Mittwoch, 19. Januar 2022

Urteil des OVG Schleswig vom 25.11.2021, 4 LB 20/13: Anordnung zur Deaktivierung einer Fanpage im Jahr 2011 rechtmäßig

Nach der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig) ist die gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein im Jahr 2011 angeordnete Deaktivierung der Facebook-Fanpage rechtmäßig erfolgt.

Das Gericht urteilte, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (Registrierungsdaten) von registrierten Nutzerinnen und Nutzern zur Erstellung der "Insights"-Statistik und die Verknüpfung und Speicherung dieser Daten zur Erstellung von Profilen und zu Werbezwecken eine zweckändernde Verarbeitung von Bestandsdaten nach dem damals geltenden Telemediengesetz darstellt, für die keine datenschutzrechtliche Erlaubnis vorlag.

Urteil als PDF-Dokument
Urteil als PDF-Dokument

Insbesondere konnte die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht auf wirksame Einwilligungen der registrierten Nutzerinnen und Nutzern gestützt werden. Einwilligungen konnten nach den Ausführungen des Gerichts schon deshalb nicht wirksam eingeholt werden, da in den Datenverwendungsrichtlinien von Facebook keine hinreichend konkreten Informationen enthalten waren. Dies gilt sowohl für die Verarbeitung zu dem Zweck, den Dienst "Insights" zu betreiben, als auch für die Verarbeitung zu Profil- und Werbezwecken. Die datenschutzrechtliche Mitverantwortung der Wirtschaftsakademie bezieht sich dabei auf die Datenverarbeitung zur Erbringung des Dienstes "Insights".

Vor dem Hintergrund der mangelnden Informationen in den Datenverwendungsrichtlinien von Facebook hat das OVG Schleswig es dahinstehen lassen, ob eine wirksame Einwilligung möglich gewesen wäre. Das Informationsdefizit der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer führt nach Überzeugung des Gerichts dazu, dass zugleich ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gegeben war. Informationen über die Dauer der Speicherung sowie die Löschung des Personenbezugs oder der verarbeiteten Daten selbst ließen sich in den Datenverwendungsrichtlinien nicht finden.

Das Gericht hat die rechtliche und tatsächliche Lage des Jahres 2011 zugrunde gelegt. Für die heutige Verarbeitungssituation durch Fanpage-Betreiber und Facebook sind die aktuellen rechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Wir werden prüfen, inwieweit Erkenntnisse aus dem über 10 Jahre dauernden gerichtlichen Verfahren übertragbar sind.

Das Urteil des OVG Schleswig vom 25. November 2021, 4 LB 20/13, ist hier abrufbar:
https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/facebook/20211125_OVG-Schleswig_4-LB-20-13_Facebook-Fanpages.pdf