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Kooperation von öffentlichen und privaten Stellen
im Fall von
jugendlichen Mehrfach- und Intensivtätern
- Einleitung
- Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt)
- Freie Träger der Jugendhilfe
- Arbeitsverwaltung5.Kinder- und Jugenpsychatrie
- Polizei
- Schule
- Ausländerbehörden
- Staatsanwaltschaft
- Strafvollzug
1. Einleitung |
Das ULD hat sich schon in der Vergangenheit mit der Frage der Kooperation und des Datenaustausch im Zusammenhang von Jugendkriminalität beschäftigt. Die Ergebnisse sind bzgl. der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe unter
http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/divers/schjughi.htm
und bzgl. der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Polizei bei der Kriminalitätsbekämpfung und -verhütung unter
http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/divers/jugpol.htm dokumentiert.
Darüber hinaus und ergänzend hierzu sind bei der einzelfallbezogenen Kooperation bzgl. jugendlicher Mehrfach- und Intensivtäter folgende rechtlichen Aspekte zu beachten, auf die das ULD hinweist:
Ein Datenaustausch zwischen einzelnen Behörden ist grundsätzlich unproblematisch, wenn personenbezogene Daten vor der Datenübermittlung in der Form anonymisiert werden, dass ein Rückschluss auf konkrete Personen nicht mehr möglich ist (§ 3 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG, § 2 Abs. 2 Nr. 6 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - LDSG). Für öffentliche Stellen des Landes Schleswig-Holstein gilt dies auch, wenn die Daten lediglich pseudonymisiert sind und die Zuordnungsfunktion sich im alleinigen Zugriff der übermittelnden Stelle befindet (§§ 2 Abs. 2 Nr. 7, 11 Abs. 6, 22 Abs. 1 LDSG). Soweit es bei dem Datenaustausch auf eine Koordinierung verschiedener Stellen im Hinblick auf konkrete jugendliche Intensivtäter ankommt, können diese Möglichkeiten i.d.R. jedoch nicht genutzt werden. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass oft der Weg einer pseudonymisierten bzw. anonymisierten Falldarstellung bei reinen Fallbesprechungen und im Bereich der Supervision genügt.
Im Rahmen des Modellprojekts des MJFJF wird es regelmäßig notwendig sein, eindeutig einer konkreten Person zugeordnete Daten zu übermitteln, um dem betreffenden Jugendlichen die bestmögliche Unterstützung für ein straffreies Leben und eine gesellschaftliche Integration zu geben. Für eine derartige Datennutzung bedarf es stets einer Rechtsgrundlage.
Dabei ist die Nutzung personenbezogener Daten grundsätzlich zulässig, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt (vgl. u.a. § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG, §§ 11 Abs. 1 Nr.1, 12 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - LDSG, § 67b Sozialgesetzbuch X - SGB X). Durch die Einholung der Einwilligung der jugendlichen Intensivtäter oder Eltern bzw. der Sorgeberechtigten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beispielsweise der Jugendhilfe und dem Betroffenen durch eine nicht abgesprochene Datenübermittlung an andere Behörden gestört werden kann. Für eine wirksame Einwilligung müssen der Verarbeitungszweck, die Art und der Umfang der Daten sowie der Empfänger hinreichend präzise beschrieben werden (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 12 LDSG; § 67b Abs. 1 und 2 SGB X). Ferner ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Die Einwilligung ist grundsätzlich schriftlich einzuholen und damit zu dokumentieren. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Kinder und Jugendliche können die Einwilligung in die Datenverarbeitung selbst erteilen, soweit sie in der Lage sind, die Tragweite dieser Entscheidung zu erfassen. Soweit die Einwilligungsfähigkeit bei Jugendlichen unter 18 Jahren angenommen wird, wird eine evtl. entgegenstehende Erklärung der Eltern verdrängt.
Sofern der betroffene Jugendliche nicht in die Datenübermittlung
einwilligt, ist eine Übermittlung dennoch zulässig, wenn eine
Rechtsvorschrift diese ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
Erforderlich ist demnach eine spezielle Rechtsgrundlage, die sich daran
orientiert, von welcher Stelle die Daten stammen. In Betracht kommen neben
dem LDSG (s.u. Nr. 7 - Datenübermittlung der Ausländerbehörden)
insbesondere folgende rechtliche Grundlagen:
2. Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) |
Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung des Jugendamtes an andere öffentliche oder private Stellen finden sich in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern, namentlich in den SGB I, SGB VIII und in den §§ 67 ff. SGB X.
Vor einer genaueren Behandlung der speziellen Vorschriften ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten des Jugendamtes an andere Stellen im Verhältnis zu den Vorschriften über die Datenübermittlungen anderer Behörden grundsätzlich strengeren Anforderungen unterworfen ist. Der Grund hierfür findet sich in der Art der von der Jugendhilfe erhobenen Daten. Es handelt sich bei diesen Daten um Sozialdaten, die vom Gesetzgeber als besonders sensibel eingestuft werden, um den notwendigen Schutz des für die Hilfe erforderlichen Vertrauensverhältnisses gewährleisten zu können.
Die Datenübermittlung der Kinder- und Jugendhilfe hat den Regeln der § 35 SGB I, §§ 61, 64, 65, 68 SGB VIII i. V. m. § 69 SGB X zu folgen. Dabei stellt § 35 SGB I die Grundregel zur Wahrung des "Sozialgeheimnisses" dar, die durch die o.g. Normen des SGB VIII und SGB X ergänzt wird. Nach § 64 Abs. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erhoben worden sind. Zu beachten ist allerdings, dass eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 SGB X nur zulässig ist, soweit eine Übermittlung personenbezogener Daten durch die Jugendämter für die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erforderlich ist und der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird (§ 64 Abs. 2 SGB VIII). Gemeint ist damit, dass jede Übermittlung, die nach § 69 SGB X befugt wäre, gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII unbefugt ist, soweit sie eine Jugendhilfeleistung gefährdet.
Sozialdaten, die dem Jugendamt gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe oder gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 SGB VIII anvertraut worden sind, unterliegen einem zusätzlichen besonderen Vertrauensschutz. Die Weitergabe darf unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: Entweder liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor. Möglich ist auch die Weitergabe an ein Vormundschafts- oder Familiengericht bei Vorliegen einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen, soweit ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte. Schließlich ist die Datenübermittlung unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 Strafgesetzbuch (StGB) genannten Personen dazu befugt wäre. Dies bedeutet, dass eine Weitergabe anvertrauter Daten durch das Jugendamt auch dann möglich ist, wenn diese zur Abwehr einer überwiegenden konkreten Gefahr nötig ist (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 34, 203 StGB), z. B. wenn auf andere Weise der Schutz eines Betroffenen nicht erreicht, etwa ein Jugendlicher von weiteren schwerwiegenden Straftaten nicht abgehalten werden kann (s.u. 4).
Darüber hinaus ist eine Datenübermittlung an den Beamten oder Angestellten, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen worden ist, nach § 68 Abs. 1 S. 1 SBG VIII zulässig, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften zur Datenübermittlung ist eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Teamkonferenz nach § 36 Abs. 2 S. 1 SGB VIII möglich, wenn eine einzelne Datenübermittlung nicht den gewünschten Erfolg bringt. Danach soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden.
Mit einer Datenübermittlung durch andere öffentliche Stellen
an das Jugendamt erfolgt auch eine Datenerhebung durch das Jugendamt.
Nach § 62 Abs. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten erhoben werden, "soweit
ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich
ist". Ein besonderes Augenmerk muss auf § 62 Abs. 2 SGB VIII gelegt werden.
Danach sind die Daten über den Betroffenen grundsätzlich bei
dem Betroffenen selbst zu erheben. Liegt eine Mitwirkung des Betroffenen
selbst nicht vor, ist eine Erhebung von Sozialdaten nur unter den in §
62 Abs. 3 SGB VIII genannten Voraussetzungen zulässig (z.B. wenn
die Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist, weil er die Kooperation
verweigert).
3. Freie Träger der Jugendhilfe |
Sofern die Leistungen der Jugendhilfe von Einrichtungen und Diensten
in freier oder kommunaler Trägerschaft erbracht werden, ist gemäß
§ 61 Abs. 4 SGB VIII sicherzustellen, dass der Schutz von Sozialdaten
bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in entsprechender Weise
gewährleistet ist. Ansonsten unterliegen die freien Träger dem
Regime des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Werden diese Leistungen von
beruflich Schweigepflichtigen erbracht, so gilt für diese persönlich
sowie damit auch indirekt für die jeweiligen Träger im Sinne
einer Organisationsverpflichtung der § 203 StGB.
4. Arbeitsverwaltung |
Für die Erhebung, Verarbeitung und insbesondere Übermittlung
von Daten durch die Arbeitsverwaltung gelten die allgemeinen sozialdatenschutzrechtlichen
Regelungen gemäß dem § 35 SGB I sowie den §§ 67 ff. SGB
X. Im Hinblick auf die Kooperation in Bezug auf jugendliche Mehrfach-
5. Kinder- und Jugendpsychatrie |
Die Datenübermittlung von freien Kinder- und Jugendpsychiatern und -psychologen, für die generell der dritte Abschnitt des BDSG (insbesondere § 28 BDSG) gilt, wird im Wesentlichen beschränkt durch die für diese Berufsgruppen geltende Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 StGB. Voraussetzung ist entweder das Vorliegen einer informierten Einwilligung (§ 4a BDSG) oder eine rechtliche Offenbarungsbefugnis. Eine solche Offenbarungsbefugnis besteht für Strafverfolgungszwecke grundsätzlich nicht.
Für Zwecke der Gefahrenabwehr kann auf § 34 StGB zurückgegriffen werden. Voraussetzung ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes vergleichbares Rechtsgut. Eine Offenbarung ist zulässig, wenn damit die Gefahr voraussichtlich abgewendet werden kann und bei der Abwägung mit dem Vertrauensschutzinteresse das Interesse an der Gefahrenabwehr wesentlich überwiegt. Eine Übermittlung ist nur jeweils an die Stelle zulässig, die zu einer Gefahrenabwehr in der Lage ist. Verhältnismäßig ist die Offenbarung, wenn die Abwehr der Gefahr durch den Arzt oder Psychologen selbst oder durch eine Vertrauensperson nicht möglich ist. Im Ausnahmefall kann eine Offenbarung an die Polizei, die nach dem Legalitätsprinzip zur Strafverfolgung verpflichtet ist, gerechtfertigt sein.
Die Datenerhebung unterliegt den allgemeinen Regelungen (§ 4 BDSG).
Im Rahmen der Anwendbarkeit des Psychisch-Kranken-Gesetzes (PsychKG),
d.h. der Erbringung von staatlichen Hilfen für psychiatrisch kranke
Menschen und ihre Unterbringung in einem Krankenhaus gelten für die
Datenerhebung die allgemeinen Regelungen des LDSG (§ 27 Abs. 1 PsychKG).
Bzgl. der Datenübermittlung gelten nach § 28 Abs. 1 S. 1 PsychKG
materiell die entsprechenden Schranken wie für freie Kinder- und
Jugendpsychiater. Die Übermittlung an das Vormundschaftsgericht,
die Betreuungsbehörde oder eine bestellte Betreuungsperson ist darüber
hinausgehend zulässig, soweit dies für eine Unterbringung oder
vorläufige Unterbringung oder für die Betreuung erforderlich
ist.
6.Polizei |
Die Datenverarbeitung durch die Polizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist in Schleswig-Holstein grundsätzlich im Landesverwaltungsgesetz (LVwG) geregelt. Die Regeln für die Datenverarbeitung in Strafverfahren und für Zwecke künftiger Strafverfahren finden sich in der StPO.
Die Zulässigkeit der Datenerhebung durch die Polizei richtet sich nach den §§ 178 ff. LVwG. Grundsätzlich sind die personenbezogenen Daten gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 LVwG bei dem Betroffenen selbst zu erheben. Wenn dies aus bestimmten Gründen nicht möglich ist (z.B. weil die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würden) ist eine Erhebung bei Dritten zulässig.
Nach § 177 Abs. 1 LVwG kann eine Weitergabe personenbezogener Daten bei Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen erfolgen oder soweit das LVwG diese ausdrücklich zulässt.
Unabhängig vom Vorhandensein einer Einwilligung kann die Polizei nach § 193 Abs. 1 LVwG an der Abwehr von Gefahren beteiligten anderen Behörden oder öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint. Nach § 162 LVwG ist die öffentliche Sicherheit geschütztes Rechtsgut der polizeilichen Gefahrenabwehr. Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Dabei ist eine konkrete Gefahr nicht erforderlich. Die Übermittlung kann vorsorglich erfolgen, wenn diese geeignet ist, den Eintritt einer Gefahr oder Verursachung eines Schadens zu verhindern.
Voraussetzung für die Eigenschaft als Empfänger personenbezogener Daten i. S. d. § 193 Abs. 1 LVwG ist demnach die Beteiligung an der Gefahrenabwehr. Unter dem Begriff der Behörde nach § 193 Abs. 1 LVwG ist nicht der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts zu verstehen. Nach §§ 3, 11 LVwG gilt der Grundsatz der Behördeneinheit. Behörde ist gemäß § 3 Abs. 2 LVwG jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt, mit der Folge, dass beispielsweise bei Kommunen nicht die einzelnen Ämter oder sonstigen Verwaltungszweige einzelne Behörden sind, sondern insgesamt eine Einrichtung, vertreten durch deren Organ wie z.B. der Bürgermeister oder Landrat. Der datenschutzrechtliche Adressat ist wegen der gesetzlich festgelegten Zweckbindung die einzelne Organisationseinheit (z.B. bei Kommunen das jeweilige Amt). Im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches ist der funktionale Stellenbegriff ausdrücklich in § 67 Abs. 9 S. 3 SGB X vom Gesetzgeber eingeführt worden.
Als Empfänger einer polizeilichen Datenübermittlung kommen öffentliche Stellen in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 LDSG sind öffentliche Stellen
-
Behörden und sonstige öffentliche Stellen der im LVwG genannten
Träger der öffentlichen Verwaltung,
-
Vereinigungen des privaten Rechts, soweit sie Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen und an der Vereinigung einem oder mehreren der im
LVwG genannten Träger der öffentlichen Verwaltung die absolute
Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen
zusteht.
Darüber hinaus können nach § 193 Abs. 1 S. 2 LVwG personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Fall bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Voraussetzung ist hierfür insbesondere das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Vorsorgliche Informationen dürfen nicht gegeben werden.
Im Rahmen des Strafverfahrens darf die Polizei Daten nach § 161
StPO und § 163 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft (Sachleitungsbefugnis)
übermitteln. Hingegen dürfen Auskünfte und Akteneinsicht
nur unter den Voraussetzungen der §§ 474 ff. StPO und §§ 483 ff. StPO
erteilt werden. Hinzuweisen ist auf § 484 StPO als eine Ermächtigungsgrundlage
für die Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren.
Sofern es sich bei der Datenübermittlung um Daten aus einem Strafverfahren
handelt, ist die Staatsanwaltschaft vor der Datenverarbeitung zu befragen.
In diesem Zusammenhang kommt dem Rechtsinstitut der Mischdatei zentrale
Bedeutung zu, denn nach §§ 483 Abs. 3, 484 Abs. 4 StPO gilt die StPO nur
für vorhandene Strafverfolgungsdaten, ansonsten gelten die einschlägigen
Bestimmungen des Gefahrenabwehrrechts des Landes (s.o.)
7. Schule |
Regelungen zur Datenübermittlung der Schule finden sich zum einen in den §§ 50, 51 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) und zum anderen in der Datenschutzverordung Schule vom 03.04.1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 167). Bei Nichtvorliegen einer Einwilligung des Betroffenen ist nach § 4 Abs. 1 der Datenschutzverordnung Schule die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen, insbesondere an
a) Schulen, Schulträger und Schulaufsichtsbehörden,
b) Gesundheitsämter - Schulärztlicher Dienst - ,
c) den Schulpsychologischen Dienst,
d) Krankenhauspädagoginnen und Krankenhauspädagogen
oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle
oder des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung richtet
sich nach § 50 Abs. 3 SchulG sowie §§ 12 und 15 LDSG. Ich weise darauf
hin, dass die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen darüber
hinausgehend i.d.R. ein rechtliches Interesse voraussetzt.
Der Auftrag der Schule ist in § 4 SchulG definiert. Dazu gehört insbesondere, die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der jungen Menschen unter Wahrung des Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln (Bildungsauftrag). Die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle ist z.B. anzunehmen, wenn der Jugendliche in der Schule schwerwiegende Gewalthandlungen oder sonstige erhebliche Straftaten (z. B. Drogenkonsum) begeht, ohne dass eine wirksame erzieherische Maßnahme der Eltern erkennbar ist. Weiterhin kommt eine zulässige Datenübermittlung beispielsweise an die Jugendhilfe in Betracht, wenn für den Schüler eine Not- und Krisensituation besteht, in der das Jugendamt helfen kann und zumindest der Schüler mit der Benachrichtigung einverstanden ist.
Neben dem Vorliegen der Erforderlichkeit der Datenübermittlung ist nach § 50 Abs. 3 SchulG zu beachten, dass die Übermittlungsvorgänge aktenkundig zu machen sind und dass bei der Datenübermittlung an Schulen in freier Trägerschaft und bei der Übermittlung an Einzelpersonen und private Einrichtungen die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle zu verpflichten hat, die Daten nur zu dem Zwecke zu verwenden, zu dem sie übermittelt werden.
Eine Verpflichtung der Schulen zur Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen enthält weder das SchulG noch die Datenschutzverordnung Schule.
Die Datenerhebung der Schule richtet sich grundsätzlich nach
§ 50 Abs. 1 SchulG. Danach ist die Erhebung personenbezogener Daten der
Schülerinnen und Schüler zulässig, wenn diese zur Erfüllung
der Aufgaben der Schule, der Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörden
erforderlich ist. Der Umfang der personenbezogenen Daten, die von der
Schule erhoben werden dürfen, ergibt sich gemäß § 3 Abs.
1 Datenschutzverordnung Schule aus der dort angefügten Anlage (GVOBl.
1998, S. 171 f.).
8. Ausländerbehörden |
Die Datenübermittlung der Ausländerbehörde an andere Behörden oder öffentliche Stellen ist nicht spezialgesetzlich geregelt, so dass die Datenübermittlung dieser Behörde den Vorschriften des LDSG unterliegt (vgl. § 3 Abs. 3 LDSG, vgl. 79 AuslG).
Nach § 14 Abs. 1 LDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten möglich, wenn eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung nach § 11 LDSG und die Vorschriften über die Zweckbindung des § 13 Abs. 2 bis 6 LDSG eingehalten werden. Neben der Zulässigkeit der Datenübermittlung bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen ist für die Ausländerbehörden die Zulässigkeit der Übermittlung auch dann gegeben, wenn sie gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 LDSG zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben der Daten verarbeitenden Stelle oder gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 LDSG zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
Eine besonderer Vertrauensschutz gilt grundsätzlich nach § 11 Abs. 3 LDSG unter anderem für die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen sowie religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen. Eine solche Datenübermittlung darf nur unter den in § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 LDSG genannten Voraussetzungen erfolgen, sofern sie insbesondere nicht der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Steuerfahndung dient (vgl. § 11 Abs. 5 LDSG). Darüber hinaus ist bei der Datenübermittlung die Zweckbindung der Daten gemäß § 13 Abs. 2 bis 7 LDSG zu beachten. Die Datenverarbeitung und damit auch die Übermittlung ist auf den zuvor festgelegten Zweck zu beschränken (§ 13 Abs. 2 LDSH). Weitere Besonderheiten der Zweckbindung sind in § 13 Abs. 3 bis 7 LDSG genannt.
Die Erhebung personenbezogener Daten durch die Ausländerbehörde ist in § 75 AuslG geregelt. Grundsätzlich sind die Daten nach § 75 Abs. 2 S. 1 AuslG beim Betroffenen selbst zu erheben. Die Voraussetzungen, unter denen eine Erhebung der Daten ohne die Mitwirkung des Betroffenen zulässig ist, finden sich in § 75 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 AuslG. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 75 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AuslG).
Für die Übermittlung von Sozialdaten an die Ausländerbehörde ist § 71 Abs. 2 SGB X zu beachten. Insbesondere ist eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 AuslG bezeichneten Mitteilungspflichten erforderlich ist (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).
Die Datenübermittlung an die Ausländerbehörde (auch
von anderen als Sozialbehörden) findet ihre spezielle Rechtsgrundlage
in §§ 76, 77 AuslG. Danach ist jede öffentliche Stelle verpflichtet,
die Ausländerbehörden unverzüglich über Ausweisungsgründe
und andere dort genannte ausländerrechtlich relevante Sachverhalte
zu informieren (§ 76 Abs. 2 AuslG). Eine Ausnahme der Übermittlungspflicht
besteht jedoch, wenn dem gemäß § 77 Abs. 1 AuslG besondere
gesetzliche Verwendungsregeln entgegenstehen, also insbesondere, wenn
es sich um "anvertraute" Daten handelt. Jedoch wird dieser Vertrauensschutz
nicht derart streng behandelt wie im Bereich der Jugendhilfe. Nach § 77
Abs. 2, 3 AuslG dürfen unter den dort genannten Umständen auch
die ansonsten besonders geschützten Daten übermittelt werden.
9.Staatsanwaltschaft |
Die rechtlichen Grundlagen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Staatsanwaltschaft finden sich in den §§ 12 ff. EGGVG, §§ 38, 70, 72 a JGG, Ziff. 32, 33, 42 MiStra. In § 13 EGGVG ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften geregelt. Nach § 13 Nr. 1 und 2 EGGVG wird die Zulässigkeit der Datenübermittlung bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen oder Vorhandensein einer die Datenübermittlung anordnenden Rechtsvorschrift begründet. Gemäß § 13 Nr. 3 EGGVG ist weiterhin eine Datenübermittlung zulässig, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis dieses Zwecks seine Einwilligung verweigern würde.
Sofern eine Übermittlung personenbezogener Daten nicht bereits nach § 13 Abs. 1 EGGVG erlaubt ist, kann sich eine Zulässigkeit nach den §§ 14 - 17 EGGVG ergeben, wobei § 14 EGGVG die Datenübermittlung in Strafsachen regelt. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten erforderlich ist. Die Kriterien für das Vorliegen der Erforderlichkeit ergeben sich aus der Vorschrift.
Im Bereich der Jugendkriminalität ist darüber hinaus zu beachten, dass es besondere Mitteilungspflichten hinsichtlich des Strafverfahrens des Beschuldigten an verschiedene Stellen gibt. Diese sind in den §§ 70, 72a JGG geregelt. Gemäß § 70 JGG ist die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und die Schule von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Diese haben wiederum die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, wenn ihnen bekannt wird, dass gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Darüber hinaus müssen der Staatsanwaltschaft familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderungen und Aufhebungen vom Familien- bzw. Vormundschaftsgericht mitgeteilt werden, soweit für diese nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder des sonst von der Mitteilung Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Weiterhin ist die Jugendgerichtshilfe unverzüglich von dem Erlass bzw. der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten (§ 72 a JGG). Sofern nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, dass der Jugendliche gemäß § 128 StPO dem Richter vorgeführt wird, ist die Jugendgerichtshilfe nach § 72 a JGG ebenfalls von der vorläufigen Festnahme zu unterrichten.
In Ziff. 32 und 33 MiStra sind die Mitteilungspflichten an die Jugendgerichtshilfe und die Schule in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Während der Jugendgerichtshilfe von der Einleitung bis zum Ausgang des Verfahrens sämtliche Angaben zu machen sind, Ziff. 32 Nr. 1 - 9 MiStra, sind Mitteilungen an die Schule gemäß § 33 MiStra nur in geeigneten Fällen zu machen. Ziff. 42 MiStra betrifft die Mitteilungen in Strafsachen über Ausländerinnen und Ausländer.
Die Erhebung von Daten durch die Staatsanwaltschaft ist in § 161 Abs. 1 StPO geregelt: Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 StPO bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und die Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu folgen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
10. Strafvollzug |
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Justizvollzugsanstalten richtet sich nach § 180 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und ist insbesondere zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder zu Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten zulässig (§ 180 Abs. 2 Nr. 2-4 StVollzG). Gemäß § 180 Abs. 4 Nr. 1 StVollzG rechtfertigt auch die Erforderlichkeit für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht die Datenübermittlung. Bei besonderen, z.B. psychologischen oder ärztlichen Daten bestehen Einschränkungen bei der Übermittlung (§ 182 StVollzG).
Die Datenerhebung durch Justizvollzugsanstalten ist in § 179 StVollzG normiert.