Behandlung von Bürgereingaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Baugesetzbuch
Für die Nennung von Namen und Adressen betroffener Bürger besteht im Planfeststellungsverfahren regelmäßig keine Berechtigung. Die Namen sind insbesondere nicht an Dritte weiterzureichen.
Bereits im 23. Tätigkeitsbericht (2001) hatte sich das ULD mit der Frage zu beschäftigen, wie mit den Namen von Personen in Planfeststellungsverfahren umzugehen ist. Damals war festzustellen, dass nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes in einem Planfeststellungsverfahren zwar Pläne öffentlich auszulegen sind, aus denen auch die betroffenen Grundstücke erkennbar sind, dies jedoch nicht bedeute, dass auch die Namen der betroffenen Grundstückseigentümer angegeben werden dürfen. Für eine solche Veröffentlichung personenbezogener Daten ist eine Befugnisgrundlage erforderlich, die nicht gegeben ist.
3: Vorträge, Vorlesungen, Aufsätze
Anforderungen an aktuelle IT-Systeme aus Sicht des Datenschutzes
Gütesiegel für Chronic Care Application CCA, Ver. 1.23
Registernummer 1-4/2015
Zertifiziert am 02.04.2015
Befristet bis 02.04.2017
Server-basierte Web-Anwendung zur Unterstützung der medizinischen Patientenversorgung bei chronischen Erkrankungen
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