Vorschlagsliste für die Schöffenwahl - Datenschutz nur durch nichtöffentliche Beratung in der Gemeindevertretung gewährleistet
Gemäß § 36 Abs. 1 GVG obliegt es den Gemeinden, in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für die Schöffenwahl aufzustellen. Die Aufnahme einer Person in diese Vorschlagsliste hängt von der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeindevertretung ab. Die Liste wird zum einen aufgrund der Vorschläge der Mitglieder der Gemeindevertretungen bzw. der jeweiligen Parteiengruppen zusammengestellt, zum anderen können Vorschläge anderer Vereinigungen oder Selbstbewerbungen Eingang in die Vorschlagsliste finden.
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