21. Tätigkeitsbericht (1999)



9.

Was es sonst noch zu berichten gibt

9.1

Polizei bereinigt zügig ihre Personalakten

Bereits im letzten Jahr (vgl. 20. TB, Tz. 4.2.10) haben wir auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Innenministerium und uns bei der Umstellung und der Bereinigung von Personalakten im Bereich der Landespolizei hingewiesen. Inzwischen ist die Aktion bei

  • allen Polizeidirektionen,

  • dem Landeskriminalamt,

  • dem Polizeiverwaltungsamt,

  • den Geschäftsstellen der Polizeiinspektionen Flensburg, Husum, Kiel, Rendsburg, Plön, Bad Segeberg, Itzehoe und Lübeck,

  • den Polizeirevieren Flensburg, Husum, Rendsburg-Stadt, Bad Segeberg, Norderstedt, Plön und Itzehoe,

  • den Polizei-Bezirksrevieren Kiel, Bad Segeberg, Plön, Itzehoe,

  • dem Polizei-Autobahnrevier Neumünster,

  • der Geschäftsstelle der Bezirkskriminalinspektion Itzehoe,

  • der Kriminalpolizeistelle Plön,

erfolgt. Von ca. 8 650 Personalakten sind inzwischen etwa 2 000 entsprechend nach neuem Recht bereinigt und umorganisiert worden. Damit nimmt die Personalverwaltung der Polizei in diesem Bereich eine Spitzenstellung in der gesamten Landesverwaltung ein.

9.2

Neue Datenschutzregelungen im Straßenverkehrsgesetz

Anfang 1999 trat eine Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes mit datenschutzrechtlichen Regelungen für das Führerscheinwesen in Kraft. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörden wurden im Hinblick auf diese neuen Vorschriften vom Verkehrsministerium in Zusammenarbeit mit unserer Dienststelle geschult. Dadurch soll zukünftig trotz der unterschiedlichen organisatorischen und personellen Strukturen in den Kreisen und kreisfreien Städten ein hohes und einheitliches Datenschutzniveau erreicht werden.

9.3

Einblick in Gutachten des Medizinischen Dienstes

Ein Vater stellte kurz vor seinem Tod bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Deshalb erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand. Etwa zur gleichen Zeit erstellte er sein Testament. Nach dem Tod des Vaters wollte die Tochter das Gutachten einsehen, um festzustellen, ob der Vater bei der Testamentserstellung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Die Krankenkasse verweigerte die Einsicht, weil die Tochter nicht Beteiligte im Pflegegeldverfahren des Vaters sei - zu Unrecht. Die Krankenkasse übersah, daß die Sozialdaten Verstorbener genutzt werden dürfen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen nicht entgegenstehen. Die Tochter hatte ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das medizinische Gutachten vorgebracht. Deshalb haben wir der Krankenkasse empfohlen, der Tochter das Gutachten über den verstorbenen Vater zugänglich zu machen.

9.4

Zwangsvollstreckung in der Wohngemeinschaft

Nach mehreren erfolglosen Versuchen war der Vollstreckungsbeamte einer Stadt froh, bei einem erneuten Hausbesuch überhaupt jemanden anzutreffen. Daß es sich bei der Hausbewohnerin, die die Tür öffnete, nicht um den Schuldner handelte, störte ihn nicht. Obwohl sie ihren Namen nannte und darauf hinwies, daß der Betroffene nicht zu Hause sei, trug der Vollstreckungsbeamte sein Anliegen vor und legte dabei sogar die Akte mit dem Zwangsvollstreckungsvorgang offen. Auf den Datenschutz angesprochen, erwiderte er nur: "Das ist falsch, schließlich besteht eine eheähnliche Gemeinschaft". Unabhängig von der Frage, ob er tatsächlich davon ausgehen konnte, daß beide Personen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, wäre damit nicht automatisch die Ermächtigung verbunden gewesen, geschützte Vollstreckungsdaten an den Partner weiterzugeben. Wegen der unbefugten Übermittlung personenbezogener Daten aus einem Vollstreckungsverfahren war gegenüber der Stadt eine Beanstandung auszusprechen.

9.5

Neufassung von MiStra und MiZi

Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften Mitteilungen in Strafsachen bzw. in Zivilsachen (MiStra und MiZi) wurden im Berichtsjahr an die neuen gesetzlichen Übermittlungsermächtigungen nach dem Inkrafttreten des Justizmitteilungsgesetzes angepaßt. In vielen Fällen sind auf Empfehlung der Datenschutzbeauftragten Entscheidungen jetzt Richtern oder Staatsanwälten vorbehalten, um die in ihren Auswirkungen besonders bedeutsamen Mitteilungen (z. B. an den Arbeitgeber oder an eine Ordnungsbehörde) einer Einzelfallprüfung zu unterwerfen. Differenzierter als bislang sind nun auch die Voraussetzungen, der Umfang und der Zeitpunkt der Mitteilungen geregelt. Bislang fehlen noch die landesspezifischen Ergänzungen.

9.6

Datenzentrale als Privatunternehmen?

Im Zuge der Überlegungen des Landes, die Datenzentrale Schleswig-Holstein in ein Privatunternehmen umzuwandeln und eine Partnerschaft mit einem marktführenden Softwarehaus einzugehen, sind wir vom Verwaltungsrat der Datenzentrale um eine datenschutzrechtliche Stellungnahme gebeten worden. Wir haben uns dafür ausgesprochen, daß die Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts erhalten bleibt, weil dies auf Dauer für die Kunden der Datenzentrale aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung die zuverlässigere Lösung ist. Außerdem können nur auf diese Weise die bewährten direkten Kontroll- und Einflußmöglichkeiten des Datenschutzbeauftragten und anderer Kontrollinstanzen erhalten bleiben. Deshalb ist die Entscheidung der Landesregierung, die Rechtsform nicht zu verändern, jedoch Kooperationen mit den entsprechenden Einrichtungen in den Ländern Bayern und Hamburg einzugehen, zu begrüßen.

9.7

Klatsch über Hausdurchsuchung in einer Gemeinde

Zwei Mitarbeiter einer Amtsverwaltung sollten, wie gesetzlich vorgesehen, als Zeugen zu Hausdurchsuchungen der Polizei hinzugezogen werden. Namen und Adressen der Betroffenen erfuhren sie allerdings erst unmittelbar vor Beginn des Einsatzes. Zufällig fand eine der Durchsuchungen bei den Nachbarn eines der Mitarbeiter statt, weshalb sein Kollege dort als Zeuge fungierte. Als die Beamten dort klingelten, teilte ihnen die Hausbesitzerin mit, das ganze Dorf wisse durch Erzählungen ihres Nachbarn, daß heute irgendwo eine polizeiliche Durchsuchung stattfinde. Dies wurde allerdings von ihm bestritten und ließ sich im Rahmen unserer Kontrollbefugnisse nicht verifizieren. Fest steht jedoch aufgrund eines entsprechenden Vermerkes über die Hausdurchsuchung in der polizeilichen Ermittlungsakte, daß in der Gemeinde Informationen über bevorstehende polizeiliche Maßnahmen kursierten, die - auch wenn sie noch nicht direkt personenbezogen waren, da die Amtsverwaltung die Namen der Betroffenen noch nicht gekannt hatte - der dienstlichen Schweigepflicht unterlagen. Die Amtsverwaltung hat auf unsere Veranlassung sämtliche Mitarbeiter nochmals auf die Bedeutung der Schweigepflicht hingewiesen.



Zurück zum vorherigen Kapitel Zum Inhaltsverzeichnis Zum nächsten Kapitel