Dienstag, 1. Juni 2004

Vorschlagsliste für die Schöffenwahl - Datenschutz nur durch nichtöffentliche Beratung in der Gemeindevertretung gewährleistet

Gemäß § 36 Abs. 1 GVG obliegt es den Gemeinden, in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für die Schöffenwahl aufzustellen. Die Aufnahme einer Person in diese Vorschlagsliste hängt von der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeindevertretung ab. Die Liste wird zum einen aufgrund der Vorschläge der Mitglieder der Gemeindevertretungen bzw. der jeweiligen Parteiengruppen zusammengestellt, zum anderen können Vorschläge anderer Vereinigungen oder Selbstbewerbungen Eingang in die Vorschlagsliste finden.

Aus aktuellem Anlass weisen wir in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:

Die Beratung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen in der Gemeindevertretung darf nicht in öffentlicher Sitzung erfolgen, da personenbezogene Daten erörtert werden und eine Rechtsgrundlage für deren Veröffentlichung nicht vorliegt.

Demgemäß sollte die Beratung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl im nichtöffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung erfolgen. Die dabei zur Vorbereitung notwendigen Unterlagen sind entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls als nicht öffentlich zu behandeln.

Dies ergibt sich aus folgendem:

Maßgebend ist die Vorschrift des § 35 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO),   deren Voraussetzungen für eine öffentliche Behandlung der personenbezogenen Daten in diesem Fall nicht vorliegen. Die Regelungen des § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ändern an diesem Ergebnis nichts.

  1. Zwar sind gemäß § 35 GO die Sitzungen der Gemeindevertretung grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist jedoch auszuschließen, wenn berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

    Im vorliegenden Zusammenhang können die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen in u.U. besonders einschneidender Art und Weise zur Sprache kommen. Im Einzelfall können sogar sensible Daten i.S.d. § 11 Abs. 3 LDSG betroffen sein.

    Bevor eine Person in die Vorschlagsliste aufgenommen werden kann, ist deren Alter, Beruf und soziale Stellung zu ermitteln, da die Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 GVG bei der Erstellung ihrer Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung gleichmäßig berücksichtigen soll.

    Darüber hinaus regeln §§ 32 bis 34 GVG explizit Ablehnungs- bzw. Ausschlussgründe, die - sofern sie bekannt sind oder zur Sprache kommen - bereits die Aufnahme der betroffenen Person in die Vorschlagsliste verhindern. Gemäß § 32 sind beispielsweise solche Personen nicht zur Bekleidung des Schöffenamtes geeignet, denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Urteil aberkannt wurde oder gegen die ein entsprechendes Strafverfahren mit dieser Möglichkeit schwebt. Ebenso sollen gemäß § 33 GVG solche Personen nicht als Schöffen berufen werden, die etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht zu dem Amt geeignet oder die inVermögensverfall geraten sind.

    Schließlich ist es möglich und auch wahrscheinlich, dass im Einzelfall die charakterliche Eignungeiner Person für das Amt des Schöffen in der Gemeindevertretung besprochen und vielleicht sogar kontrovers diskutiert wird. Zudem muss für die Auswahl der vorzuschlagenden Kandidaten eine Bewertung der in Rede stehenden Personen im Verhältnis zueinander vorgenommen werden.

    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Schöffenauswahl auch Personen betrifft, die sich nicht für dieses Amt beworben haben. Die Betroffenen haben hier nicht die Möglichkeit gehabt, zuvor zu ihrer Geeignetheit für das Schöffenamt Stellung zu nehmen.

    Dementsprechend haben die Betroffenen ein berechtigtes Interesse daran, dass die Frage ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste in nichtöffentlicher Sitzung beraten wird.
     
  2. § 36 Abs. 3 GVG, der die öffentliche Auslegung der - bereits durch die Gemeindevertretung verabschiedeten - Vorschlagsliste vorschreibt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

    § 36 GVG ist eine abschließende Regelung, die nur die Veröffentlichung der - bereits verabschiedeten - Vorschlagsliste vorschreibt.

    Damit begrenzt diese Vorschrift zugleich die Veröffentlichung auf bestimmte Daten eines eingegrenzten Personenkreises. Dieser Personenkreis besteht ausschließlich aus den Personen, die von der Gemeindevertretung mit einer Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden.

    Eine Liste, die vor Abschluss der Beratungen erstellt wurde, kann jedoch auch Personen enthalten, die nicht die Zustimmung in der Gemeindevertretung finden und dementsprechend nicht in die endgültige Vorschlagsliste aufgenommen werden. In diesem Falle würden also peronenbezogene Daten veröffentlicht, die über die Begrenzung des § 36 Abs. 3 GVG hinausgingen. Damit bestünde die Gefahr, dass Dritte negative Rückschlüsse auf diejenigen Personen ziehen, die eine Aufnahme in die Vorschlagsliste verfehlt haben.

    Entsprechendes gilt bei der Wahl der Jugendschöffen gem. § 35 Jugendgerichtsgesetz. Auch nach dieser Vorschrift ist - ebenso wie bei § 36 GVG - lediglich die bereits verabschiedete Vorschlagsliste nach Maßgabe der Vorschrift zu veröffentlichen. Eine öffentliche Beratung der Vorschlagsliste hat auch hier zu unterbleiben. Ebenso darf die Geeignetheit der gemäß § 40 Abs. 3 GVG zu wählenden Vertrauenspersonen nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden.