20. Tätigkeitsbericht (1998)
5. |
Datenschutz bei den Gerichten |
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5.1 |
Videoüberwachung im Sozialgericht
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Die Videoübertragung in der Antragsstelle eines Sozialgerichts verletzte das Sozialgeheimnis. Sie wurde inzwischen eingestellt.
In der Rechtsantragsstelle eines Sozialgerichtes wurde aus Sicherheitsgründen zum Schutzes der dort allein tätigen Mitarbeiterin eine Videoanlage installiert, durch die eine Bild- und Tonübertragung des Publikumsverkehrs in die Pförtnerloge vorgenommen wurde. Sobald eine Person in den Raum eintrat, um einen Antrag oder eine Klage in sozialrechtlichen Angelegenheiten anzubringen, schaltete die Mitarbeiterin die Anlage ein, so daß in der Pförtnerloge nicht nur der Antragsteller beobachtet, sondern auch sämtliche Inhalte der von ihm vorgebrachten Angelegenheit mitgehört werden konnten. Die Antragsteller wurden vorab auf die Existenz der Überwachungsanlage hingewiesen, worauf es in mindestens einem Fall dazu kam, daß der Betroffene eine Antragstellung verweigerte. Der Sachverhalt wurde uns bekannt, nachdem mehrere Personen, die offenbar das interessante "Fernsehprogramm" beim Pförtner mitverfolgen konnten, sich empört an uns wandten.
Der Direktor des Sozialgerichtes verwies in seiner Stellungnahme darauf, daß die Anlage ausschließlich (allerdings nicht näher konkretisierten) Sicherheitsinteressen der Mitarbeiterin diene und hierfür ein einfacher Alarmknopf nicht ausreiche, weil er von der Mitarbeiterin nicht in allen Situationen erreicht werden könne.
Daß die dem Sozialgeheimnis unterliegenden, besonders schützenswerten Informationen, die ein Antragsteller beim Sozialgericht offenbart, anderen sachlich nicht zuständigen Bediensteten des Gerichts sowie darüber hinaus unbeteiligten Passanten zur Kenntnis gelangen konnten, war ein schwerer Verstoß gegen Datenschutzrecht. Das Landesdatenschutzgesetz
erlaubt zur Wahrung von Sicherheitsbelangen im Rahmen des Hausrechts von vornherein allenfalls eine Bild- und keine Tonübertragung bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume. Auch eine Bildübertragung darf nur stattfinden, wenn nicht schutzwürdige Belange Betroffener überwiegen. Im vorliegenden Fall war auch eine Bildübertragung unzulässig, da sie von Dritten eingesehen werden konnte und nach der Argumentation des Sozialgerichtsdirektors nicht nachvollziehbar war, warum auf der Rechtsantragsstelle über die sonst in vergleichbaren Bereichen üblichen Alarmsysteme hinausgegangen werden mußte.
Die Video- und Tonübertragungsanlage wurde inzwischen abgeschafft.
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5.2 |
Gerichtsaushänge in Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
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Die Eintragung des Namens in die Terminsrolle bei den Gerichten führt zu einer unnötigen Bekanntgabe der Personen, die zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen sind.
In den Gerichten befinden sich an den Eingängen zu den Verhandlungsräumen sogenannte Terminsrollen, aus denen die Namen der beteiligten Parteien zu ersehen sind. Dies ist unproblematisch, soweit das gerichtliche Verfahren ohnehin öffentlich ist. Eine andere Situation liegt jedoch vor, wenn, wie bei den Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, keine öffentliche Verhandlung stattfindet. Denn durch den Aushang können Dritte erfahren, welche Personen zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet werden sollen, ohne daß sie ein Recht auf Teilnahme an dem Verfahren hätten noch sonstwie eine Notwendigkeit zu ihrer Unterrichtung bestünde. Gelegentlich kommt es außerdem gar nicht zur eidesstattlichen Versicherung, weil der Schuldner im Termin bezahlt.
Wir haben deshalb dem Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein empfohlen, das Verfahren zu ändern. Es sollte allenfalls das Aktenzeichen in die Terminsrollen eingetragen werden. Die Raumnummer sowie das Aktenzeichen kann der Betroffene der Ladung entnehmen, die er von dem Gericht erhalten hat. Um dies umzusetzen, hält das Ministerium eine Änderung der bundeseinheitlichen Aktenordnung für erforderlich und hat deshalb die Justizverwaltungen der Bundesländer sowie das Bundesministerium der Justiz zur Stellungnahme aufgefordert. Da es sich nicht um ein Gesetz, sondern bloß um eine interne Verwaltungsvorschrift handelt, könnte das Verfahren nach unserer Auffassung auch ohne bundeseinheitlichen "Segen" jetzt schon datenschutzgerechter gestaltet werden. So hat auch der Justizminister von Mecklenburg-Vorpommern veranlaßt, daß dort künftig in allen nichtöffentlichen Verfahren der Name des Betroffenen auf der Terminsrolle entfällt.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ab dem 01.01.1999 auf die Gerichtsvollzieher verlagert. Im Hinblick hierauf möchte der Justizminister von einer Änderung der Aktenordnung absehen und bis dahin lediglich den Hinweis auf die Verfahrensart auf Terminsrollen streichen. Damit wäre jedoch die Chance einer datenschutzgerechten Interimslösung verpaßt; die geschilderte Problematik bliebe zudem für alle anderen nichtöffentlichen Verfahren bestehen.
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