Dienstag, 19. Mai 2015

2: Pressemitteilungen

ULD: Beratungsbedarf bei Vorschlägen zur TK-Vorratsdatenspeicherung

Der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Thilo Weichert begrüßt, dass das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz nach Absprache mit dem Bundesministerium des Innern einen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations- (TK-) Verkehrsdaten vorgelegt hat. Damit wird die jahrelange von den Beteiligten geführte Schwarz-Weiß-Diskussion beendet, mit der ein Ausgleich zwischen den berechtigten Anliegen des Grundrechtsschutzes und der Sicherheit – von effektiver Strafverfolgung und wirksamer Gefahrenabwehr – bisher nicht möglich war.

Nach Ansicht des ULD muss dieser Ausgleich vom Gesetzgeber vorgenommen werden und darf nicht faktisch – wie bisher – in die Hände von Sicherheitsbehörden und Provider gelegt werden. Während heute TK-Provider teilweise Verkehrsdaten sofort oder – aus Gründen der IT-Sicherheit – nach einer kurzen Frist von 7 Tagen löschen, gibt es Anbieter, die Verkehrsdaten monatelang oder gar unbefristet aufbewahren, und Sicherheitsbehörden, die hierauf für ihre Zwecke zugreifen. Nur mit einer gesetzlichen Regelung kann Rechtssicherheit für alle Beteiligten – Behörden, Provider und Betroffene – erreicht und so der Weg zu einem effektiven Rechtsschutz eröffnet werden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben die Vorratsspeicherung von TK-Verkehrsdaten nicht ausnahmslos verboten, sondern diese unter strengen Bedingungen ausnahmsweise zugelassen, wozu eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, technisch-organisatorische Sicherungen sowie verfahrensrechtliche Vorkehrungen gehören.

Insofern sind folgende Aspekte des vorgelegten Gesetzentwurfes grundsätzlich positiv zu bewerten:

  • Differenzierung nach Sensibilität der Datenarten
  • Beschränkung der Speicherfristen gegenüber den bisherigen 6 Monaten
  • Materiell-rechtliche Eingrenzung für Datenabrufe
  • Vertraulichkeitsschutz für Berufsgeheimnisträger
  • Richtervorbehalt mit Begründungspflicht bei Datennutzung
  • Strenge Zweckbindung mit Kennzeichnungspflicht bei Datennutzung
  • Klare Löschpflichten sowohl bei Speicherung und nach Nutzung
  • Statistische Erfassung der Datennutzung
  • Gewährleistung der Datensicherheit
  • Protokollierungspflicht bei Datennutzung und -veränderung
  • Sicherheitskonzept bei Providern
  • Sanktionen bei Verletzung der rechtlichen Vorgaben

Dessen ungeachtet genügt der Entwurf in mancher Hinsicht noch nicht den Vorgaben des EuGH und des BVerfG. Die Differenzierung nach Datenarten und die für diese vorgesehenen Speicherfristen müssen verbessert werden:

  • Die vierwöchige Speicherfrist für Standortdaten ist nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Standortdaten ermöglichen grds. die Erstellung von Bewegungs-, Interessen- und Sozialprofilen. Auf der Grundlage der Prüferfahrungen des ULD kann eine Speicherfrist auf 4 Tage reduziert werden, etwa wenn es um Funkzellenabfragen geht.
  • Unverhältnismäßig ist auch die zehnwöchige Speicherung von Kommunikationsdaten, über die Kommunikations- und Sozialprofile erstellt werden können. Ausreichend ist insofern eine Speicherfrist von 4 Wochen.
  • Kürzere Speicherfristen werden dadurch möglich, dass in sich abzeichnenden Bedarfsfällen die Möglichkeit eröffnet wird, durch eine gerichtliche Anordnung die kurzen Aufbewahrungsfristen zu verlängern (Quick Freeze).

Hinterfragt werden muss, dass sich die vorliegenden Vorschläge auf sog. Telekommunikationsdaten beschränken und Nutzungsdaten aus dem Telemedienbereich, die von ausländischen Betreibern teilweise unbefristet gespeichert werden, ungeregelt lassen. Notwendig ist zudem, den Vorschlag zur Vorratsdatenverarbeitung mit dem Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz abzustimmen, der bisher unausgesprochen auch auf eine Speicherung von Verkehrsdaten hinausläuft.

Kritikwürdig ist aus Sicht des ULD, dass keine Evaluation der Maßnahmen der Sicherheitsbehörden und der gesetzlichen Regelung vorgesehen ist. Die bisherige gegenseitige Sprachlosigkeit in der Diskussion über die TK-Vorratenspeicherung beruht darauf, dass nur wenige Erkenntnisse über deren Nutzen vorliegen und sich wegen der schnellen technologischen Entwicklung und der daraus resultierenden Änderungen im Bereich der Kriminalität keine gesicherten Aussagen für die künftig verhältnismäßigen Grundrechtseingriffe machen lassen. Bisher praktisch nicht berücksichtigt wurde bei der bisherigen Diskussion, dass durch eine verbesserte Kommunikation im Bereich der Cyberkriminalität sowie der Kriminalität mit Hilfe von Informationstechnik polizeiliche Reaktionszeiten und damit auch erforderliche Aufbewahrungsfristen von TK-Verkehrsdaten verkürzt werden können.

Nach Ansicht des ULD-Leiters sind die vorliegenden Vorschläge eine valide Diskussionsgrundlage, die weiter verbessert werden muss. Thilo Weichert: „Es bedarf nun einer offenen Diskussion über die mit den Vorschlägen verbundenen Wirkungen für die Grundrechte wie für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr ohne Zeitdruck. Das ULD steht hierfür bereit. Dass an diesem Diskurs ein großes Bedürfnis besteht, haben schon die ersten Reaktionen auf den vorgelegten Gesetzentwurf gezeigt.“

 

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:

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