eingerichtete Ermittlungsdienste an. Unsere Nachfragen zeigten, dass die von uns im 23. Tätigkeitsbericht unter Tz. 4.7.3 veröffentlichten praktischen Handlungshilfen oft nicht bekannt waren und noch öfter nicht beachtet wurden.
Auf Anfragen von Hilfe Suchenden, ob sie denn tatsächlich bei der Beantragung von Sozialhilfe Kontoauszüge vorlegen und zudem eine Bankvollmacht unterschreiben müssen, verwiesen wir auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Schleswig-Holstein vom November 1998, wonach die Anforderung von Kontoauszügen in begrenztem Umfang zulässig, die Forderung nach einer Bankvollmacht jedoch unzulässig ist (vgl. 21. TB, Tz. 4.7.4, und 23. TB, Tz. 4.7.4).
Bei der Hilfegewährung wollen sich viele Sozialämter von den Betroffenen nicht in die Karten blicken lassen, weshalb wir häufig bei der Durchsetzung der Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht vermitteln mussten. Gründe für die Verweigerung dieser Rechte bestehen im Bereich der Sozialhilfe nur in wenigen seltenen Fällen.
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4.6.2 |
Misstrauen unter Sozialämtern
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Darf ein Sozialamt die vollständige Sozialhilfeakte mit sämtlichen Informationen über einen Hilfe Suchenden an ein anderes Sozialamt übersenden, damit dort der Anspruch auf Kostenerstattung geprüft werden kann?
Ein Bürgermeister freut sich grundsätzlich über jeden neuen Bürger in seinem Ort, verspricht dies doch zunächst einmal mehr Einnahmen für die kommunale Kasse. Über einen neuen Sozialhilfeempfänger wird diese Freude wegen der zu erwartenden Ausgaben eher getrübt sein. Um diese Enttäuschung etwas zu lindern, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Sozialhilfekosten für Neubürger in den ersten zwei Jahren der alten Wohnsitzgemeinde in Rechnung gestellt werden. Im Rahmen dieser Kostenerstattung erhält die alte Wohnsitzgemeinde jährlich eine Aufstellung der gezahlten Sozialhilfe. Bei Geld hört oft die Freundschaft auf: Voller Argwohn werden die Rechnungen daraufhin geprüft, ob die neue Gemeinde etwa zu großzügig Sozialhilfe gezahlt hat. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Nach diesem Motto fordert so manches Sozialamt zur Prüfung der Rechnung die vollständigen Sozialhilfeakten der Abgewanderten an.
Sozialhilfeakten enthalten eine Vielzahl von zum Teil äußerst sensiblen Daten. Ist es wirklich erforderlich, dass vollständige Sozialhilfeakten nur zum Zwecke der Rechnungsprüfung bundesweit hin- und hergeschickt werden? Wir meinen: Nein. Mit unseren im Amtsblatt Schleswig-Holstein im November 1998 veröffentlichten Hinweisen zur Zulässigkeit der Übersendung von Sozialhilfeakten unterrichteten wir die beteiligten Stellen (vgl. 22. TB, Tz. 4.6.3). Die Sozialämter in Schleswig-Holstein bestätigten uns, dass zur Prüfung der Rechnung die Sozialhilfeakte nicht benötigt werde. Man verzichtet daher auf die pauschale Anforderung
der Akten. Dieses Vertrauen zwischen den Sozialämtern in Schleswig-Holstein hat sich in den letzten fünf Jahren bewährt. Unnötige Arbeit entfällt; außerdem wird das Prinzip der Datensparsamkeit beachtet.
An dieser Stelle könnte der Bericht mit einer Erfolgsmeldung enden, wären da nicht Sozialämter
in anderen Bundesländern, die sich weigerten, die Kosten zu erstatten. Die Aktenübersendung wurde zur Zahlungsbedingung gemacht. Selbstverständlich war man in Schleswig-Holstein bereit, konkrete Fragen zur Rechtmäßigkeit der Berechnung zu beantworten, aber vollständige Akten mit hochsensiblen Daten an Gemeinden in anderen Bundesländern zu schicken, das wollte man nun doch nicht. Allerdings wollte man auch nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Dies war Anlass für eine bundesweite Erörterung
zwischen den Landesbeauftragten. Leider mussten wir feststellen, dass nicht alle unsere Kollegen unsere Auffassung teilten. Manche argumentierten, ein Sozialamt müsse umfassend die Rechtmäßigkeit von Erstattungsforderungen prüfen können. Und das gehe nur durch Kontrolle der vollständigen fremden Akten. Einen Verwaltungsgrundsatz des Vertrauens zwischen Sozialämtern gäbe es nicht. Es wurde lediglich zugestanden, dass zur Prüfung, ob sich ein Sachbearbeiter verrechnet hat, nicht die Inhalte vertraulicher Beratungsgespräche nötig sind.
Wir vertreten weiterhin die Auffassung, dass
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4.6.3 |
Datenschutz für Hinweisgeber?
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Denunzianten oder Anschwärzer nennen sie die einen, Informanten, Hinweisgeber oder Mitbürger mit Zivilcourage die anderen. Hat man als Betroffener gegenüber dem Sozialamt einen Anspruch darauf, den Namen eines Hinweisgebers zu erfahren?
Jeder, der eine Zeit lang bei einem Sozialleistungsträger, z. B. einem Sozial- oder Jugendamt gearbeitet hat, kennt sie, die hilfsbereiten Bürger. Ungefragt sind manche bereit, ihre privaten Beobachtungen dem Amt mitzuteilen. Manchmal bringen sie einen Sozialleistungsmissbrauch ans Tageslicht, gelegentlich sind die Hinweise aber auch falsch oder gar bewusst gelogen. Die eigentliche Motivation von Hinweisgebern liegt gelegentlich auch im persönlichen Bereich und besteht in der Absicht, zu schaden. Stets wird das Vertrauen zwischen Hilfe Suchendem und Sachbearbeiter nachhaltig gestört, denn Letzterer ist fast immer in der Pflicht, einem Hinweis nachzugehen.
Natürlich will der Hilfe Suchende oft erfahren, wer ihn beim Sozialamt angeschwärzt hat. Der Sozialdatenschutz wird von dem Gedanken der Transparenz getragen. Jeder Betroffene hat Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Er hat auch das Recht, die Herkunft der Daten zu erfahren. Die Auskunftserteilung darf aber unterbleiben, wenn berechtigte Interessen Dritter, hier des Hinweisgebers, überwiegen. Der Sozialleistungsträger muss also eine Interessenabwägung
vornehmen. In der Rechtsprechung hat sich eine Faustregel herauskristallisiert: Hat der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt, so kann dem Betroffenen Auskunft erteilt werden. Stellt sich der Hinweis aber als richtig heraus, so muss die Auskunftserteilung unterbleiben, wenn dies der Hinweisgeber so will.
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4.6.4 |
Datenschutzgerechte Antragsvordrucke
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Nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält Hilfe, wer sich nicht selbst helfen kann oder erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Sie setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe die Bedürftigkeit bekannt wird. Um den Sozialhilfeanspruch berechnen zu können, benötigen die Sozialämter konkrete Angaben zum Einkommen und zum Bedarf. Die dabei verwendeten Antragsvordrucke entsprechen leider nicht immer den Vorschriften.
Die Berechnung des Sozialhilfeanspruches ist bundesweit einheitlich geregelt, doch gleicht kaum ein Antragsvordruck dem anderen. Die Beschwerden, die bei uns eingehen, zeigen, dass jedes Sozialamt andere Fragen stellt. Wir stellen fest, dass oftmals unnötigerweise auch sensibelste Daten gesammelt werden. Seit vielen Jahren drängen wir daher auf eine einheitliche datenschutzgerechte Gestaltung von Vordrucken. Wir initiierten Abstimmungsgespräche zwischen dem Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und dem Deutschen Gemeindeverlag (vgl. 22. TB, Tz. 13.1). Einigen Sozialämtern, z. B. der Stadt Reinbek und dem Kreis Herzogtum Lauenburg, ging dieses nicht schnell bzw. weit genug. Sie stimmten die Gestaltung ihrer Vordrucke direkt mit uns ab. Ein zu begrüßendes Engagement.
Ein strittiger Punkt ist derzeit noch die Erhebung von Daten über Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, die selbst keine Sozialhilfe erhalten. Gewährt ein Onkel seinem Neffen oder die Schwester ihrem Bruder in einer finanziellen Notsituation Unterkunft, so wird nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes vermutet, dass der Hilfe Suchende von seinen Verwandten auch finanziell unterstützt wird. In den meisten Antragsvordrucken sind daher Fragen zu Schwestern und Onkeln enthalten. Ohne dass diese etwas ahnen, werden so ihre Daten wie Name, Einkommen, Belastungen, Staatsangehörigkeit, Beruf- und Schulbildung, Familienstand, Vermögen, aber auch Informationen zu etwaigen Behinderungen erfasst. Nicht der betroffene Onkel, sondern der Hilfe suchende Neffe wird gefragt. Wir halten diese Datenerhebung über Dritte für nicht erforderlich und für unzulässig. Erst wenn der Onkel erklärt, dass er bereit ist, seinen Neffen auch finanziell zu unterstützen, sind weitere Fragen gerechtfertigt, um den möglichen Unterhaltsbeitrag feststellen zu können. Die Fragen sind allerdings dem Onkel selbst, nicht dem Neffen zu stellen.
Leider gibt es viele weitere wenig datenschutzfreundliche Beispiele. Der Antragsvordruck auf Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz des Kreises Steinburg enthielt etwa eine pauschale Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und dem Bankgeheimnis. Der Kreis teilte unsere, auch vom Sozialministerium vertretene Meinung, dass dies zu weit ging, nicht. Wir mussten die Kommunalaufsicht des Innenministeriums einschalten, um dieses rechtswidrige Verfahren zu beenden.
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