Ausgang des Verfahrens Wirtschaftsakademie ./. ULD (Az. 4 LB 20/13) in Sachen Facebook-Fanpages
Nach mündlicher Verhandlung hat das OVG Schleswig geurteilt, dass die Klage gegen den Bescheid des ULD aus November 2011 auf Deaktivierung der Facebook-Fanpage der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein endgültig abgewiesen wurde. Die auf § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG a. F. gestützte Untersagungsanordnung wurde damit als rechtmäßig erkannt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden sie veröffentlicht.
Die Aufgabe des Gerichts war vom BVerwG in seiner Entscheidung BVerwG 6 C 15.18 (1 C 28.14) vom 09.11.2019, Rn. 35, vorgegeben gewesen:
"(35) Das Oberverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, welche Datenerhebungen bei Aufruf der Fanpage im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt stattfanden. Soweit sich aus der Verwendung der von Facebook gesetzten Cookies eine Verarbeitung personenbezogener Daten ergab, wird das Gericht zwischen den Fallgruppen der Facebook-Mitglieder und der nicht bei Facebook registrierten Internetnutzer zu unterscheiden haben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten wäre nur dann rechtmäßig, wenn bei der erstgenannten Gruppe eine wirksame Einwilligung in die Erhebung und nachfolgende Verarbeitung vorlag und bei der letztgenannten Gruppe für die Erhebung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage bestand und eine möglicherweise erforderliche Unterrichtung erfolgte."
In der mündlichen Verhandlung vor dem OVG Schleswig wurde ein besonderes Augenmerk auf die Frage des Personenbezugs der Cookies gelegt. Außerdem standen die Schwere der vom ULD beanstandeten Verstöße sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme (Deaktivierung der Facebook-Fanpage) im Fokus. Maßgeblich für die Beurteilung war die rechtliche und tatsächliche Situation im Jahr 2011.
Auszug aus der Medieninformation des OVG Schleswig
"Wirtschaftsakademie ist wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet, Facebook-Fanpage zu deaktivieren"
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OVG/Presse/PI_OVG/2021_10_27_Ausbaubeitrag_hat_Bestand_kopie.html
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OVG/Presse/PressemitteilungenOVG/pressemitteilungenovg_node.html
"[Der Senat] hat einen schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen erkannt. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzerinnen und Nutzer in diese eingewilligt. Außerdem seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Datenerhebungs- und –verwendungsvorgänge, die durch den Besuch einer Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Klägerin auch mitverantwortlich.
[...]
Gegen das Urteil (Az. 4 LB 20/13) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Aktuell liegen schriftliche Urteilsgründe noch nicht vor."
Aktualisierung am 19. Januar 2022: Die Urteilsgründe liegen mittlerweile vor