16. Tätigkeitsbericht (1994)



8.

Was es sonst noch zu berichten gibt

- Neues Landesbeamtengesetz

Aufgrund vieler Einzeleingaben und einer Reihe von Prüfungen haben wir von Mängeln bei der Personalaktenführung öffentlicher Stellen berichtet. Durch die am 01.01.1993 in Kraft getretene Novelle zum Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes wird nun für die Personalaktenführung eine grundlegende Neuordnung und Klärung herbeigeführt. Der Landesgesetzgeber muß die Vorgaben des Rahmenrechts umsetzen. An den Vorbereitungen des Regierungsentwurfs sind wir beteiligt worden und konnten eine weitgehende Übereinstimmung in den Grundsatzfragen feststellen. Ein zügiger Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens ist zu wünschen.

- Auskünfte aus Gewerbeabmeldungen an Private

Immer wieder erbitten Privatleute Auskünfte aus den Datenbeständen kommunaler Ordnungsämter über Gewerbeanmeldungen. Überwiegend stellen Gläubiger Fragen nach den Privatanschriften der Inhaber bzw. der Geschäftsführer von Betrieben. Eine spezielle Rechtsgrundlage für solche Auskünfte besteht z.Z. nicht. Sie soll mit einer im Entwurf vorliegenden Ergänzung der Gewerbeordnung geschaffen werden. Dem Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr haben wir für eine Übergangszeit bis zur Verabschiedung der vorliegenden Gesetzesnovelle empfohlen, Auskünfte auf der Grundlage der allgemeinen Datenübermittlungsvorschriften des LDSG zuzulassen. Dabei kann zu der dort vorgesehenen Abwägung des rechtlichen Interesses Auskunftsbegehrender mit schutzwürdigen Belangen Betroffener der Wortlaut des Novellierungsentwurfs herangezogen werden. Der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr ist dieser Anregung gefolgt und hat die zuständigen Stellen durch einen Erlaß unterrichtet.

- Denkmalschutzgesetz wird um Datenschutzregelungen ergänzt

Das geltende Denkmalschutzgesetz enthält keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Denkmalschutzbehörde (vgl. 9. TB, S. 47 f). Wir wurden an Vorüberlegungen zu einer Gesetzesnovelle beteiligt und haben normenklare Regelungen vorgeschlagen. Es sollen die Zwecke der Datenverarbeitung festgelegt und hierfür Name und Anschrift von Grundstückseigentümern aus den Grundbüchern entnommen und auch Daten der Besitzer, der Belegenheit des Kulturdenkmals sowie Informationen über seinen Charakter und Zustand verarbeitet werden dürfen. Die Strukturen des Denkmalbuchs werden in einer Verordnung geregelt und die Gemeinden und unteren Bauaufsichtsbehörden als mögliche Datenempfänger festgelegt. Die Vorarbeiten zur Novellierung des Gesetzes sollten konsequent und zügig abgeschlossen und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden.

- Kennzeichnungspflicht für kleine Wasserfahrzeuge

Eine Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Kleinfahrzeugen auf den Binnenschiffahrtsstraßen plant das Bundesministerium für Verkehr. Alle Wasserfahrzeuge mit einer Höchstlänge bis zu 20 Metern einschließlich Segelsurfbretter sollen danach einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. In Kleinfahrzeugverzeichnissen sollen neben den zu vergebenden Kennzeichen auch die Eigentümerdaten gespeichert werden. Diese Daten sollen dann in einem zentralen Register bei der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen gespeichert werden. Ob eine derartige zentrale Erfassung sinnvoll und notwendig ist, wird noch zu diskutieren sein.

Der Verordnungsentwurf zeichnet sich im übrigen durch klare Vorschriften über das Erheben, Speichern, Übermitteln und Löschen von Daten aus. Wir hatten deshalb in unserer Stellungnahme gegenüber dem Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr nur wenige Änderungswünsche vorzutragen, die in der Hauptsache auf die Konkretisierung von Formulierungen einzelner Vorschriften abzielten.

- Grundwasserentnahmeabgabengesetz

Zunächst wiederholte der uns zugeleitete Entwurf eines Grundwasserentnahmeabgabengesetzes in seinem Datenschutzteil lediglich die Generalklausel des LDSG, daß die "erforderlichen personenbezogenen Daten" verarbeitet werden dürften.

Die Erhebung personenbezogener Daten ist erforderlich, um die Grundlagen einer Abwasserabgabe zu ermitteln, eine solche Abgabe festzusetzen und sie vom Abgabepflichtigen zu erheben. Dazu werden Daten benötigt, die die Abgabepflichtigen identifizieren und die es ermöglichen, eine Abgabepflicht nach Grund und Höhe festzustellen. Soweit solche Daten bereits nach bestimmten anderen Gesetzen erhoben wurden, muß ihre Verwendung für die Grundwasserabgabe bereichsspezifisch geregelt werden. Wir haben dem zuständigen Landtagsausschuß entsprechende Formulierungsvorschläge zugeleitet, die bei der Verabschiedung des Gesetzes berücksichtigt wurden.

- Medizinische Untersuchung von Ausländern weggefallen

Während in der Vergangenheit Ausländer routinemäßig ärztlich untersucht wurden, fallen nach dem Ausländerrecht, das ab 1991 gilt, alle Pflichtuntersuchungen fort. Auf unseren Hinweis haben die beteiligten Ressorts von routinemäßigen Untersuchungen Abstand genommen und den Runderlaß, der dies noch vorsah, ersatzlos aufgehoben. Pflichtuntersuchungen von Ausländern gibt es künftig nicht mehr. Eine Ausnahme bilden lediglich die Gesundheitsuntersuchungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz.

- Offenbarung der Einkommensverhältnisse der Mieter

Nach den Plänen der Bundesregierung ist vorgesehen, durch Gesetz eine besondere Form der Förderung für sozialgebundene Wohnungsbauvorhaben einzuführen. Die Höhe der Förderung soll im Einzelfall von den Einkommensverhältnissen der Mieter abhängig gemacht werden, die laufende Auszahlung jedoch an die Vermieter erfolgen. Damit wäre zwangsläufig eine Information der Vermieter über Einkommensverhältnisse der Mieter verbunden. Weiter müßte das Einkommen der Mieter ständig kontrolliert und das Ergebnis in umfangreichen Datenverarbeitungsvorgängen festgehalten werden. Die damit verbundenen Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht könnten die Mieter nicht durch Verzicht auf entsprechende Mietverträge umgehen, da sie auf den in Betracht kommenden Wohnraum angewiesen sind. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob das in Aussicht genommene Verfahren einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse an effektiver Förderung des sozialen Wohnungsbaus und dem Persönlichkeitsschutz der Mieter schafft. Wir haben den Innenminister auf die grundsätzlichen Bedenken hingewiesen und eine eingehendere Stellungnahme in Aussicht gestellt, sobald für die ohnehin erforderlichen Rechtsgrundlagen konkrete Formulierungsentwürfe vorliegen.

- Wahl zur Landwirtschaftskammer

Öffentlich ausgelegte Wählerlisten anläßlich der Wahlen zur Landwirtschaftskammer haben wegen ihres Detaillierungsgrades Kritik hervorgerufen. Leider konnten wir keine Änderung erreichen, da Art und Inhalt der Wählerlisten in der entsprechenden Wahlordnung bindend vorgeschrieben sind. Vor der nächsten Wahl zur Landwirtschaftskammer erscheint eine Überarbeitung der Regelung angezeigt.

- Automatisierte Verfahren

Richtlinie über die Dokumentation automatisierter Verfahren hat die IT-Kommission des Landes beschlossen. Sie befindet sich zur Zeit in dem Abstimmungsverfahren nach dem Mitbestimmungsgesetz. Sobald dies abgeschlossen ist, verfügt die Landesverwaltung erstmals über eine einheitliche "Norm" auf diesem Gebiet. Wenn diese Richtlinie zudem mit den künftigen Regelungen in der Verordnung zu § 7 Abs. 4 LDSG korrespondiert und konsequent beachtet wird, dürfte ein großer Schritt in Richtung auf eine revisionsfähige automatisierte Datenverarbeitung getan sein. Eine ausführliche Darstellung erfolgt im nächsten Tätigkeitsbericht.

- Verarbeitung von Dateibeschreibungen arbeitsintensiv

Qualität und Menge der eingehenden Dateibeschreibungen nach § 8 Abs. 1 LDSG lassen sehr zu wünschen übrig, so daß in der Dienststelle des Datenschutzbeauftragten ein erheblicher Personal- und Zeitaufwand erforderlich ist, um aus ihnen die Grundlagen für die Dateienübersicht nach § 24 LDSG zu extrahieren. Nunmehr wird versucht, die Probleme dadurch in den Begriff zu bekommen, daß sich ein Mitarbeiter über ca. ein bis zwei Jahre ausschließlich mit der Aufbereitung befaßt. Im Augenblick ist noch nicht abzuschätzen, ob dies ausreicht, die im Landesdatenschutzgesetz vorgegebenen Termine zu halten.

- PC-Labor eingerichtet

Vielfältig sind die von den Behörden eingesetzten PC-Systeme und die entsprechenden Software-Produkte. Das hat uns zur Einrichtung eines "PC-Labors" veranlaßt. Auf der Basis eines kleinen PC-Netzes können die zuständigen Mitarbeiter in der Dienststelle die marktgängige Hard- und Software (einschließlich Viren) testen, Stärken und Schwächen feststellen und Vorschläge für datenschutzrechtlich relevante Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten. Dies ist eine Voraussetzung dafür, daß bei Prüfungen und Beratungsgesprächen "vor Ort" die notwendige Sachkompetenz vorhanden ist.


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