17. Tätigkeitsbericht (1995)



9.

Rückblick

9.1

Protokollierung der Grundbucheinsicht realisiert

In der Vergangenheit hatten wir uns immer wieder dafür eingesetzt, daß schriftlich festgehalten wird, wer aus welchem Grunde in Grundbuchakten Einsicht genommen hat. Dem hat der Justizminister nunmehr entsprochen und durch eine Verwaltungsanweisung geregelt, daß jede Einsichtnahme in das Grundbuch protokolliert wird. Damit übernimmt Schleswig-Holstein in dieser Hinsicht eine Vorreiterrolle unter den Bundesländern.

9.2

Verbesserung der Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes

Im Jahre 1993 (15. TB, Tz. 4.1.1.4) berichteten wir, daß bei den Bewerbungen von Rechtskandidaten für den juristischen Vorbereitungsdienst zu viele Personalunterlagen verlangt würden. Wir hielten unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Anforderungen der zugrundeliegenden Verordnung für unverhältnismäßig und regten entsprechende Änderungen an.

Nicht zuletzt deshalb wurde die Kapazitätsverordnung mit unserer Beteiligung im März 1994 novelliert. Auf eine Reihe von Unterlagen wird seither generell verzichtet. Andere werden erst später, im Falle der Einstellung in den Vorbereitungsdienst, gefordert. Auch die ergänzende Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten als datenverarbeitende Stelle wird die Vorlage nur solcher Unterlagen für die Einstellung der ausgewählten Referendarinnen und Referendare festlegen, die aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen erforderlich sind. Die schnelle und angemessene Reaktion auf unsere Prüfung ist für uns ein positives Beispiel für den Umgang mit unseren Prüfergebnissen.

9.3

Neue Richtlinien sollen den Anspruch schwangerer Frauen auf anonyme Beratung sicherstellen

Im 16. Tätigkeitsbericht (Tz. 4.7.1) hatten wir über die Vorschläge berichtet, die wir zur Sicherstellung des Datenschutzes bei der Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch der Sozialministerin gegenüber geäußert hatten. Diese haben nunmehr ihren Niederschlag in den vorläufigen Richtlinien über die Anerkennung der entsprechenden Beratungsstellen gefunden:

  • Alle Ratsuchenden sind vor Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, daß sie sich anonym beraten lassen können.

  • Der beratenden Person braucht die ratsuchende Schwangere zu keinem Zeitpunkt ihren Namen zu nennen. Auch unabhängig von der Angabe des Namens ist die beratende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  • Die beratende Person vergibt für jede Ratsuchende eine Beratungsnummer. Diese Nummer wird für das Protokoll, das anonym geführt wird, und ggf. auch für die spätere Bescheinigung über die Beratung verwendet.

  • Die Beratungsbescheinigung ist von einer anderen Person als der auszustellen, welche die Beratung durchgeführt hat. Die Beratungsstelle kann jedoch zur Ausstellung der Bescheinigung eine ausreichende Identifizierung der Beratenden verlangen. Vorgelegt zu werden braucht jedoch nur ein Personalausweis oder ein amtliches Dokument auf ihren Namen.

  • Das Beratungsprotokoll muß bis zum Ablauf des folgenden Jahres aufbewahrt werden und ist dann zu vernichten. Liegt eine Anerkennung der Beratungsstelle nicht mehr vor, sind alle Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Anerkennung zu vernichten.

9.4

Übermittlung vollständiger Grundstückskaufverträge zur Ausübung des Vorkaufsrechts eingeschränkt

Zur Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinden hat der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein unsere Vorschläge aufgegriffen und durch Runderlaß im Juli 1994 nunmehr ein gestuftes Verfahren für die Übersendung von Grundstückskaufverträgen verbindlich vorgeschrieben. Danach erhält die Gemeinde zunächst nur die Information, daß ein bestimmtes Grundstück verkauft worden ist. Erst wenn daraufhin die Entscheidung getroffen wird, daß eine Ausübung des Vorkaufsrechts tatsächlich in Betracht kommt, wird der vollständige Kaufvertrag nachgefordert. Die zur Umsetzung dieses Verfahrens ebenfalls notwendige Unterrichtung der Notare wurde über die Notarkammer veranlaßt.

9.5

Akteneinsichtsrecht in Krankenakten der Psychiatrie durchgesetzt

Im vorangegangenen Tätigkeitsbericht hatten wir über die Probleme eines zwangsweise untergebrachten Patienten berichtet, seine Krankenakten einzusehen (vgl. 16. TB, Tz. 4.7.4).

In dem geschilderten Fall wurde selbst unserer Dienststelle die Akteneinsicht durch die Fachklinik verweigert. Sie konnte erst nach Einschaltung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit 18 Monate nach Eingang der Beschwerde vorgenommen werden.

Die Fachklinik wird dem Petenten nunmehr den weit überwiegenden Teil der Krankengeschichte in Anwesenheit eines Arztes zur Einsichtnahme vorlegen. Wir haben den Petenten darauf hingewiesen, daß er zu diesem Termin einen Arzt seines Vertrauens oder seinen Rechtsanwalt hinzuziehen könne.

9.6

Auskunftserteilung durch den Verfassungsschutz

Als bei der Novellierung des Landesverfassungsschutzgesetzes auch der Auskunftsanspruch der Bürgerinnen und Bürger eingeführt wurde, hatten einige befürchtet, die Behörden würden nach Inkrafttreten solcher Vorschriften von einer ungeheuren Welle an Auskunftsbegehren überschwemmt und an den Rand der Arbeitsunfähigkeit gebracht.

Nichts davon ist eingetreten. Der Verfassungsschutz in Schleswig-Holstein ist seit 1990 insgesamt 74mal um Auskunft ersucht worden. In keinem Fall wurde die Auskunft verweigert. Nur in einem Fall wurde die Auskunft beschränkt. Ansonsten wurden umfassende Auskünfte gegeben.

Die Vorschriften über die Auskunftspflicht der Sicherheitsbehörden haben sich demnach in der Praxis als gelungener Kompromiß zwischen mehr Transparenz für den Bürger einerseits und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Sicherheitsbehörden andererseits bewährt. Von einer spürbaren Verschlechterung der Sicherheitslage war bislang nicht die Rede.


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